Ein Verfügungsgeschäft ist in der deutschen Rechtslandschaft ein Begriff, der besonders für Investoren im Bereich von Startup-Investitionen von Bedeutung ist. Wenn es um Investitionen und die damit verbundenen rechtlichen Aspekte geht, wird oft zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft unterschieden. Das Verfügungsgeschäft bezieht sich dabei insbesondere auf den tatsächlichen Akt der Übertragung von Rechten.
Was versteht man genau unter einem Verfügungsgeschäft?
Beim Verfügungsgeschäft handelt es sich um einen rechtlichen Akt, durch den ein bestehendes Recht unmittelbar verändert, übertragen, belastet oder aufgehoben wird. Im Klartext heißt das: Es geht nicht um das „Versprechen“, etwas zu tun – wie beim Verpflichtungsgeschäft –, sondern um die tatsächliche Durchführung dieser Übertragung. Ein klassisches Beispiel ist die Eigentumsübertragung eines Gegenstandes. Ohne diese konkrete Übertragung bleibt eine Kaufvereinbarung nur eine Absichtserklärung.
Was sind typische Beispiele für Verfügungsgeschäfte im Bereich von Startup-Investments?
In der Welt der Startup-Investitionen stoßen wir auf Verfügungsgeschäfte, wenn Anteile eines Unternehmens tatsächlich übertragen werden. Angenommen, ein Investor erwirbt 15% der Anteile eines Startups. Hierbei handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft, da die Anteile – also ein Recht am Unternehmen – übertragen werden. Auch die Eintragung ins Handelsregister bei einer Kapitalerhöhung ist typisch für diese Art von Geschäften.
Welche Unterschiede gibt es zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft?
Ein Verpflichtungsgeschäft und ein Verfügungsgeschäft sind rechtlich strikt voneinander zu trennen. Während das Verpflichtungsgeschäft, wie der Name schon verrät, eine Pflicht begründet, geht das Verfügungsgeschäft einen Schritt weiter und führt diese Pflicht tatsächlich aus. Im Beispiel eines Kaufvertrags: Das Verpflichtungsgeschäft wäre das Abschließen des Kaufvertrags, wobei das Verfügungsgeschäft die Übergabe und Übereignung – also das wahre Geschäft – darstellt.
Haben Startup-Investoren besondere Herausforderungen bei Verfügungsgeschäften?
Startups bieten eine Spielwiese für all jene Investoren, die etwas Risiko nicht scheuen. Dies spiegelt sich auch in Verfügungsgeschäften wider, denn Startups sind oft dynamisch und ständigem Wandel unterworfen. Rechtliche Stolperfallen lauern daher an vielen Ecken. Ein typischer Fall: Investoren müssen oft sicherstellen, dass die Übertragung von Gesellschafteranteilen rechtssicher und im Einklang mit den Gesellschaftsverträgen erfolgt. Es wäre doch ärgerlich, wenn am Ende die Anteile gar nicht übertragen werden, weil man im „Papier-Dschungel“ hängen geblieben ist.
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für Verfügungsgeschäfte?
In Deutschland sind Verfügungsgeschäfte stark durch das Sachen- und Schuldrecht geprägt. Hier wird unter anderem geregelt, wie Rechte formal korrekt übertragen werden. Besonders im Gesellschaftsrecht gibt es zahlreiche Vorgaben, die beachten werden müssen. Notarielle Beurkundung bei bestimmten Transaktionen, wie beispielsweise bei der Übertragung von Unternehmensanteilen, ist ein häufiger Stolperstein. Da kann einem schon mal der Kopf rauchen, wenn man sich durch die Paragrafen kämpft.
Welchen Einfluss hat das Verfügungsgeschäft auf die rechtliche Sicherheit einer Investition?
Ein tadellos durchgeführtes Verfügungsgeschäft ist das Rückgrat jeder rechtlich abgesicherten Investition. Hierbei ist es wichtig, dass sämtliche vertraglichen Bestimmungen eingehalten werden und die Transaktionen transparent und nachvollziehbar erfolgen. Mängel oder Versäumnisse in diesem Bereich können im Nachhinein zu ernsthaften rechtlichen Konsequenzen führen. Daher legen Investoren oft großen Wert darauf, dass insbesondere die rechtlich formalen Aspekte lückenlos eingehalten werden. So kann man in der Startup-Welt zumindest rechtlich beruhigt schlafen.
Danach wird auch oft gesucht:
Verpflichtungsgeschäft, Gesellschaftsvertrag, Notarielle Beurkundung, Kapitalerhöhung, Handelsregister, Unternehmensanteile, Startup-Investition, Sachenrecht, Schuldrecht, Gesellschafteranteile.