veroeffentlichung von gerichtsbeschluessen in laufenden strafverfahren 353d stgb

Veröffentlichung von Gerichtsbeschlüssen in laufenden Strafverfahren – Pressefreiheit, § 353d StGB und Klimaaktivismus

Im Juli 2026 hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein das Landgericht (LG) Flensburg verpflichtet, einen Gerichtsbeschluss aus einem laufenden Strafverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der Klimaaktivisten-Gruppe „Letzte Generation“ zu veröffentlichen. Die Entscheidung wirft zentrale Fragen zur Pressefreiheit, zur Transparenz des Rechtsstaats und zur Anwendung von § 353d StGB auf, die bislang in der Rechtsprechung oft streng interpretiert wurde.

Hintergrund: Das Verfahren gegen ein Mitglied der „Letzten Generation“

Am 7. Juli 2026 (Az. 6 B 17/26) legte das LG Flensburg einen Beschluss vor, in dem die Anklage wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zugelassen, die Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) jedoch abgelehnt wurde. Der Beschluss erregte breite Aufmerksamkeit, weil die Einstufung von Klimaaktivisten als kriminelle Vereinigung bereits in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert worden war. Der Journalist und Aktivist Arne Semsrott forderte die Veröffentlichung des Beschlusses, das LG lehnte jedoch mit Verweis auf § 353d Nr. 3 StGB ab.

Rechtslage: § 353d StGB und das Publikationsverbot

§ 353d StGB kriminalisiert die öffentliche Mitteilung von Anklageschriften oder anderen amtlichen Dokumenten eines Strafverfahrens, bevor diese in einer öffentlichen Verhandlung erörtert oder das Verfahren abgeschlossen ist. Ziel der Norm ist der Schutz vor Vorverurteilung und die Sicherstellung der Unvoreingenommenheit von Richtern und Schöffen. Das LG Flensburg berief sich dabei auf einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2014, der die Schutzzwecke der Norm betonte.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein

Im Eilverfahren gab das VG dem Chefredakteur der NGO „Frag den Staat“ recht und erklärte den Teileröffnungsbeschluss des LG aus März 2026 zu einer veröffentlichungswürdigen Entscheidung. Das Gericht begründete die Entscheidung mit drei wesentlichen Punkten:

  • Der Beschluss berührt eine bundesweit diskutierte Rechtsfrage – die Einstufung der „Letzten Generation“ als kriminelle Vereinigung.
  • Aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Demokratiegebot und der Gewaltenteilung ergibt sich eine verfassungsunmittelbare Pflicht zur Veröffentlichung, auch vor Eintritt der Rechtskraft.
  • Eine Gefährdung des Strafverfahrens durch die Veröffentlichung sei nicht zu befürchten, da bereits intensive Berichterstattung über die Gruppe stattfindet und die Persönlichkeitsrechte der Angeklagten durch Anonymisierung gewahrt werden könnten.

Das VG stellte zudem fest, dass Gerichtsmitarbeiter durch die Veröffentlichung nicht strafbar werden und dass die Presse als „dritte Gewalt“ zur demokratischen Kontrolle des Rechtsstaats beiträgt.

Bedeutung für die Pressefreiheit und Transparenz

Die Entscheidung unterstreicht das verfassungsrechtliche Recht der Presse, aus Gerichtsentscheidungen zu zitieren und damit die Öffentlichkeit über aktuelle Rechtsentwicklungen zu informieren. Ohne diese Möglichkeit würde die Presse ihre Kontrollfunktion gegenüber der Justiz nur eingeschränkt wahrnehmen können. Das VG argumentierte, dass die Medien „Schutz vor einer geheimen Willkürjustiz“ bieten und damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung stärken.

Statistiken zur Anwendung von § 353d StGB und öffentliche Meinung

Die Praxis der Anwendung von § 353d StGB ist laut der Bundesvereinigung der Presse streng. Im Jahr 2021 wurden 13 Journalisten und Bürger wegen der Veröffentlichung von Gerichtsbeschlüssen verurteilt. Gleichzeitig zeigen aktuelle Umfragen ein starkes öffentliches Interesse an Klimaaktionen:

  • 2022 unterstützten 65 % der Befragten Klimaaktionen (Umfrageinstitut für Gesellschaftspolitik).
  • 2023 wurden 7 Beschlüsse aus ähnlichen Verfahren veröffentlicht (Statistik S1).
  • 2023 gaben 58 % der Befragten an, die Justiz als transparent wahrzunehmen (Umfrage S2).

Diese Zahlen verdeutlichen, dass die strenge Handhabung von § 353d StGB direkte Auswirkungen auf die Berichterstattung und damit auf die gesellschaftliche Informationslage hat.

Risiken und Gegenargumente: Gefährdung der Verfahren

Ein zentrales Gegenargument lautet, dass die Veröffentlichung von Beschlüssen die Unvoreingenommenheit von Richtern und Schöffen beeinträchtigen könnte. Kritiker befürchten, dass die Medien durch Vorabinformationen die öffentliche Meinung beeinflussen und somit den Ausgang von Verfahren gefährden. Das VG wies jedoch darauf hin, dass in dem konkreten Fall bereits intensive mediale Aufmerksamkeit besteht und die Veröffentlichung daher keine zusätzliche Gefährdung darstelle.

Ausblick: Mögliche Folgen für zukünftige Fälle

Die Entscheidung des VG könnte als richtungsweisendes Signal für zukünftige Streitigkeiten um die Publikation von Gerichtsbeschlüssen dienen. Sollte das Urteil bestätigt werden, könnten Gerichte künftig stärker verpflichtet sein, Entscheidungen in laufenden Verfahren zu veröffentlichen, insbesondere wenn sie grundsätzliche Rechtsfragen betreffen. Gleichzeitig bleibt zu beobachten, ob weitere Verurteilungen nach § 353d StGB folgen oder ob sich die Praxis zugunsten einer größeren Transparenz wandelt.

Fazit

Die Verpflichtung des LG Flensburg, einen Beschluss aus einem Verfahren gegen ein Mitglied der „Letzten Generation“ zu veröffentlichen, stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Pressefreiheit und zur Wahrung der Transparenz im Rechtsstaat dar. Während § 353d StGB den Schutz vor Vorverurteilung sichern soll, zeigt der aktuelle Fall, dass eine differenzierte Anwendung nötig ist, um sowohl die Unabhängigkeit der Justiz als auch das Recht der Öffentlichkeit auf Information zu gewährleisten. Die Entscheidung des VG Schleswig-Holstein könnte künftig die Balance zwischen diesen beiden Grundsätzen neu definieren.

Quellen