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Ein Server-Rack mit blinkenden Lichtern steht in einem klimatisierten Datenzentrum, davor liegen ein hölzerner Richterhammer

EuGH-Vorlage des BGH: Wie die Entscheidung über Löschpflichten und Haftung sozialer Netzwerke die Zukunft von Plattformen prägt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren von Renate Künast gegen den Facebook-Konzern Meta ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung gebeten (Beschluss v. 27.10.2026, Az. VI ZR 64/24). Im Kern geht es um die Reichweite von Löschpflichten, die Haftung nach Art. 82 DSGVO und das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten nach dem Digital Services Act (DSA) und der E-Commerce-Richtlinie. Die Entscheidung wird darüber entscheiden, ob Betreiber sozialer Netzwerke wie Meta proaktiv und ohne Einzelmeldung sinngleiche Falschzitaten entfernen müssen und in welchem Umfang Plattformen für Nutzerbeiträge haftbar gemacht werden können.

Hintergrund des Rechtsstreits – das Meme von Renate Künast

Im Zentrum des Verfahrens steht ein Meme, das ein Bild von Renate Künast mit einem erfundenen Zitat kombiniert: “Integration fängt damit an, dass sie als Deutscher mal Türkisch lernen.” Künast hat den Satz nie gesagt. Das Meme verbreitete sich in unterschiedlichen, leicht abgewandelten Versionen auf Facebook. Sie fordert, dass Meta alle kerngleichen Varianten des Memes löscht, ohne dass sie jede einzelne Meldung einreichen muss. Ihre Argumentation: Privatpersonen können nicht weltweit Dutzende von Personen beschäftigen, die sinngleiche Posts manuell suchen – das sei Aufgabe des Plattform-Betreibers.

Vorinstanzliche Urteile und deren Bedeutung

  • Landgericht Frankfurt (April 2022): Verurteilte Meta zur Unterlassung kerngleicher Meme und sprach Künast 10.000 Euro Schadensersatz zu (Az. 2-03 O 188/21).
  • Oberlandesgericht Frankfurt (Januar 2024): Strich die Geldentschädigung wieder ab. Das OLG sah Meta lediglich als mittelbare Störerin, die zur Unterlassung, jedoch nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Entscheidung des OLG bildet den Hintergrund der BGH-Frage, ob Art. 82 DSGVO – das Recht auf Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen – trotz des Haftungsprivilegs nach Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie anwendbar ist.

EuGH-Präzedenzfälle – Glawischnig-Piesczek und Russmedia

Der EuGH hat bereits in zwei wichtigen Entscheidungen Grundlagen für die aktuelle Vorlage geschaffen:

  • Glawischnig-Piesczek (C-18/18, 03.10.2019): Der EuGH stellte klar, dass Host-Provider zur Löschung sinngleicher Inhalte verpflichtet werden dürfen, wenn diese eindeutig gleiche Merkmale aufweisen. Gleichzeitig betonte er, dass dies keine Pflicht zu einer eigenständigen, manuellen Kontext-Wertung begründe.
  • Russmedia (C-492/23, 02.12.2025): Das Urteil bestätigte die DSGVO-Verantwortlichkeit von Plattformen für nutzergenerierte Inhalte, zeigte jedoch, dass die Entscheidung zunächst für Online-Marktplätze gedacht war und nicht automatisch auf Social-Media-Plattformen übertragen werden muss.

Diese beiden Urteile bilden den juristischen Rahmen, in dem der BGH die sechs Kernfragen an den EuGH richtet.

