In der juristischen Fachsprache beziehen wir uns häufig auf Begrifflichkeiten, die im alltäglichen Sprachgebrauch nicht geläufig sind. Einer dieser Begriffe ist die Allzuständigkeit, ein dem Verwaltungsrecht bekannter Begriff, der vor allem in Deutschland eine bedeutende Rolle spielt. Doch was bedeutet dieser Begriff genau und in welchem Kontext wird er genutzt?
Was bedeutet Allzuständigkeit?
Unter Allzuständigkeit versteht man die Kompetenz einer Behörde oder eines Gerichts, alle rechtlichen Fragen in einem bestimmten Gebiet oder Kontext zu behandeln, sofern keine spezialgesetzliche Regelung eine andere Behörde oder ein anderes Gericht vorsieht. Dies impliziert, dass die jeweilige Institution die „allgemeine Zuständigkeit“ für eine Vielzahl von Angelegenheiten hat. Im deutschen Verwaltungsrecht ist die Allzuständigkeit insbesondere bei den Verwaltungsgerichten relevant, die grundsätzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zuständig sind, es sei denn, die Zuständigkeit wurde einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen.
Wo kommt der Begriff Allzuständigkeit zum Einsatz?
Der Begriff Allzuständigkeit wird vor allem im Verwaltungsrecht verwendet. Administrative Verfahren und Streitigkeiten, wie z.B. das Asylverfahren oder Baugenehmigungen, fallen oft unter die Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Wenn beispielsweise eine Bürgerin gegen einen ablehnenden Asylbescheid vorgehen möchte, so ist im Regelfall das Verwaltungsgericht zuständig. Selbst bei speziellen Themen wie Datenschutz oder Umweltrecht, soweit keine Sonderzuständigkeiten bestehen, greift die Allzuständigkeit.
Welche Unterschiede gibt es zur Sonderzuständigkeit?
Während bei der Allzuständigkeit eine Behörde oder ein Gericht allgemeine Kompetenz auf einem breiten Feld hat, beschreibt die Sonderzuständigkeit die Zuständigkeit für ganz bestimmte Angelegenheiten. Eine Behörde mit Sonderzuständigkeit bearbeitet dementsprechend nur spezielle Fälle. Ein klassisches Beispiel für Sonderzuständigkeit ist das Bundespatentgericht, das ausschließlich für Patent- und Markensachen zuständig ist. Hier wird deutlich, dass Sonderzuständigkeiten der Spezialisierung und Effizienz in bestimmten Rechtsbereichen dienen, während die Allzuständigkeit für eine umfassendere, weniger spezialisierte Zuständigkeit steht.
Gibt es Beispiele für Allzuständigkeit im Alltag?
Absolut! Stellen Sie sich vor, Ihre Nachbarin hat auf ihrem Grundstück widerrechtlich gebaut und Sie möchten diese Baumaßnahme anfechten. In einem solchen Fall fallen Sie unter die allgemeine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Ebenso verhält es sich bei einer Gewerbeerlaubnis, die Ihnen verweigert wurde. Hier wird sich das Verwaltungsgericht mit dieser öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auseinandersetzen, sofern keine spezifische Gesetzesvorschrift eine andere Zuständigkeit bestimmt.
Warum ist die Allzuständigkeit wichtig?
Die Allzuständigkeit gewährleistet eine gewisse Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie. Da die Bürger nicht erst aufwändig herausfinden müssen, welches Gericht in ihrem Fall zuständig ist, erleichtert dies den Zugang zur Justiz erheblich. Es verhindert das sogenannte „Ping-Pong-Spiel“, bei dem Zuständigkeiten hin- und hergeschoben werden. Durch die feste Verankerung der Allzuständigkeit im Verwaltungssystem wird sichergestellt, dass Bürger schnell und effizient Rechtsklarheit und Rechtschutz erhalten.
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Verwaltungsgericht, Verwaltungsrecht, Rechtsschutz, Gerichtszuständigkeit, Sondergerichtsbarkeit, Rechtsweg, Verwaltungsprozess, Asylverfahren, Zuständigkeitsregelungen, Gerichtsverfassungsgesetz