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Gefälschte Polizeifahndungsplakate als unechte Urkunden – Rechtskräftige Entscheidung des BayObLG

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in einem wegweisenden Beschluss vom 11.08.2026 geklärt, dass gefälschte polizeiliche Fahndungsplakate als unechte Urkunden im Sinne des § 267 StGB zu bewerten sind. Damit wird eine bislang offene Strafbarkeitslücke bei digital erstellten, physisch verbreiteten Fake-Fahndungen geschlossen und die Anforderungen an den Urkundenbegriff bei behördlichen Bekanntmachungen präzisiert.

Hintergrund und konkreter Tathergang

Der Fall begann mit einem besonders drastischen Rufmord: Auf einem angeblichen Fahndungsplakat des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West wurden in großen roten Buchstaben die erfundenen Vorwürfe „sexueller Übergriff auf 8-Jährigen“ zusammen mit Porträtfotos des mutmaßlichen Täters veröffentlicht. Das Plakat enthielt zudem die offiziellen Hoheitszeichen der Bayerischen Polizei und des Bezirks Schwaben, eine detaillierte Personenbeschreibung und Aufrufe zur Mitwirkung der Bevölkerung.

Der Angeklagte verbreitete das Plakat, ohne die Falschheit der Vorwürfe zu bestreiten. Das Landgericht Memmingen verurteilte ihn wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Amtsanmaßung (§ 132 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung. Das BayObLG bestätigte diese Entscheidung und verwies die Revision zurück.

Urkundenbegriff und die drei Funktionen bei Fahndungsplakaten

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB eine verkörperte Gedankenerklärung, die drei zentrale Funktionen erfüllt:

  • Perpetuierungsfunktion: Die Erklärung wird dauerhaft festgehalten, hier durch den Druck des Plakats.
  • Garantiefunktion: Durch die Verwendung amtlicher Hoheitszeichen wird der Aussteller erkennbar, sodass das Plakat den Anschein einer offiziellen Behörde erweckt.
  • Beweisfunktion: Das Plakat kann im Rechtsverkehr als Beleg für das Vorliegen einer öffentlichen Fahndungsmaßnahme dienen.

Das BayObLG stellte fest, dass das gefälschte Plakat alle drei Funktionen erfüllte, obwohl es keine handschriftliche Unterschrift trug. Die amtlichen Wappen reichten aus, um die Garantiefunktion zu begründen, und das Plakat war geeignet, im Rechtsverkehr den Eindruck einer rechtmäßigen Fahndungsaktion zu vermitteln.

Strafrechtliche Bewertung und Strafmaß

Die Verurteilung umfasste mehrere Tatbestände:

  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB) – zentrale Straftat, da das Plakat als unechte Urkunde eingestuft wurde.
  • Amtsanmaßung (§ 132 StGB) – durch die unbefugte Nutzung behördlicher Hoheitszeichen.
  • Körperverletzung (§ 223 StGB) – wegen des rufschädigenden Charakters der falschen Anschuldigungen.
  • Verleumdung (§ 187 StGB) – aufgrund der frei erfundenen sexuellen Übergriffe.

Das kombinierte Strafmaß betrug ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Das Gesetz sieht für Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Statistische Einordnung von Urkundendelikten in Deutschland

Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik 2024 wurden bundesweit 87 652 Fälle von Urkundenfälschung erfasst, was rund ein Prozent aller polizeilich erfassten Straftaten ausmacht. Trotz des relativ geringen Anteils liegt die Aufklärungsquote bei 80-90 Prozent, was die hohe Effektivität der Strafverfolgungsbehörden bei solchen Delikten unterstreicht.

Abgrenzung zu Satire und rein digitaler Verbreitung

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen strafbaren Fälschungen und zulässigen Satireformen. Entscheidend ist, ob eine Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr vorliegt oder das Plakat für einen objektiven Betrachter sofort als Satire erkennbar ist. Fehlt die Täuschungsabsicht, greift § 267 StGB nicht.

Bei rein virtueller Verbreitung, etwa als Social-Media-Post, liegt häufig keine verkörperte Gedankenerklärung vor. In solchen Fällen kann § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) oder ein Ehrenschutzdelikt einschlägig sein, nicht jedoch die klassische Urkundenfälschung.

Praxisrelevante Fragen und Antworten

  • Reicht bereits das bloße Teilen eines fremd erstellten Fake-Plakats für eine Verurteilung? Ja. § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB stellt das bewusste „Gebrauchen“ einer unechten Urkunde unter Strafe, selbst wenn der Täter das Plakat nicht selbst gedruckt hat.
  • Warum gilt das Plakat ohne handschriftliche Unterschrift als Urkunde? Die Erkennbarkeit des Ausstellers durch amtliche Hoheitszeichen genügt für die Garantiefunktion; eine persönliche Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich.
  • Welche weiteren Straftatbestände kommen bei Fake-Fahndungen regelmäßig in Betracht? Neben Urkundenfälschung können Verleumdung (§ 187 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Amtsanmaßung (§ 132 StGB) und die unbefugte Verwendung behördlicher Wappen (§ 124 OWiG) relevant sein.

Fazit

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts stellt klar, dass gefälschte Fahndungsplakate als unechte Urkunden zu behandeln sind, sobald sie die drei klassischen Urkundenfunktionen erfüllen – auch ohne handschriftliche Unterschrift. Damit wird eine bedeutende Lücke im Strafrecht geschlossen und die strafrechtliche Bewertung von Fake-Fahndungen, insbesondere im Kontext von Rufmord- oder Selbstjustizkampagnen, präzisiert. Die Entscheidung unterstreicht zudem die hohe Aufklärungsquote bei Urkundendelikten und bietet Praktikern klare Leitlinien für die Abgrenzung zu zulässiger Satire oder rein digitaler Datenmanipulation.

Quellen