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Ein historisches Schloss mit offenem Tor, davor liegen eine verschnürte Tonne, ein Schlüssel, und eine Gerechtigkeitswaage

Historische Normenkontrollklage Bayerns zur Erbschaftsteuer: Kompetenz, Finanzkraft und Risiken einer Regionalisierung

Im Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvF 1/23) fordert der Freistaat Bayern eine Neuordnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das Verfahren berührt nicht nur das milliardenschwere Steueraufkommen der Bundesländer, sondern auch die föderale Kompetenzverteilung und die Gefahr eines steuerlichen Wettbewerbs zwischen den Ländern.

Historischer Höchststand beim Steueraufkommen und extreme West-Ost-Asymmetrie

Im Jahr 2025 setzten die deutschen Finanzämter ein Rekordvolumen von 21,4 Milliarden Euro für die Erbschaft- und Schenkungsteuer fest – ein Anstieg von 60,8 % gegenüber dem Vorjahr (13,3 Mrd. Euro). Dabei konzentrierten sich rund 95 % des veranlagten Vermögens auf die westdeutschen Bundesländer (142,5 Mrd. Euro), während in Ostdeutschland und Berlin nur 8,0 Mrd. Euro veranlagt wurden. Pro Kopf wird im Westen durchschnittlich 2.100 Euro vererbt bzw. verschenkt, im Osten dagegen nur 500 Euro.

Allein in Bayern entfielen im selben Jahr 8,81 Milliarden Euro auf das Erbschaft- und Schenkungsaufkommen – mehr als 40 % des bundesweiten Volumens.

Die Normenkontrollklage Bayerns: Rechtsgrundlagen und Forderungen

Bayern richtet seine Klage gegen drei zentrale Normen des ErbStG: die Regelungen zu den Freibeträgen (§ 16 Abs. 1), zu den Steuersätzen (§ 19 Abs. 1) und zur Grundstücksbewertung (§ 12 Abs. 3). Der Freistaat argumentiert, dass eine bundeseinheitliche Regelung in diesen Bereichen nicht erforderlich sei und damit gegen die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG verstoße.

Seit 2009 wurden die persönlichen Freibeträge nicht mehr angepasst – trotz einer allgemeinen Geldentwertung von 33 % und stark steigender Immobilienpreise (Ein- und Mehrfamilienhäuser +97 %, Bauland +146 %). Bayern sieht hier eine überproportionale Belastung, insbesondere für Erben von Immobilien in teuren Ballungsräumen.

Bayern will Steuerwettbewerb

Der Freistaat fordert die Möglichkeit eines regionalen Steuerwettbewerbs, um passgenaue Lösungen für die jeweiligen Landesrealitäten zu ermöglichen. Finanzminister Albert Füracker, unterstützt von Prof. Ekkehart Reimer (Heidelberg), betont, dass die Länder vor einer “schleichenden Entmachtung” geschützt werden müssen und dass die Landtage über das nötige Fachwissen verfügen, um differenzierte Freibeträge und Bewertungsmaßstäbe zu setzen.

Fiskalische Dimension und Ost-West-Kluft

Wie groß die fiskalischen Dimensionen inzwischen sind, belegen die Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis 2026). Im Jahr 2025 setzten die deutschen Finanzämter mit 21,4 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer einen historischen Rekordwert fest – ein Sprung um mehr als 60 % gegenüber dem Vorjahr. Dabei entfiel der Löwenanteil des veranlagten Vermögens von 142,5 Milliarden Euro (rund 95 %) auf die westdeutschen Länder, während in Ostdeutschland und Berlin lediglich 8,0 Milliarden Euro veranlagt wurden. Pro Kopf wird im Westen mit durchschnittlich 2.100 Euro mehr als viermal so viel vererbt oder verschenkt wie im Osten (500 Euro).

Im bayerischen Teil wurden 2025 laut dem Bayerischen Landesamt für Statistik 8,81 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt – mehr als 40 % des bundesweiten Volumens.

Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach Art. 72 Abs. 2 GG und Art. 105 Abs. 2 GG

Die Erforderlichkeitsprüfung nach Art. 72 Abs. 2 GG verlangt, dass ein Bundesgesetz nur dann erlassen werden darf, wenn es zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Die Karlsruher Rechtsprechung betont, dass divergierende Steuersätze und Bewertungsmethoden die Mobilität und Gleichbehandlung im Binnenmarkt gefährden können.

Gleichzeitig legt Art. 105 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes fest. Der Bundesverfassungsgerichtshof betont, dass der Gesetzgeber die Typisierungsbefugnis besitzt – ein bundeseinheitlicher Freibetrag rechtfertigt nicht automatisch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Finanzielle Risiken einer Regionalisierung der Erbschaftsteuer

  • Gefahr der Aushöhlung des Länderfinanzausgleichs: Länder mit 0-Prozent-Sätzen könnten reiche Erblasser anziehen, während andere Länder ohne Senkungsspielraum fiskalisch benachteiligt würden.
  • Steuerwettbewerb kann zu ruinösem Unterbietungswettbewerb führen – Beispiele aus den USA, Australien und Spanien zeigen, dass regionale Erbschaftssteuern häufig abgeschafft werden.
  • Erhöhte Bürokratie: Unterschiedliche Landesregelungen würden steuerliche Beratung erheblich verkomplizieren, da Berater die Rechtslage in allen 16 Bundesländern kennen müssten.

Stellungnahmen der Beteiligten und Blick des Gerichts

Vertreter der SPD (Michael Schrodi) lehnen die Regionalisierung ab und warnen vor einem ruinösen Steuerwettbewerb für finanzschwache Länder. Der von dem Gericht bestellte Sachverständige Wolfgang Schön betont die Komplexität grenzüberschreitender Erbfälle und die Gefahr, dass ein vereinfachtes Landesmodell die steuerliche Praxis erschwert.

Der Vertreter Nordrhein-Westfalens, Peter Heinemann, argumentiert, dass ein Unterbietungswettbewerb das Vertrauen in die bundesstaatliche Ordnung gefährde und den sozialen Zusammenhalt belaste. Die Grünen unterstützten Bayern formal, betonten jedoch, dass die meisten Bundesländer die Klage nicht unterstützen.

Das Gericht zeigte sich skeptisch gegenüber Bayerns Argument, dass die bisherige Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers für die Erforderlichkeit vernachlässigt werde. Richter Martin Eifert wies darauf hin, dass Art. 72 Abs. 2 GG nicht primär die Autonomie der Länder sichere, sondern voraussetze, dass der Bund für die Länder Probleme löse.

Fazit

Die Normenkontrollklage Bayerns verdeutlicht die Spannungen zwischen föderaler Kompetenz, finanzpolitischen Interessen und dem Ziel einer einheitlichen Erbschaftssteuer. Während Bayern ein starkes Eigeninteresse an einer regionalen Ausgestaltung verfolgt – begründet durch die hohen Einnahmen im Freistaat und die unveränderten Freibeträge – warnen andere Länder und Experten vor den fiskalischen und administrativen Risiken einer Entflechtung. Das Bundesverfassungsgericht wird in den kommenden Monaten entscheiden, ob eine bundeseinheitliche Regelung nach wie vor erforderlich ist oder ob begrenzte landesspezifische Anpassungen zulässig sind. Das Ergebnis wird maßgeblich bestimmen, wie künftige Generationswechsel in Deutschland steuerlich behandelt werden und welche finanziellen Spielräume den 16 Bundesländern verbleiben.

Quellen