Manchmal stellt sich die Frage, wie wir bestimmte gesellschaftliche Ziele erreichen können. Ein solches Thema ist die sogenannte Ausgleichsabgabe. Aber was verbirgt sich eigentlich dahinter und welche Rolle spielt sie in der juristischen Landschaft Deutschlands?
Warum gibt es eine Ausgleichsabgabe?
Die Ausgleichsabgabe hat eine ganz spezielle Aufgabe: Sie soll dabei helfen, die Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind in Deutschland verpflichtet, mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Tun sie das nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Damit wird sichergestellt, dass Unternehmen die Kosten für die Nichterfüllung dieser Verpflichtung tragen und somit ein finanzieller Anreiz zur Einstellung von Menschen mit Behinderung geschaffen wird.
Wer muss die Ausgleichsabgabe zahlen?
Nicht jedes Unternehmen muss diese Abgabe leisten. Betroffen sind nur diejenigen, die die gesetzlich vorgeschriebene Quote von 5 Prozent schwerbehinderter Mitarbeiter nicht erfüllen. Kleinere Betriebe und spezielle Ausnahmefälle sind davon befreit. Einfach gesagt: Erfüllen Unternehmen die Quote nicht, so müssen sie in den Geldbeutel greifen.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?
Bei der Höhe der Ausgleichsabgabe gibt es keine Pauschale. Sie hängt von der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im Unternehmen ab. Als Faustregel gilt: Je weniger schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigt sind, desto höher fällt die Abgabe aus. Konkret kann diese zwischen 125 und 320 Euro pro unbesetztem Pflichtplatz im Monat liegen. Das summiert sich schnell und sorgt so für den nötigen Druck auf die Unternehmen.
Wofür wird die Ausgleichsabgabe verwendet?
Das eingenommene Geld landet nicht einfach irgendwo, sondern wird konkret zweckgebunden verwendet. Die Mittel fließen in die sogenannten „Ausgleichsfonds“. Der Fonds finanziert Maßnahmen, die die Arbeitsmarktchancen von Menschen mit Behinderung verbessern. Dazu gehören unter anderem die Förderung von Arbeitsplätzen, die Anpassung von Arbeitsumgebungen an die Bedürfnisse behinderter Menschen und weitere Integrationsprojekte.
Gibt es Ausnahmen oder Sonderregelungen?
Natürlich ist das Leben nicht immer schwarz-weiß, und so gibt es auch bei der Ausgleichsabgabe Ausnahmen und Sonderregelungen. In bestimmten Fällen können Unternehmen von der Abgabe ganz oder teilweise befreit werden. Beispielsweise können Anträge auf Minderung der Abgabe eingereicht werden, wenn ein Betrieb trotz intensiver Bemühungen keine geeigneten Bewerber findet. Diese Ausnahmen sind jedoch eher die Ausnahme als die Regel und müssen gut begründet werden.
Wie wird die Einhaltung der Regelungen kontrolliert?
Auch hier schaut der Staat ganz genau hin. Unternehmen müssen jährlich eine sogenannte „Anzeige zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“ bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Diese meldet dann den Besetzungsgrad und – falls notwendig – wird die entsprechende Abgabe fällig. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen, so dass die meisten Unternehmen die Vorschriften doch lieber einhalten.
Danach wird auch oft gesucht:
Schwerbehinderung, Behindertenrecht, Integrationsamt, Beschäftigungsquote, Arbeitsmarktintegration, Gleichstellungsgesetz, Arbeitgeberpflicht, Inklusionsprojekte, § 154 SGB IX, Arbeitsplatzanpassung.