Ein neunjähriger Schüler mit einer Herzkrankheit durfte im September 2026 nicht an einer Klassenfahrt teilnehmen – die Schule begründete den Ausschluss mit organisatorischen und sicherheitsrelevanten Bedenken. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied jedoch, dass ein solcher Ausschluss rechtswidrig ist. Der Beschluss setzt klare Maßstäbe für die Inklusion im Schulalltag: Chronisch kranke oder behinderte Kinder dürfen nicht aus Bequemlichkeit oder organisatorischen Sorgen von Klassenfahrten ausgeschlossen werden. Stattdessen müssen Schulen zumutbare Lösungen aktiv umsetzen und die Teilhabe barrierefrei ermöglichen.
Gesetzliche Grundlagen für Klassenfahrten in Nordrhein-Westfalen
Klassenfahrten sind in Nordrhein-Westfalen nicht freiwillige Freizeitangebote, sondern verbindliche Schulveranstaltungen, die unter die gesetzliche Schulpflicht fallen. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen lauten:
- § 43 Abs. 1 SchulG NRW (2026): Klassenfahrten gelten als reguläre Schulveranstaltungen und unterliegen der Schulpflicht.
- BASS 14-12 Nr. 2 Ziff. 6 (2026): Die Verwaltungsvorschrift für Schulfahrten verpflichtet Lehrkräfte, die Aufsicht an bestehende Beeinträchtigungen und chronische Erkrankungen anzupassen und bei Bedarf zusätzliche Begleitpersonen hinzuzuziehen.
Der rechtliche Rahmen macht deutlich, dass Schulen nicht nur die Teilnahme ermöglichen, sondern auch die Aufsichtspflicht an die individuellen Bedürfnisse von Schülern mit chronischen Erkrankungen anpassen müssen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und seine Kernpunkte
Im Eilverfahren des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 02.09.2026, Az. 18 L 2138/26) wurde die Schule verpflichtet, dem betroffenen Schüler die Teilnahme an der Klassenfahrt zu ermöglichen. Die wichtigsten rechtlichen Feststellungen lauten:
- Schüler mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sind – wie alle anderen Schüler – grundsätzlich zur Teilnahme an Schulveranstaltungen berechtigt und verpflichtet.
- Klassenfahrten sind Teil der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit, fördern soziale Integration, Klassengemeinschaft und Persönlichkeitsentwicklung.
- Ein Ausschluss ist nur zulässig bei einer formellen Ordnungsmaßnahme wegen Fehlverhaltens (§ 53 SchulG NRW) oder wenn eine konkrete, fachärztlich belegte Gefahr für Leib und Leben besteht.
- Organisatorische Gründe allein, etwa Personalmangel oder logistische Schwierigkeiten, dürfen keinen Ausschluss rechtfertigen.
- Die Verantwortung für die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen liegt bei der Schule, nicht bei den Eltern oder dem betroffenen Kind.
Die Schule musste daher die Möglichkeit schaffen, dass die medizinisch vorgebildete Großmutter oder Tante des Schülers die Medikamenten- und Aufsichtspflicht übernimmt – ein konkretes Beispiel für eine zumutbare Lösung.
Umfang chronischer Erkrankungen bei Kindern – Warum Inklusion unverzichtbar ist
Chronische Krankheiten betreffen einen erheblichen Teil der Schülerschaft in Deutschland. Die KiGGS-Langzeiterhebung des Robert-Koch-Instituts liefert folgende Zahlen:
- Prävalenz von chronischen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen (2021): 16,2 % – das entspricht etwa jedem sechsten Kind zwischen 0 und 17 Jahren.
Diese Daten verdeutlichen, dass Schulen regelmäßig individuelle Lösungen für den Schulalltag und für Klassenfahrten finden müssen, um die Rechte von Hunderttausenden betroffener Familien zu wahren.
