rueckfuehrung anerkannter schutzberechtigter nach griechenland

Rückführung anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland – Das Bundesverwaltungsgericht prüft Lebensbedingungen

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) steht erneut vor der Aufgabe, die Rückführung anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland zu beurteilen. Im Fokus stehen dabei die unterschiedlichen Bewertungen der Lebensbedingungen für Flüchtlinge im Zielland und die Anwendung der neu eingeführten Regelung des § 78 Abs. 8 AsylG, die eine spezielle Form der Tatsachenrevision ermöglicht. Die anstehenden Entscheidungen könnten weitreichende Folgen für die Praxis der Rückführungen und die asylrechtliche Rechtsprechung in Deutschland haben.

§ 78 Abs. 8 AsylG – Eine neue Möglichkeit der Tatsachenrevision

Zum 1. Januar 2023 wurde die Regelung des § 78 Abs. 8 AsylG eingeführt. Sie eröffnet eine besondere Form der Revision in asylgerichtlichen Verfahren, die über die klassische Revision hinausgeht. Voraussetzung ist, dass ein Oberverwaltungsgericht die Revision ausdrücklich zulässt, wenn es von einer abweichenden Bewertung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Herkunfts- oder Zielstaat ausgeht. Durch diese Vorschrift kann das Bundesverwaltungsgericht die divergierenden Einschätzungen der Oberverwaltungsgerichte prüfen und zu einer einheitlichen Bewertung der Rückkehrbedingungen beitragen.

Die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Griechenland sind laut UNHCR und anderen Organisationen besorgniserregend. Im Jahr 2023 leben geschätzte 98.000 Flüchtlinge im Land, oft unter prekären Bedingungen, insbesondere in überfüllten Unterkunftsanlagen. Diese Umstände werfen Fragen zur Sicherheit und dem Wohlergehen zurückgeführter Personen auf (UNHCR, 2023). Zudem zeigen Berichte, dass 45 % der Rückkehrer über unmenschliche Bedingungen in griechischen Lagern berichten, was die rechtliche Evaluierung der Rückführungskommissionen in Deutschland beeinflussen sollte (Amnesty International, 2022). Solche Daten könnten im bevorstehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine entscheidende Rolle spielen.

Aktuelle Zahlen zu Flüchtlingen in Griechenland

  • 98.000 Flüchtlinge in Griechenland (2023) – die Zahl steigt und verschärft Überbelegung und unsichere Lebenssituationen.
  • 45 % der Befragten berichten über unmenschliche Bedingungen in griechischen Transitlagern (2022).
  • 1.560 direkte Rückführungen nach Griechenland im Jahr 2022 (Quelle S1).
  • 22.000 Menschen leben in überfüllten Lagerstätten in Griechenland (2023, Quelle S2).

Die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gegenstand der aktuellen Verfahren sind zwei syrische Staatsangehörige, 21- bzw. 23-jährige Frauen, die bereits in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben. Ihre Asylanträge in Deutschland wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt, woraufhin eine Abschiebung nach Griechenland drohte. Die Klagen blieben sowohl vor den Verwaltungsgerichten als auch im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kam zu dem Ergebnis, dass bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu rechnen sei. Er berief sich dabei auf die besonders hohe Erheblichkeitsschwelle, die in der Rechtsprechung für Verstöße gegen unions- und menschenrechtliche Schutzstandards entwickelt wurde. Gleichzeitig ließ er die Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG zu, weil seine Bewertung von der des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts abweicht. Das niedersächsische Gericht hatte die allgemeine Lage für junge, gesunde und arbeitsfähige weibliche Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, kritischer beurteilt.

Die beiden Verfahren werden nun unter den Aktenzeichen BVerwG 1 C 13.26 und BVerwG 1 C 14.26 beim Bundesverwaltungsgericht verhandelt. Sie bieten dem BVerwG die Möglichkeit, die junge Vorschrift des § 78 Abs. 8 AsylG weiter zu konkretisieren und zu einer bundesweit einheitlichen Bewertung der Rückkehrbedingungen beizutragen.

Bewertung der Rückkehrbedingungen durch Oberverwaltungsgerichte

Die unterschiedlichen Einschätzungen der Oberverwaltungsgerichte zeigen, dass die Lage vor Ort in Griechenland nicht einheitlich bewertet wird:

  • Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sieht bei Rückkehrern, insbesondere jungen, gesunden Frauen, ein erhöhtes Risiko für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
  • Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bewertet das Risiko als gering und beruft sich auf die hohe Erheblichkeitsschwelle.

Diese Divergenz verdeutlicht die Notwendigkeit einer Tatsachenrevision, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen.

Mögliche Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

Die anstehenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts könnten die Praxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie die Rechtsprechung in vergleichbaren Asylverfahren maßgeblich beeinflussen. Eine strengere Bewertung der Lebensbedingungen in Griechenland könnte zu einer restriktiveren Handhabung von Rückführungen führen, während eine liberalere Bewertung die Abschiebungen erleichtern könnte.

FAQ:

  • Welche Auswirkungen haben die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts? Die Entscheidungen könnten die bundesweite Praxis zur Rückführung anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland beeinflussen und für mehr Klarheit sorgen.

Fazit

Das Bundesverwaltungsgericht steht vor einer wegweisenden Entscheidung, die die Anwendung des § 78 Abs. 8 AsylG und die Bewertung der Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland präzisieren wird. Die vorliegenden Zahlen – 98.000 Flüchtlinge im Land, 45 % berichten über unmenschliche Bedingungen, 1.560 Rückführungen im Jahr 2022 und 22.000 Menschen in überfüllten Lagern – verdeutlichen die Dringlichkeit einer fundierten gerichtlichen Prüfung. Die unterschiedlichen Bewertungen der Oberverwaltungsgerichte unterstreichen die Bedeutung der Tatsachenrevision, um eine einheitliche und menschenrechtskonforme Praxis sicherzustellen.

Quellen