Im Jahr 2026 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Löschung der von Obi eingetragenen abstrakten Farbmarke RAL 2008 (Orange). Die Entscheidung verdeutlicht, wie hoch die prozessualen Hürden für den markenrechtlichen Monopolschutz einzelner Farben im Massenkonsumgüterhandel sind und warum ein starkes freihaltebedürfnis für branchenübliche Signalfarben besteht. Im Folgenden werden die rechtlichen Hintergründe, die statistischen Befunde und die praktischen Konsequenzen für Obi sowie für die gesamte DIY-Handelsbranche erläutert.
Hintergrund: Farbmarken im Markenrecht
Seit 1995 können Farben als reine Marken eingetragen werden, jedoch nur, wenn sie durch „Verkehrsdurchsetzung“ (§ 8 Abs. 3 MarkenG) eindeutig als Hinweis auf ein Unternehmen wahrgenommen werden. Der Europäische Gerichtshof hat in der Chiemsee-Entscheidung (04.05.1999) festgelegt, dass mehr als die Hälfte des angesprochenen Publikums die Farbe einem bestimmten Anbieter zuordnen muss. Der Nachweis erfolgt in der Praxis meist über demoskopische Verkehrsbefragungen.
Branchenübliche Nutzung von Orange im Baumarkt
Orange wird im deutschen Baumarktsektor als typische Signalfarbe eingesetzt. Das Bundespatentgericht (BPatG) stellte 2025 fest, dass bereits zum Anmeldezeitpunkt 2010 sechs der sieben umsatzstärksten Baumarktketten Orange- oder Rottöne in ihrem Corporate Design nutzten. Dieser Befund wird durch folgende Kennzahl untermauert:
- 85,7 % (6 von 7) der führenden Baumärkte setzten Orange/Rot im Jahr 2010 ein (BPatG-Feststellung).
Die hohe Branchenpräsenz erklärt, warum Verbraucher die Farbe nicht intuitiv einem einzelnen Markt zuordnen, sondern sie als branchenübliches Gestaltungsmittel wahrnehmen.
Prozessuale Beweislast bei widersprüchlichen Gutachten
Im Löschungsverfahren trägt der Markeninhaber die materielle Beweislast für das Fortbestehen der Schutzfähigkeit. Obi legte 2020 ein Gutachten vor, das einen Zuordnungsgrad von 49,6 % zur Gesamtbevölkerung ausweist. Das konkurrierende Gutachten von Hornbach aus 2021 zeigte hingegen nur 30,0 %.
- Diskrepanz zwischen den Gutachten: 19,6 Prozentpunkte (49,6 % vs. 30,0 %).
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger konnte die fast zwanzig Prozentpunkte Differenz nicht methodisch erklären. Nach ständiger Rechtsprechung führt ein solches Non-liquet bei der Verkehrsdurchsetzung zulasten des Markeninhabers (§ 8 Abs. 3 MarkenG, BGH-Entscheidung 2026).
BGH-Entscheidung: Fehlende Unterscheidungskraft und Verkehrsdurchsetzung
Der BGH wies Obis Beschwerde zurück (Beschluss v. 17.09.2026, Az. I ZB 58/25). Wesentliche Gründe waren:
- Der festgestellte Zuordnungsgrad von 49,6 % lag unter dem rechtsprechungsrelevanten Mindest-Richtwert von 50 % (seit 2014).
- Die gesamte Bevölkerung, nicht ein enger Kreis von Baumarktkunden, wurde als maßgeblicher Verkehrskreis definiert, weil es sich um Waren des Massenkonsums handelt.
- Widersprüchliche Gutachten wurden nicht methodisch aufgelöst; die Unaufklärbarkeit der Verkehrsdurchsetzung blieb zu Lasten Obis.
Der Senat betonte zudem, dass abstrakte Farbmarken im Allgemeinen an Unterscheidungskraft mangeln, weil Verbraucher Farben selten mit einem einzelnen Unternehmen verknüpfen. Im DIY-Handel sei die Praxis, Farben als reine Gestaltungsmittel zu nutzen, besonders ausgeprägt.
Konsequenzen für Obi und die zweite Farbmarke DE 3020201124178
Obi meldete am 28. Oktober 2020 vorsorglich eine identische Farbmarke für RAL 2008 an, die 2021 unter dem Aktenzeichen DE 3020201124178 in Klasse 35 beim DPMA eingetragen wurde. Parallel dazu laufen Nichtigkeitsanträge gegen diese Zweitanmeldung. Da der BGH die strenge Maßgabe der Gesamtbevölkerung bestätigt hat und die Marktgegebenheiten unverändert sind, ist mit einer Löschung auch dieser zweiten Eintragung zu rechnen.
- Aktenzeichen der Zweitanmeldung: DE 3020201124178 (2021).
- Registereintrag: Farbmarke Orange RAL 2008, Klasse 35.
Die Entscheidung liefert eine klare Lehre für Markeninhaber: Die Eintragung einer Farbe allein verschafft keinen gesicherten Besitzstand. Bei Anfechtungen müssen die Inhaber die Verkehrsdurchsetzung erneut nachweisen.
Risiken und häufige Missverständnisse
Die Löschung der abstrakten Farbmarke bedeutet nicht, dass Obi die Farbe Orange nicht mehr verwenden darf. Vielmehr verliert das Unternehmen das Monopolrecht, andere Marktteilnehmer wie Hornbach oder Globus dürfen die Farbe künftig ebenfalls einsetzen.
- Verlust des abstrakten Markenschutzes ≠ Verbot der Farbverwendung: Wettbewerber können Orange nutzen, Obi jedoch nicht mehr gegen sie vorgehen.
- Gefahr von Verwässerung vs. Schutz von Wort-Bild-Marken: Obis kombiniertes Logo (Wort-Bild-Marke mit orangefarbenem Biber) bleibt weiterhin uneingeschränkt geschützt.
Für Unternehmen im DIY-Sektor bedeutet dies, dass die strategische Nutzung von Farben eher als gestalterisches Mittel denn als alleiniges Markenzeichen zu sehen ist.
Fazit
Der BGH-Beschluss von 2026 bestätigt, dass die reine Farbmarke RAL 2008 (Orange) von Obi nicht die erforderliche Verkehrsdurchsetzung erreicht hat. Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Farben, das freihaltebedürfnis der Branche und die strenge Beweislast bei widersprüchlichen Gutachten. Für Obi bedeutet die Löschung den Verlust eines Monopolrechts, nicht jedoch ein Verbot der Farbnutzung. Gleichzeitig erhalten Wettbewerber die Freiheit, Orange als branchenübliche Signalfarbe zu verwenden. Die zweite Farbmarke DE 3020201124178 steht vor einem ähnlichen Schicksal, solange die Marktbedingungen unverändert bleiben. Unternehmen, die Farben als Marken schützen wollen, müssen künftig mit noch größerer Sorgfalt demonstrieren, dass die Farbe von der breiten Bevölkerung eindeutig mit ihrem Unternehmen verbunden wird.