Haftungs- und versicherungsrechtliche Absicherung bei medizinischer Begleitung
Schulen scheuen häufig die Verantwortung für die Medikamentengabe aus Angst vor Haftungsrisiken. Die einschlägigen Regelungen bieten jedoch weitgehende Absicherungen:
- SGB VII §§ 104 ff. (2026) in Verbindung mit den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG) garantieren, dass Lehrkräfte und unterstützende Hilfskräfte im Rahmen des Schulbetriebs gesetzlich unfallversichert und haftungsprivilegiert sind, sofern klare schriftliche Vereinbarungen mit den Eltern bestehen.
- Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) betont in ihrer Information 2021, dass die Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen und Schulen durch diese Haftungsfreistellung gedeckt ist.
Damit wird das typische Gegenargument von Schulleitungen – „unkalkulierbare Haftungsrisiken“ – entkräftet.
Praxisnahe Lösungen: Begleitpersonen und Medikamentengabe
Um die Teilnahme von chronisch kranken Schülern sicher zu gestalten, können Schulen folgende Maßnahmen ergreifen:
- Einbindung einer qualifizierten Schulbegleitung oder einer medizinisch geschulten Bezugsperson (z. B. Elternteil, Großelternteil).
- Klare schriftliche Vereinbarungen über die Medikamentengabe, die von beiden Seiten (Schule und Sorgeberechtigte) unterschrieben werden.
- Erstellung eines individuellen Notfallplans, basierend auf fachärztlichen Attesten, der die genauen Vorgehensweisen bei akuten Verschlechterungen beschreibt.
- Finanzierung von Transport und Unterbringung der Begleitperson durch den Träger der Eingliederungshilfe bzw. den Schulträger, wie die Rechtsprechung festlegt.
Herausforderungen und Gegenargumente – und wie das Urteil sie adressiert
Obwohl das Urteil klare Vorgaben macht, bleiben praktische Herausforderungen:
- Überlastung des Lehrpersonals: Während einer mehrtägigen Klassenfahrt kann die Aufsichtspflicht für komplexe Krankheitsbilder die Lehrkräfte stark beanspruchen. Das Urteil verlangt jedoch, dass die Schule zumutbare Unterstützung organisiert – etwa durch zusätzliche Begleitpersonen.
- Erhöhter Prüfungsaufwand bei unklaren Notfallprofilen: Fehlen fachärztlich gesicherte Diagnosen, bleibt die Risikoabwägung für Schulleitungen schwierig. Das Verwaltungsgericht betonte, dass nur bei eindeutig belegter akuter Gefahr ein Ausschluss gerechtfertigt ist.
- Organisatorische und finanzielle Belastungen: Die Kosten für Begleitpersonen und spezielle Aufsichtskonzepte müssen vom Träger der Eingliederungshilfe oder vom Schulträger getragen werden – eine Verpflichtung, die im Recht klar verankert ist.
Durch die verbindliche Rechtslage wird jedoch deutlich, dass diese Herausforderungen nicht als Rechtfertigung für Diskriminierung dienen dürfen.
Fazit
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt, dass Schulen in Nordrhein-Westfalen verpflichtet sind, chronisch kranke oder behinderte Schüler aktiv in Klassenfahrten einzubeziehen. Die gesetzlichen Grundlagen (§ 43 Abs. 1 SchulG NRW, BASS 14-12 Nr. 2 Ziff. 6) sowie die Haftungs- und Versicherungsregelungen (SGB VII, DGUV) bieten einen klaren Rahmen, der Diskriminierung verhindert und die Teilhabe sicherstellt. Angesichts der hohen Prävalenz chronischer Erkrankungen (16,2 % nach KiGGS) betrifft diese Entscheidung hunderttausende Familien. Schulen müssen daher systematisch barrierefreie Konzepte entwickeln, geeignete Begleitpersonen einbinden und rechtssichere Vereinbarungen zur Medikamentengabe treffen – zum Wohl der betroffenen Kinder und zur Erfüllung ihrer Bildungsrechte.
Quellen
- https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/index.php
- https://bass.schul-welt.de/6225.htm
- https://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsJ/Focus/202101kiggs2chronischeerkrankungen.html
- https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/3815/medikamentengabe-in-kindertageseinrichtungen-und-schulen


