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Ein grauer Grabstein auf einem Friedhof umgeben von Kiefern, mit einem verrosteten Zaunstück, einem Eichenblatt und

Runen als historisch belastete Symbole der NS-Zeit – Rechtliche Bewertung im Friedhofsrecht

Im Oktober 2026 entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) über einen besonders kontroversen Fall: Ein Freund des verstorbenen Neonazis Siegfried Borchardt wollte auf dessen Grabstein Runenzeichen anbringen lassen. Die Stadt Dortmund lehnte den Antrag ab. Das Urteil wirft ein Licht auf die Frage, wie Kommunen die Würde von Friedhöfen schützen können, wenn historisch belastete Symbole zum Einsatz kommen – und zwar jenseits des strafrechtlichen Verbots nach § 86a StGB.

Rechtsstreit um Runenzeichen auf dem Grabstein eines Neonazis

Nach dem Tod von Siegfried Borchardt, in der Szene auch als “SS-Sigi” bekannt, strebte ein Freund des Verstorbenen an, auf dem Grabstein neben Namen und einem stilisierten Porträt die Geburts- und Todesdaten in Form von Runenzeichen darzustellen. Die Stadt Dortmund verweigerte die Genehmigung, weil sie befürchtete, das Grab könne zu einer Pilgerstätte für Neonazis werden. Das OVG NRW bestätigte diese Einschätzung und wies die Klage zurück.

Hintergrund des Falls und Entscheidung des OVG NRW

Der Beschluss vom 7. Oktober 2026 (Az. 19 A 1304/23) betont, dass die betreffenden Runen zwar nicht strafrechtlich verboten seien, jedoch in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus stünden. Die Richter sahen darin einen Eingriff in die Friedhofswürde, weil die Symbole das ungestörte Totengedenken beeinträchtigen könnten.

Historische Nutzung von Lebens- und Todesrunen im Nationalsozialismus

Lebens- und Todesrunen, in der Runenforschung als Elhaz bzw. Algiz bezeichnet, wurden 1933-1945 von der SS offiziell verwendet, um Geburts- und Todesdaten von Mitgliedern zu markieren. Dieses historische Erbe prägt die heutige Wahrnehmung der Symbole in rechtsextremen Kreisen.

Weitere NS-belastete Runensymbole

Neben den Lebens- und Todesrunen standen in der Ideologie der Nationalsozialisten auch die Sonnen- und Siegrune (Siegfrieds-Rune) im Fokus. Beide wurden im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als Teil der NS-Runensymbolik kodifiziert (Stand 2022) und besitzen sowohl politische als auch esoterische Konnotationen.

Rechtliche Bewertung: Friedhofswürde vs. Symbolverbot

Die Friedhofssatzung, insbesondere § 19, verpflichtet jede Grabstätte dazu, so gestaltet zu sein, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes in seiner Gesamtheit gewahrt werden. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die Runenzeichen – trotz fehlender strafrechtlicher Einstufung – die Friedhofswürde verletzen, weil sie eine Verbindung zur NS-Herrschaft herstellen.

Ermessensspielraum der Kommunen und § 19 Friedhofssatzung

Die Friedhofssatzung gewährt Kommunen eine breite Ermessensautonomie. Das OVG bestätigte, dass die Stadt Dortmund nicht verpflichtet war, den Gestaltungsvorschlag zu teilen, da er in seiner Gesamtheit unzulässig war. Damit wird deutlich, dass die kommunale Entscheidung nicht ausschließlich auf dem Strafrecht basiert, sondern auf dem Schutz der Friedhofswürde. Zur NS-gestützten Verwendung von Runenzeichen stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen klar, dass Lebens- und Todesrunen nicht bloß historische Artefakte sind, sondern in der NS-Ideologie offiziell genutzt wurden, um SS-Mitgliedern durch besondere Symbole die militärische Ehre zuzusprechen. Diese Verbindung zur NS-Zeit prägt bis heute deren Wahrnehmung in rechtsextremen Kreisen. Inwieweit solche Zeichen heute noch strafrechtlich relevant sind, blieb in Einzelfällen vorsichtig geprüft – doch bei der Friedhofssatzung handelt es sich um einen deutlich breiteren Schutzmechanismus. Hier reicht bereits die historische und ideologische Ladenheit, um einen Eingriff in den Friedhofszweck zu begründen.

Risiken und Gegenargumente

  • Gefahr symbolischer Substitution: Wenn konkrete NS-Runen verboten werden, könnten Rechtsextreme zu subtileren Symbolen wechseln, die schwerer nachzuweisen sind.
  • Rechtliche Ambiguität bei Einzelfallbeurteilungen: Die Entscheidung des OVG lässt keinen pauschalen Rechtsrahmen für alle Kommunen. Der Ermessensspielraum kann zu Rechtsunsicherheit und vermehrten Streitigkeiten führen.

Fazit

Der Rechtsstreit um die Runenzeichen auf dem Grabstein von Siegfried Borchardt verdeutlicht, wie die Friedhofswürde als Schutzinstrument fungieren kann, um rechtsextreme Kultstätten im öffentlichen Raum zu verhindern. Obwohl die Runen selbst nicht strafrechtlich verboten sind, wird ihre historische Belastung durch die NS-Ideologie zu einem entscheidenden Kriterium für die kommunale Eingriffsentscheidung. Das OVG-Urteil stärkt damit die Position der Kommunen, im Rahmen ihrer Ermessensbefugnis gegen die Förderung von Symbolen vorzugehen, die das Andenken an die Opfer des Nationalsozialismus relativieren oder verherrlichen. Gleichzeitig bleiben offene Fragen zur Konsistenz der Rechtsprechung und zu möglichen Substitutionen von Symbolen – Aspekte, die in zukünftigen Entscheidungen weiter präzisiert werden müssen.

Quellen