Die BGH-Vorlage und die sechs Kernfragen

Der achte Zivilsenat des BGH will geklärt wissen, wie die verschiedenen europäischen Rechtsinstrumente – DSGVO, DSA, E-Commerce-Richtlinie – im Kontext von Falschzitaten und Persönlichkeitsrechtsverletzungen zusammenwirken. Die Fragen im Wortlaut lauten:

  1. Ist ein Betreiber einer sozialen Plattform, der nutzergenerierte Inhalte speichert, ohne inhaltliche Kenntnis, uneingeschränkt datenschutzrechtlich verantwortlich nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO?
  2. Nutzen dem Betreiber die Haftungsprivilegien nach Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie, wenn er mittels Algorithmus Inhalte kuratiert, aber keine Kenntnis vom eigentlichen Inhalt hat?
  3. Fällt eine solche Plattform unter den Begriff des Hosting-Dienstes im Sinne von Art. 3 Buchst. g) iii), i) der Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA), auch wenn sie algorithmisch Inhalte auswählt und präsentiert?
  4. Verpflichtet Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie den Betreiber, sinngleiche, potenziell rechtswidrige Inhalte nicht nur automatisiert, sondern auch manuell inhaltlich zu bewerten?
  5. Stellt Art. 8 DSA dieselbe Verpflichtung zur manuellen Bewertung von sinngleichen Inhalten?
  6. Ist das Haftungsprivileg nach Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie und/oder Art. 6 Abs. 1 DSA auf den Anspruch aus Art. 82 DSGVO anwendbar?

Der EuGH wird entscheiden, ob die EU-Rechtslage eine manuelle Sinngehaltsprüfung zulässt oder ob dies ein Verstoß gegen das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten darstellt.

Praktische Auswirkungen – von manueller Prüfungspflicht bis Overblocking

Die mögliche Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Plattformbetreiber und Nutzerrechte:

  • Manuelle Prüfungspflicht: Plattformen müssten hinter jedem potenziell sinngleichen Beitrag den Kontext prüfen. Das könnte zu erheblichen personellen und finanziellen Aufwendungen führen.
  • Risiko des Overblockings: Eine zu aggressive Löschung könnte legitime Inhalte – etwa satirische Abwandlungen oder journalistische Aufklärungsbeiträge – betreffen und damit die Meinungs- und Informationsfreiheit einschränken.
  • Technische Grenzen: Automatisierte Wort- und Bildfilter erkennen Bild-Hashes und Zitate, scheitern jedoch häufig bei der Unterscheidung, ob ein Beitrag das Falschzitat affirmativ verbreitet oder aufklärend entlarvt.
  • Haftungsrisiken nach Art. 82 DSGVO: Sollte das Haftungsprivileg nicht gelten, könnten massive Wellen von Schadenersatzklagen für falsche Behauptungen entstehen, ähnlich der angestrebten Wiederherstellung der 10.000 Euro-Entschädigung in Künasts Fall.

Zeitlicher Ausblick – Wie lange dauert das Verfahren?

Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH dauern durchschnittlich 16,1 Monate (Jahresbericht 2023). Das bedeutet, dass eine rechtskräftige Entscheidung voraussichtlich erst im Laufe der Jahre 2027 oder 2028 zu erwarten ist. Bis dahin bleibt die rechtliche Unsicherheit für betroffene Nutzer und Plattformbetreiber bestehen.

Fazit

Die BGH-Vorlage zum EuGH ist ein zentraler Meilenstein im Spannungsfeld zwischen Schutz der Persönlichkeitsrechte und Wahrung der Meinungsfreiheit im digitalen Raum. Sie greift die grundlegenden Fragen auf, die bereits im EuGH-Urteil Glawischnig-Piesczek (2019) nur vordergründig behandelt wurden, und erweitert sie um aktuelle Entwicklungen aus dem Russmedia-Urteil (2025). Entscheidend wird sein, ob der EuGH eine klare Grenze zwischen zulässiger automatisierter Inhaltsfilterung und verbotener manueller Sinngehaltsprüfung zieht. Die Antwort bestimmt, ob Plattformen künftig proaktiv sinngleiche Falschzitate löschen müssen und in welchem Umfang sie für datenschutzrechtliche Schadenersatzansprüche haften. Angesichts der langen Verfahrensdauer bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage bis 2027 konkret gestaltet – und welche Auswirkungen das für die Praxis von Social-Media-Betreibern und für die Rechte von Betroffenen haben wird.

Quellen