verfassungsmassigkeit der besoldungsgruppierung r 2 lbeso fuer direktoren

Verfassungsmäßigkeit der Besoldungsgruppierung R 2 LBesO für Direktoren von Landgerichten in NRW

Im Februar 2026 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden, dass die Eingruppierung eines Direktors eines Landgerichts mit mehr als 50 Richterstellen in die Besoldungsgruppe R 2 Landesbesoldungsordnung (LBesO) – einschließlich einer Amtszulage – verfassungsrechtlich zulässig ist. Das Urteil ist von hoher Bedeutung, weil es die rechtliche Grundlage von Besoldungsunterschieden innerhalb der Justizverwaltung in Nordrhein-Westfalen (NRW) klärt und als Leitlinie für vergleichbare Klagen in anderen Bundesländern dienen kann.

Rechtliche Grundlagen und Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW

Der betroffene Direktor leitete im Jahr 2018 ein Landgericht mit 54 Richterstellen und 292 Stellen im Bereich Angestellte und Beamte. Er argumentierte, dass die Eingruppierung in R 2 zu niedrig sei, weil die Größe des Gerichts, die damit verbundene Arbeitsbelastung und die umfassende organisatorische Verantwortung ein höheres Besoldungsniveau (mindestens R 3) rechtfertigen würden. Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage ab, und das OVG Münster bestätigte dieses Ergebnis.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf zwei verfassungsrechtliche Prinzipien: das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Berufsbeamtenlaufbahn (Erhaltung und Leistung) sowie die allgemeine Gleichheitsklausel. Nach Ansicht des Gerichts liegt die Einstufung des Direktors im weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers. Der Unterschied zur Besoldung von Präsidenten von Landgerichten oder Oberlandesgerichten (R 3) sei objektiv gerechtfertigt, weil Präsidenten zusätzlich richterliche Aufsichtspflichten übernehmen – ein höherwertiger Aufgabenbereich, der die höhere Vergütung rechtfertigt.

Auch die innerhalb von R 2 geltende Staffelung der Amtszulage, die von der Zahl der Richterstellen abhängt, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Gericht betonte, dass die Zulage nicht zwingend proportional zur Zahl der Richterstellen steigen müsse; eine nicht-proportionale Erhöhung sei nicht evident unvernünftig, da die Kernaufgaben des Direktors – Personal- und Organisationsverantwortung – im Wesentlichen gleich bleiben, unabhängig von der Größe des Gerichts.

Gesetzgeberischer Ermessensspielraum

Die Entscheidung unterstreicht, dass die Gesetzgebung bei der Festlegung von Besoldungsgruppen einen weiten Spielraum hat, solange die gewählte Differenzierung nachvollziehbar und verhältnismäßig bleibt. Die Bewertung der Verantwortungsbereiche, insbesondere die Unterscheidung zwischen administrativen Leitungsaufgaben (R 2) und richterlicher Aufsicht (R 3+), ist dabei zentral.

Aktuelle Besoldungstabellen für R 2 in NRW (ab 01.02.2025)

Seit dem 1. Februar 2025 gelten für die Besoldungsgruppe R 2 neue Grundgehälter, die von ca. 6.086 € (Stufe 1) bis über 8.751 € (Stufe 8) brutto pro Monat reichen. Zusätzlich erhalten leitende Positionen eine Amtszulage von etwa 280 € monatlich.

  • R 2 Stufe 1: ca. 6.086 € brutto/Monat (Mindestgrundgehalt)
  • R 2 Stufe 8: ca. 8.751 € brutto/Monat (Höchstgrundgehalt)
  • Amtszulage für leitende Aufgaben (R 1-3): ca. 280 € brutto/Monat
  • Gesamter Anstieg der Besoldungstabellen im Jahr 2025: 5,5 % gegenüber dem Vorjahr

Die Zahlen stammen aus den offiziellen Besoldungstabellen des Landesamts für Besoldung und Versorgung NRW sowie aus der Analyse von Jurinsight. Die Erhöhung um 5,5 % belegt die regelmäßige Anpassung der Besoldung, wobei das Urteil von 2026 sich auf die Situation von 2018 bezieht – ein Aspekt, den Leser hinsichtlich historischer Vergleichbarkeit beachten sollten.

