Der niederländische Marengo-Prozess, in dem der organisierte Verbrecher Ridouan Taghi wegen mehrfacher (versuchter) Morde verurteilt wurde, hat eine fundamentale Schwäche westlicher Justizsysteme offengelegt: Wenn Anwälte und Zeugen systematisch bedroht und sogar ermordet werden, versagen herkömmliche Modelle der Strafverteidigung. Die Folge ist ein gravierender Eingriff in das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK. Der vorliegende Artikel analysiert die belastenden Grenzen, die im Marengo-Verfahren sichtbar wurden, vergleicht das niederländische System mit dem deutschen Pflichtverteidigungssystem und beleuchtet die Reformdebatten, die aus dem OVV-Untersuchungsbericht resultieren.
Rechtsstaatliche Belastungsgrenzen im Marengo-Verfahren
Im Kern des Problems stehen zwei faktische Hindernisse, die die Aufnahme einer wirksamen Verteidigung praktisch unmöglich machten.
Fehlgeschlagene Schutzmaßnahmen und staatliche Zusatzinvestitionen
- Der Onderzoeksraad voor Veiligheid (OVV) identifizierte gravierende Kommunikationsfehler: Ermittlungsinteressen wurden systematisch über den Personenschutz gestellt, Warnhinweise versickerten in behördlichen Silos.
- Als Reaktion auf die Morde an Derk Wiersum, Peter R. de Vries und weiteren Vertrauenspersonen wurde ein strukturelles Jahresbudget von 112 Millionen Euro ab 2024 für die Bewachung und den Schutz von Justizpersonal bereitgestellt.
- Der Bericht betont, dass die Weigerung der niederländischen Anwaltschaft nicht aus mangelnder Berufsethik, sondern aus nachgewiesener Todesangst resultierte.
Verfahrensumfang und Haftbedingungen als faktische Verteidigungshindernisse
- Das Marengo-Dossier umfasst rund 90 000 Seiten an Ermittlungs- und Beweismaterial (2024).
- Neue Verteidiger erhielten im Berufungsverfahren lediglich 18 Monate zur Einarbeitung (2026), was angesichts des Aktenvolumens als unzureichend gilt.
- Strenge Besuchs- und Kontrollauflagen im Hochsicherheitsgefängnis EBI Vught behinderten die vertrauliche Mandatsführung erheblich.
Vergleich der Pflichtverteidigung: Niederlande versus Deutschland
Die niederländische Rechtsordnung unterscheidet sich grundlegend von der deutschen, insbesondere in Bezug auf die Zwangsbeiordnung von Strafverteidigern.
Keine gerichtliche Zwangsbeiordnung in den Niederlanden
- Nach Art. 28 Sv hat jeder Beschuldigte ein Recht auf Verteidigung und kann seinen Anwalt frei wählen (Art. 38 Sv).
- Ein Gericht kann keinen Verteidiger gegen den Willen des Anwalts zuweisen – das niederländische „Piket-System“ bietet lediglich einen Bereitschaftsdienst, bei dem ein Anwalt punktuell unterstützt, jedoch nicht zwingend mandatiert wird.
- Die fehlende Zwangszuweisung führte im Marengo-Fall dazu, dass Taghi ab April 2025 keinen Rechtsbeistand mehr hatte, weil kein Verteidiger das Mandat übernehmen wollte.
Deutsche Pflichtverteidigung nach § 140 StPO und § 49 BRAO
- In Deutschland kann ein Rechtsanwalt die Pflichtverteidigung nur aus wichtigem Grund ablehnen (§ 49 BRAO).
- Die Richtlinie (EU) 2016/1919 wurde 2019 in deutsches Recht umgesetzt, wodurch die Übernahmepflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO festgeschrieben ist.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt nach Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK eine praktische und wirksame Verteidigung, die bei akuter Bedrohungslage problematisch werden kann.
Risiken und Gegenargumente
- Gefahr von Scheinverteidigungen: Würde die Niederlande eine deutsche Zwangsbeiordnung einführen, könnten Anwälte unter Todesangst gezwungen werden, was die Wirksamkeit der Verteidigung untergräbt.
- Kriminalisierung der Strafverteidigung: Verhaftungen prominenter Verteidiger (z. B. Youssef Taghi, Inez Weski, Vito Shukrula) verwischen die Grenze zwischen legitimer Verteidigung und organisierten Kriminalität und schrecken potenzielle Verteidiger ab.
Reformdebatten und zukünftige Maßnahmen
Der OVV-Bericht von 2023 hat nicht nur die strukturellen Defizite aufgezeigt, sondern auch konkrete Reformvorschläge initiiert.
Strukturelle Neuausrichtung des Schutzprogramms
- Das Justizministerium hat das Schutzsystem zentral unter Führung der NCTV umstrukturiert.
- Jährlich werden nun 112 Millionen Euro zusätzlich bereitgestellt, um die Bewachung und den Schutz von Justizpersonen zu gewährleisten.
Verbesserung der Verfahrensbedingungen
- Die neu bestellten Verteidiger für Taghi erhielten nach intensiven Verhandlungen 18 Monate Einarbeitungszeit und verlangen erweiterte Zugangsrechte im Hochsicherheitsgefängnis.
- Diskussionen über die Einführung einer verpflichtenden Anwaltsliste, ähnlich dem italienischen System, werden geführt, um in Zukunft eine Zwangszuweisung zu ermöglichen, ohne die Unabhängigkeit der Anwaltschaft zu gefährden.
Ausblick für die Niederlande und Deutschland
Die Marengo-Krise hat das Bewusstsein für die Grenzen des bestehenden Verteidigungssystems geschärft. Während die Niederlande bislang an der absoluten Vertragsfreiheit der Anwälte festhalten, könnten sie künftig Elemente des deutschen Modells übernehmen, um in Extremsituationen eine Grundversorgung sicherzustellen. Gleichzeitig verdeutlicht der Vergleich, dass auch das deutsche System an seine Grenzen stößt, wenn die Bedrohungslage so extrem wird, dass die Wirksamkeit der Verteidigung gefährdet ist.
Fazit
Der Marengo-Prozess offenbart, dass sowohl die Niederlande als auch Deutschland vor erheblichen Herausforderungen stehen, wenn organisierte Kriminalität die Sicherheit von Anwälten und Zeugen bedroht. Die fehlende Zwangsbeiordnung in den Niederlanden führt zu einem völligen Versagen der Strafverteidigung, während das deutsche System trotz gesetzlicher Übernahmepflicht an praktischen Grenzen scheitert, wenn die Gefahr für den Verteidiger lebensbedrohlich ist. Der OVV-Untersuchungsbericht hat entscheidende Schwachstellen identifiziert und mit einem strukturellen Jahresbudget von 112 Millionen Euro eine Basis für Verbesserungen geschaffen. Für die Zukunft bleibt die Frage, wie beide Rechtsordnungen ein Gleichgewicht zwischen Anwaltsschutz, Unabhängigkeit und der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 6 EMRK finden können.


