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Ein kunstvoller Richterhammer aus dunklem Holz liegt neben einer bronzenen Justizwaage auf einem Mahagonitisch in einer

Verwaltungsgerichtliche Absicherung beim Vorbereitungsdienst

Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zielt darauf ab, die Resilienz der Justiz zu stärken, indem Verfassungstreue für ehrenamtliche Richterinnen und Richter (Schöffen) sowie für Rechtsreferendare verbindlich geregelt wird. Gleichzeitig werden zentrale Reformen im Jurastudium beschlossen, die die Prüfungsmodalitäten und die praktische Studienzeit flexibilisieren.

Verfassungsrechtliche Grundlagen und das BVerwG-Urteil

Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Bundeseinheitliche Kodifizierung einer höchstrichterlichen Rechtsprechungslinie. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10. Oktober 2024 im Urteil 2 C 15.23 (BVerwG 2 C 15.23) bestätigt, dass aktive Verfassungsfeinde – exemplarisch ein Funktionär der rechtsextremen Partei “Der III. Weg” – vom juristischen Vorbereitungsdienst ausgeschlossen werden dürfen, selbst wenn das Ausbildungsverhältnis nicht den Beamtenstatus hat. Der Entwurf verankert diese Entscheidung in § 5b Abs. 2 DRiG-E als zwingende Muss-Vorschrift.

Neue Soll-Vorschrift für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Im Deutschen Richtergesetz (DRiG) wird § 44a als Soll-Vorschrift formuliert: “Wer keine Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt, soll nicht zu einem ehrenamtlichen Richter berufen werden.” Diese Formulierung beantwortet die Sorge um mögliche Besetzungsrügen, die andernfalls einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO auslösen könnten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (2 BvB 1/13) definiert die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Kernstruktur, die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit umfasst.

Zwingender Ausschluss von Verfassungsfeinden im Referendariat

Im Gegensatz zu den Schöffen wird die Verfassungstreue-Vorgabe für Rechtsreferendare nicht als Soll-, sondern als Muss-Vorschrift ausgestaltet. § 5b Abs. 2 DRiG lautet ausdrücklich, dass Personen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv bekämpfen, nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden dürfen. Diese strengere Regelung berücksichtigt das verfassungsrechtliche Spannungsverhältnis zum Art. 12 Abs. 1 GG, wonach das Berufsfreiheitsrecht besonders bei der Zulassung zum Referendariat und damit zum späteren Anwaltsberuf hoch zu achten ist.

Absenkung der Ausschlussgrenze für Schöffen

Der Gesetzentwurf senkt die Schwelle, ab der ein Schöffe wegen Geldstrafe ausgeschlossen werden kann, von bislang mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe auf vorsätzliche Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen (§ 32 Nr. 1 GVG). Diese Zahl orientiert sich an § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), wonach Verurteilungen ab 91 Tagessätzen im einfachen Führungszeugnis erscheinen. Damit wird ein klarer registerrechtlicher Bezug hergestellt und den Wahlausschüssen ein eindeutig messbares Kriterium gegeben.

E-Examen und Wegfall der Wahlfreiheit

Die Nutzung des elektronischen Staatsexamens (E-Examen) liegt laut aktuellen Statistiken in den Bundesländern, die das E-Examen anbieten, bei 90 bis 95 Prozent. Da praktisch alle Prüflinge bereits digital schreiben, begründet der Entwurf den Wegfall der Wahlfreiheit zwischen handschriftlicher und elektronischer Prüfung. Dies soll den administrativen Aufwand reduzieren, da bei der handschriftlichen Variante mindestens zwei Prüfungsräume samt Aufsichtspersonen bereitgehalten werden müssen.

Quantitativer Umfang des Schöffenwesens

Nach amtlicher Statistik des Bundesamtes für Justiz gibt es zum Stichtag 01.01.2024 insgesamt 28.685 Haupt- und Ersatzschöffen an den Erwachsenen-Spruchkörpern der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Davon sind 18.029 an Landgerichten und 10.656 an Amtsgerichten tätig. Die Amtszeit einer Schöffenperiode beträgt fünf Jahre. Dieses Ausmaß verdeutlicht das Risiko von Wahlblockaden, insbesondere wenn kommunale Zweidrittelmehrheiten von extremistischen Parteien ausgenutzt werden könnten.

Kritische Gegenpositionen

Verfassungsrechtliches Spannungsverhältnis zu Art. 12 Abs. 1 GG: Da der Vorbereitungsdienst das Monopol für den Zugang zu Berufen wie Rechtsanwalt oder Notar darstellt, unterliegt ein genereller Ausschluss einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Jede Einschränkung muss besonders restriktiv gehandhabt werden.

Mögliche Untergrabung des Schutzzwecks durch die Soll-Vorschrift: Die Formulierung als Soll-Vorschrift bei Schöffen könnte dazu führen, dass im Einzelfall verfassungsfeindliche Personen trotz fehlender Eignung amtieren, weil das Urteil nicht wegen des Fehlens eines absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 1 StPO) angefochten werden kann.

Ausblick auf die Gesetzgebungsphase

Der Referentenentwurf wird am Montag an Länder und Verbände verschickt, die bis zum 6. November Stellung nehmen können. Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts wird ein Gesetzesbeschluss voraussichtlich Ende des Jahres erwartet. Da das Vorhaben zustimmungspflichtig im Bundesrat ist, wird die Zustimmung der Länder entscheidend sein.

Fazit

Der Gesetzentwurf des BMJV verbindet eine präzise Verfassungsrechtliche Absicherung von Schöffen und Referendarinnen und Referendaren mit praktischen Reformen im Jurastudium. Durch die Verankerung höchstrichterlicher Rechtsprechung, die klare Registergrenze von 90 Tagessätzen und die fast flächendeckende Nutzung des E-Examens wird ein erheblicher Beitrag zur Resilienz der Justiz geleistet. Gleichzeitig bleiben verfassungsrechtliche Spannungen, insbesondere im Hinblick auf das Berufsfreiheitsrecht, bestehen und erfordern eine sorgfältige Abwägung zwischen Sicherheitsinteressen und Grundrechtsschutz.

Quellen