Zuordnung weiterer Justizpositionen zu Besoldungsgruppen

Die Hierarchie der Besoldungsgruppen in NRW lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • R 1: Richter am Amtsgericht und Landgericht – überwiegend vertreten (Jahr 2025)
  • R 2: Vorsitzende Richter am Landgericht (Direktoren) – zentrale Verwaltungsleitung
  • R 3+ : Präsidenten von Landgerichten, Oberlandesgerichten und anderen höheren Gerichten – sehr wenige (Jahr 2025)

Diese Einteilung unterstützt die gerichtliche Argumentation, dass die höhere Besoldung von Präsidenten durch ihre zusätzliche richterliche Aufsichtspflicht gerechtfertigt ist, während Direktoren primär organisatorische Verantwortung tragen.

Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Gleichheitsaspekte

Die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der Besoldungsunterschiede muss auch die folgenden Gegenpunkte berücksichtigen:

  • Die Besoldungstabellen werden regelmäßig angepasst (z. B. 5,5 % Anhebung ab 02/2025). Das Urteil von 2026 bezieht sich jedoch auf die Situation von 2018, wodurch ein direkter Vergleich der Zahlen ohne Berücksichtigung der Anpassungen irreführend sein kann.
  • Die Äquivalenz von R 2 zu der Verwaltungsbesoldungsgruppe A 16 ist nur mit einem minimalen Aufschlag von 33 € pro Monat gegeben. Diese geringe Differenz könnte künftig weitere Gleichheitsklagen zwischen Justiz- und Verwaltungsbesoldung provozieren.

Dennoch bleibt die grundsätzliche Differenzierung zwischen administrativen Leitungsaufgaben (R 2) und richterlicher Aufsicht (R 3+) im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben, solange die Kriterien – insbesondere die Zahl der Richterstellen als differenzierender Faktor – sachlich gerechtfertigt sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist das Gehalt eines Landgerichtsdirektors in R 2 heute?

Ab Februar 2025 beträgt das Grundgehalt in R 2 mindestens 6.086 € brutto pro Monat (Stufe 1) und maximal 8.751 € (Stufe 8). Zusätzlich wird eine Amtszulage von etwa 280 € brutto monatlich gezahlt.

Warum erhalten Präsidenten höhere Besoldung als Direktoren?

Präsidenten übernehmen neben administrativen Aufgaben die Aufsicht über Richter, was nach dem Urteil des OVG Münster als besonders wertvolle richterliche Verantwortung (R 3+) eingestuft wird. Direktoren hingegen konzentrieren sich primär auf die organisatorische Leitung (R 2).

Wann erfolgt der Aufstieg in höhere Erfahrungsstufen?

Die Erfahrungsstufen in R 2 werden alle zwei Jahre automatisch anhand der Berufserfahrung angepasst.

Fazit

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 2. Februar 2026 bestätigt, dass die Eingruppierung von Direktoren großer Landgerichte in die Besoldungsgruppe R 2 LBesO – inklusive einer nach Richterstellen gestaffelten Amtszulage – verfassungsrechtlich zulässig ist. Die Entscheidung stützt sich auf den gesetzgeberischen Ermessensspielraum, die unterschiedliche Verantwortungsbereiche von Direktoren und Präsidenten sowie die sachliche Angemessenheit der Zulagenhöhe. Aktuelle Besoldungstabellen aus dem Jahr 2025 zeigen, dass die Grundgehälter in R 2 zwischen 6.086 € und 8.751 € brutto monatlich liegen, ergänzt durch eine Amtszulage von etwa 280 €. Trotz regelmäßiger Anpassungen und einer geringen Äquivalenz zu Verwaltungsgruppen bleibt die Differenzierung zwischen administrativen und richterlichen Leitungsfunktionen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien von Gleichheit und Leistungsprinzip. Das Urteil bietet somit eine klare Orientierung für zukünftige Streitigkeiten über Besoldungsunterschiede in der Justizverwaltung – sowohl in NRW als auch in anderen Bundesländern.