Ein leerer Richterstuhl aus dunklem Mahagoni in einem historischen Gerichtssaal mit hohen Fenstern und Samtvorhängen, neben

Verfassungsrechtliche Dimension: Der gesetzliche Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Die Entscheidung des Landgerichts Hagen vom 16. September 2026 (Az. 4 O 156/26) wirft zentrale Fragen zur Verfassungsbindung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz auf. Im konkreten Fall ging es um die Vertretung des Kammervorsitzenden durch einen Richter auf Probe bei einer Alleinzuständigkeit nach § 21f Abs. 2 Satz 2 GVG und § 276 Abs. 1 ZPO. Das Urteil stellt die bis dahin herrschende Lehrmeinung in den juristischen Fachkreisen in Frage und hat weitreichende Konsequenzen für die Wirksamkeit von Notfristen und den Erlass von Versäumnisurteilen bei personellen Engpässen.

Verfassungsrechtliche Grundlagen: Der gesetzliche Richter nach Art. 101 GG

Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert den Anspruch auf einen gesetzlichen Richter. Dieser Grundsatz schützt die Unabhängigkeit und die Kontinuität der Rechtsprechung. Im Zivilprozess ist die Ausführung von Fristsetzungen, insbesondere die Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach § 276 Abs. 1 ZPO, eng mit der Frage verknüpft, welcher Richter berechtigt ist, solche Einzelentscheidungen zu treffen.

Die Entscheidung des LG Hagen – Fakten und Rechtslage

Im Kern des Falls stand die Frage, ob ein Proberichter, also ein Richter auf Probe ohne Planstelle und damit ohne Dienstalter im Sinne von § 20 DRiG, den Kammervorsitzenden vertreten darf, wenn dieser verhindert ist. Das LG Hagen kam zu dem Ergebnis, dass der Proberichter in diesem Sonderfall durchaus zulässig ist. Damit widerspricht das Gericht der weitgehend einhelligen Literaturmeinung, wonach nur Richter auf Lebenszeit nach § 28 Abs. 2 Satz 2 DRiG den Vorsitz in einer Besetzung mit mehreren Richtern führen dürfen.

Vertretungsregelungen nach § 21f Abs. 2 GVG

§ 21f Abs. 2 Satz 2 GVG sieht vor, dass das dienstälteste Mitglied eines Spruchkörpers den Vorsitz des Vorsitzenden vertritt. Das Gesetz definiert das Dienstalter gemäß § 20 DRiG, beginnend mit der Übertragung des Richteramts. Proberichter besitzen gemäß § 12 Abs. 2 DRiG noch kein Dienstalter, weil sie sich noch in der dreijährigen Probezeit befinden.

  • § 21f Abs. 2 Satz 2 GVG – Vertretungsregel für den Vorsitzenden
  • § 20 DRiG – Definition des Dienstalters ab Übertragung des Amtes
  • § 12 Abs. 2 DRiG – Mindestprobezeit von drei Jahren (2026)

Bedeutung von Dienstalter und § 20 DRiG

Nach herrschender Lehre fehlt einem Richter auf Probe das Dienstalter, sodass er nicht als dienstältestes Mitglied gelten kann. Das LG Hagen argumentierte jedoch, dass das Wort “Dienstältester” im Kontext von Einzelentscheidungen wie der Notfrist nach § 276 Abs. 1 ZPO nicht zwingend ein vollwertiges Dienstalter voraussetzt. Der Gerichtshof betonte, dass die Regelung zur Stimmabgabe in Spruchkörpern (§ 197 GVG) bereits eine Abstimmung von Richtern ohne dienstaltersbezogene Beschränkung vorsieht.

Praktische Auswirkungen auf Notfristen und Versäumnisurteile

Die Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft beträgt nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift. Die Anordnung dieses Vorverfahrens ist eine Alleinzuständigkeit des Kammervorsitzenden. Wenn die Anordnung durch einen unzuständigen Richter erfolgt, ist die Frist unwirksam, und ein darauf basierendes Versäumnisurteil kann nach § 547 Nr. 1 ZPO als Besetzungsfehler aufgehoben werden.

  • Notfrist: 2 Wochen (2026) – § 276 Abs. 1 ZPO
  • Mindestprobezeit bis Lebenszeiternennung: 3 Jahre – § 12 Abs. 2 DRiG
  • Risiko einer Aufhebung: § 547 Nr. 1 ZPO bei fehlerhafter Besetzung

Das LG Hagen betonte, dass die flexible Vertretung durch Proberichter die Handlungsfähigkeit der Justiz in dringenden Fällen sicherstellte, insbesondere wenn sowohl der reguläre Vorsitzende als auch dessen Vertreter verhindert waren.

Kritik und Gegenpositionen aus der Fachliteratur

Die Fachliteratur argumentiert, dass nach § 28 Abs. 2 Satz 2 DRiG ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen muss, wenn ein Spruchkörper aus mehreren Richtern besteht. Diese Ansicht wird vom LG Hagen jedoch für reine Einzelverfügungen im Vorverfahren zurückgewiesen. Die Literatur weist zudem darauf hin, dass eine unzuständige Anordnung der Notfrist die gesamte Verfahrenskette gefährden könnte, da Gläubiger auf ein fehlerhaftes Versäumnisurteil angewiesen sein könnten.

Gegen das Urteil wird zudem die Gefahr einer Verunsicherung der gerichtlichen Geschäftsverteilungspraxis genannt. Präsidien an Landgerichten regeln Vertretungsfälle häufig über feste Vertreterkammern; das Hagen-Urteil könnte dazu führen, dass solche Regelungen lückenhafter formuliert werden.

Fazit

Das Urteil des LG Hagen stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung einer pragmatischen Handhabung personeller Engpässe dar, ohne den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG zu unterminieren. Durch die enge teleologische Auslegung von § 28 DRiG wird die Vertretung des Kammervorsitzenden auf Proberichter bei Alleinzuständigkeiten ermöglicht, solange keine kollegialen Entscheidungen betroffen sind. Gleichzeitig bleibt das Risiko einer Aufhebung von Versäumnisurteilen bestehen, wenn eine höhere Instanz die Vertretung als unzulässig erachtet. Für die Praxis bedeutet dies: Bei der Besetzung von Spruchkörpern muss sorgfältig zwischen Einzel- und Kollegialentscheidungen differenziert werden, um die Wirksamkeit von Notfristen und die Rechtssicherheit im Zivilverfahren zu wahren.

Quellen