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Reform der Luftverkehrsschlichtung 2026 – Verfahrensdetails, Gebühren und Antragszahlen im Überblick

Im Oktober 2026 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Verordnungsentwurf zur Reform der Schlichtungsverfahren im Luftverkehr vorgestellt. Ziel ist es, Passagieren schneller Klarheit über das Scheitern einer gütlichen Einigung zu geben, die Belastung der Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zu reduzieren und gleichzeitig Anreize für Fluggesellschaften zu schaffen, sich aktiv am Schlichtungsprozess zu beteiligen.

Verfahrenstechnische Änderungen der LuftSchlichtV

Die Novelle modifiziert insbesondere die §§ 13 und 15 der Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV). Bisher war die Schlichtungsstelle verpflichtet, für jedes Verfahren einen detaillierten Schlichtungsvorschlag zu erarbeiten – auch dann, wenn die betroffene Fluggesellschaft nicht reagierte. Durch die Einführung eines behördlichen Ermessensspielraums kann die Schlichtungsstelle künftig von der Ausarbeitung eines Vorschlags absehen, wenn keine Rückmeldung seitens der Airline vorliegt. Dieser Schritt soll juristische Ressourcen freisetzen und die Kapazitäten auf Verfahren lenken, bei denen eine Einigung realistisch ist.

Neue Gebührenregelung für Fluggesellschaften

Parallel zur Verordnungsänderung wird das Kostenrecht angepasst. Nach dem Justizverwaltungskostengesetz (KV JVKostG) gilt künftig die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 KV JVKostG in Höhe von 330 Euro, selbst wenn die Schlichtungsstelle keinen Schlichtungsvorschlag erstellt. Die bisherige Ermäßigung nach Nr. 1222 KV JVKostG bei vorzeitiger Beendigung entfällt. Damit wird verhindert, dass Fluggesellschaften das Verfahren bewusst ausnutzen, um Kosten zu sparen, und der wirtschaftliche Druck bleibt erhalten.

  • Reguläre Verfahrensgebühr (Nr. 1220 KV JVKostG): 330 Euro
  • Entfall der Ermäßigung (Nr. 1222 KV JVKostG) bei Nicht-Mitwirkung
  • Gebühr wird unabhängig vom Vorhandensein eines Schlichtungsvorschlags fällig

Entwicklung der Schlichtungsanträge beim BfJ

Die Zahlen belegen den dringenden Handlungsbedarf. Seit der Einführung des Systems im Jahr 2015 stieg die Zahl der eingegangenen Schlichtungsanträge beim BfJ von rund 1.600 auf etwa 5.500 Anträge im Jahr 2026 – ein Anstieg von mehr als dem Dreifachen. Dieser Anstieg betrifft vor allem Airlines, die nicht der privaten Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. angeschlossen sind. Die stark gestiegene Belastung führt zu längeren Bearbeitungszeiten und gefährdet die Effizienz des Verfahrens.

  • 2015: 1.600 Schlichtungsanträge
  • 2026: 5.500 Schlichtungsanträge
  • Mehr als dreifache Zunahme seit 2015

Vorteile der Reform für Verbraucherinnen und Verbraucher

Passagiere profitieren von einer beschleunigten Entscheidungsfindung. Wenn eine Fluggesellschaft nicht reagiert, kann die Schlichtungsstelle das Verfahren zügig beenden und den Betroffenen eine Bescheinigung über das Scheitern ausstellen. Damit erhalten Reisende sofort die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten, ohne auf einen wenig erfolgversprechenden Schlichtungsvorschlag warten zu müssen. Das Schlichtungsverfahren bleibt für Verbraucher kostenfrei, solange Anträge nicht missbräuchlich gestellt werden.

Risiken und Gegenargumente

Einige Kritiker weisen darauf hin, dass das Wegfallen des Schlichtungsvorschlags zu einem Verlust einer behördlich formulierten Einschätzung der Rechtslage führen kann. Ohne diese Einschätzung haben Verbraucher weniger Orientierung für mögliche Klagen. Zudem betrifft die Reform nur die behördliche Auffangstelle des BfJ; die privaten Schlichtungsstellen, insbesondere Reise & Verkehr e. V., bleiben von den Änderungen unberührt. Damit bleibt eine Zuständigkeitssplittung bestehen, die für manche Fälle zu Verwirrungen führen könnte.

Fehlende materielle Vorprüfung

Verzichtet das BfJ auf einen Schlichtungsvorschlag, erhalten Verbraucher keine offizielle Rechtsbewertung, die ihnen bei einer späteren Klage helfen könnte.

Zuständigkeitssplittung

Die Reform deckt ausschließlich das Verfahren beim BfJ ab; für Verfahren vor privaten Schlichtungsstellen gelten weiterhin deren eigene Verfahrensordnungen.

Praktische Umsetzung – Was passiert konkret?

Wenn eine Fluggesellschaft im Schlichtungsverfahren beim BfJ nicht reagiert, kann die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren beenden, ohne einen Schlichtungsvorschlag zu formulieren. Der betroffene Passagier erhält umgehend eine Bescheinigung über das Scheitern des Verfahrens und kann direkt gerichtliche Schritte einleiten. Die volle Verfahrensgebühr von 330 Euro wird der Fluggesellschaft in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob ein Vorschlag erstellt wurde.

Fazit

Die Reform der Luftverkehrsschlichtung 2026 greift gezielt zwei zentrale Schwachstellen des bisherigen Systems an: den hohen bürokratischen Aufwand bei nicht kooperierenden Fluggesellschaften und die unzureichenden finanziellen Anreize, die Airlines davon abgehalten haben, aktiv mitzuwirken. Durch die Einführung eines behördlichen Ermessensspielraums bei §§ 13 und 15 LuftSchlichtV sowie die Anpassung des KV JVKostG wird der wirtschaftliche Druck auf unkooperative Airlines verstärkt, während Passagiere schneller Klarheit über das Scheitern einer Schlichtung erhalten. Trotz dieser Fortschritte bleibt die materielle Vorprüfung und die bestehende Zuständigkeitsaufteilung ein kritischer Punkt, der künftig weiter adressiert werden sollte, um das Schlichtungsverfahren im Luftverkehr insgesamt zu stärken.

Quellen