Im Zuge einer Klage eines Jurastudenten vor dem Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe wurde die Frage diskutiert, ob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verpflichtet ist. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Transparenz staatlicher Institutionen und die Informationsrechte der Bürger haben. Der vorliegende Artikel fasst die wesentlichen Argumente, gesetzlichen Grundlagen und statistischen Daten zusammen, die im Verfahren eine Rolle spielten.
Hintergrund: Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Deutschland
Das IFG ermöglicht Bürger:innen den Zugang zu amtlichen Informationen. Gleichzeitig enthält das Gesetz Ausnahmen, die bestimmte Informationen von der Offenlegung ausschließen, etwa wenn sie als geheimhaltungsbedürftig gelten. Im Jahr 2021 wurden nach Angaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat rund 22.000 Anfragen nach dem IFG gestellt. Etwa 60 % dieser Anfragen wurden abgelehnt, weil die angeforderten Unterlagen als vertraulich eingestuft wurden.
- Metric: Anzahl der Anfragen nach IFG – 22.000 (Jahr 2021)
- Metric: Anteil der abgelehnten IFG-Anfragen – 60 % (Jahr 2021)
Die Ablehnungsquote verdeutlicht, dass die Praxis der Informationsfreiheit in Deutschland häufig durch Geheimhaltungspflichten eingeschränkt wird.
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe: Klage eines Jurastudenten
Der Bonner Jurastudent Jannis Krüßmann forderte im Rahmen des IFG das Manuskript eines Vortrags von Prof. Heinrich Wolff, der im Juni 2023 im Fachgespräch zwischen dem BVerfG und einer Delegation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gehalten wurde. Das BVerfG verweigerte die Herausgabe. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren klagte Krüßmann vor dem VG Karlsruhe, das die Klage abwies. Der Tenor der Entscheidung ist noch nicht schriftlich begründet, lässt jedoch vermuten, dass das Gericht die Vertraulichkeit der Fachgespräche als Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 3 IFG anerkannt hat.
Rechtsfragen: Transparenzpflicht des BVerfG und Auslegung des IFG
Im Kern ging es um folgende Punkte:
- Ob Fachgespräche des BVerfG als rechtsprechende Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG zu werten sind.
- Ob das Manuskript als „Entwurf“ nach § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG gilt und damit keine amtliche Information darstellt.
- Ob das Geheimhaltungsbedürfnis der internationalen Verhandlungen (§ 3 Nr. 3 IFG) zeitlich unbegrenzt gilt oder eine Grenze, etwa das Ausscheiden des Richters, erreicht.
- Ob urheberrechtliche Regelungen (§ 42 DRiG, § 31 Abs. 5 UrhG) die Herausgabe behindern, weil das Manuskript geistiges Eigentum der Verfassungsrichter:innen darstellt.
Das Gericht argumentierte, dass die Fachgespräche Teil der Rechtspflege und Konfliktprävention seien und daher nicht unter die Auskunftspflicht des IFG fallen. Die Vertraulichkeit solle die offene Diskussion zwischen den Gerichten schützen und Befangenheit verhindern.
Statistiken und internationale Einordnung der Transparenz in Deutschland
Transparency International platzierte Deutschland im Jahr 2022 auf Rang 9 im internationalen Transparency Index. Dieser Rang weist auf bestehende Defizite in der Transparenz staatlicher Institutionen hin.
- Ranking im International Transparency Index – Platz 9 (Jahr 2022)
Zusätzlich zeigte eine Umfrage, dass 45 % der Bürger:innen mit der Informationsfreiheit zufrieden waren (2022). Diese Zahlen verdeutlichen, dass das Vertrauen in die Zugänglichkeit amtlicher Informationen noch ausbaufähig ist.
- Zufriedenheit der Bürger mit Informationsfreiheit – 45 % (Jahr 2022)
Argumente für mehr Transparenz und Gegenargumente
Pro Transparenz des BVerfG
- Fachgespräche dienen der Konfliktprävention und der Harmonisierung der Rechtsprechung zwischen europäischen Verfassungsgerichten.
- Ein offener Dialog könnte das Vertrauen der Öffentlichkeit in das höchste deutsche Gericht stärken.
- Die internationale Platzierung im Transparency Index legt nahe, dass eine stärkere Transparenz im öffentlichen Sektor notwendig ist.
Contra Offenlegung
- Vertrauliche Verhandlungen könnten die Verhandlungsposition in internationalen Kontexten schwächen.
- Die Gefahr von Befangenheit und politischer Einflussnahme steigt, wenn Richter:innen ihre Äußerungen öffentlich machen.
- Geheimhaltungsbedürftige Informationen sind durch § 3 Nr. 3 IFG ausdrücklich geschützt.
Mögliche Konsequenzen für die Praxis und die Informationsrechte
Die Entscheidung des VG Karlsruhe bestätigt, dass das BVerfG nicht zur Transparenz nach dem IFG verpflichtet ist. Sollte das Gericht diese Rechtsauffassung beibehalten, könnten ähnliche Anträge künftig abgelehnt werden. Gleichzeitig bleibt die Diskussion offen, ob eine gesetzliche Anpassung des IFG nötig ist, um den wachsenden Forderungen nach mehr Transparenz gerecht zu werden. Weitere Gerichte, etwa der Conseil d’État oder der EuGH, haben bereits Manuskripte von Fachgesprächen herausgegeben, was die Debatte um eine einheitliche Praxis in Europa weiter anheizt.
Fazit
Der Rechtsstreit um die Auskunftspflicht des Bundesverfassungsgerichts wirft zentrale Fragen zur Balance zwischen notwendiger Vertraulichkeit und dem Anspruch auf Transparenz auf. Während das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abwies und das Geheimhaltungsinteresse betonte, zeigen internationale Rankings und die hohe Ablehnungsquote von IFG-Anfragen, dass in Deutschland ein signifikanter Transparenzbedarf besteht. Die Diskussion bleibt offen, ob gesetzliche Reformen oder verfassungsrechtliche Klarstellungen erforderlich sind, um die Informationsrechte der Bürger zu stärken, ohne die Funktionsfähigkeit sensibler internationaler Verhandlungen zu gefährden.


