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Eine antike Waage mit einem kleinen Haus auf der einen und einem Fabrikgebäude auf der anderen Seite in einem Gerichtssaal.

Verfassungsbeschwerde gegen erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen – Der Fall Heinrich Fischwasser

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 13. Oktober 2026 im Verfahren 1 BvR 804/22 die Verfassungsbeschwerde von Heinrich Fischwasser gegen die unterschiedliche Behandlung von Privat- und Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer verhandelt. Die Entscheidung könnte das Kernproblem des deutschen Steuerrechts – den Spannungsbogen zwischen dem Schutz von mittelständischen Arbeitsplätzen und dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes – neu definieren.

Hintergrund der Verfassungsbeschwerde

Seit der Reform von 2016 gelten im ErbStG spezielle Regelungen für Unternehmensübertragungen, die über 26 Millionen Euro liegen. Diese sogenannten Verschonungsbedarfs- und Abschmelz-Modelle sollen laut Gesetzgeber Arbeitsplätze sichern, indem sie bei besonders hohen Übertragungen einen Teil der Erbschaftsteuer erlassen, sofern der Erbe nicht mindestens 50 % der fälligen Steuer aus seinem verfügbaren Privatvermögen zahlen kann (§ 28a ErbStG). Kritiker fragen jedoch, ob diese Ausnahmen empirisch begründet sind.

Der konkrete Fall Heinrich Fischwasser

Beschwerdeführer Heinrich Fischwasser erbte im Jahr 2026 nach dem Tod seiner Tante ein reines Privatvermögen, das aus Wertpapieren und Grundvermögen bestand. Der Nachlasswert betrug rund 250 000 Euro (Steuerklasse II). Da auf das Vermögen keinerlei betriebliche Verschonungsabschläge anwendbar waren, musste Fischwasser eine Erbschaftsteuer von etwa 47 000 Euro entrichten – das entspricht einer Belastungsquote von knapp 19-20 %.

  • Nachlasswert: 250 000 Euro (2026)
  • Ermittelte Erbschaftsteuer: ca. 47 000 Euro (2026)
  • Steuerbelastung: 19-20 %

Fischwasser und sein Prozessbevollmächtigter Sebastian Höhmann argumentierten, das aktuelle Erbschaftsteuerrecht begünstige Unternehmens-Erben unverhältnismäßig, während Privat-Erben wie Fischwasser einer hohen finanziellen Belastung ausgesetzt seien.

Die Verschonungsbedarfsprüfung seit 2016

Die Reform von 2016 führte eine Schwelle von 26 Millionen Euro ein, ab der die reguläre 85-prozentige Regelverschonung (§ 13a ErbStG) entfällt. Stattdessen muss der Erbe im Rahmen einer Bedarfsprüfung nachweisen, dass er die Steuer nicht aus seinem Privatvermögen begleichen kann. Die Praxis dieser Regelungen zeigt, dass die Ausnahmeregelungen bislang in wenig Fällen zu hohen Steuerersparnissen geführt haben.

  • Schwellenwert für Großübertragungen: 26 Millionen Euro (seit 2016)
  • Regelverschonungsquote bei Betriebsübertragung (§ 13a ErbStG): 85 % (2026)
  • Steuererlass durch Bedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) im Jahr 2025: 3,7 Milliarden Euro
  • Anzahl der Fälle, in denen die Bedarfsprüfung angewendet wurde (2025): 34 Fälle

Die Zahlen stammen vom Statistischen Bundesamt und wurden von Thüringen als offizielle Daten veröffentlicht.

Verfahrensablauf und gerichtliche Bewertung

Am 13. Oktober 2026 diskutierte der Erste Senat des BVerfG den Vorgang 1 BvR 804/22. Am Vortag, dem 12. Oktober 2026, behandelte derselbe Senat unter dem Präsidenten Stephan Harbarth den Normenkontrollantrag der bayerischen Staatsregierung (1 BvF 1/23) zur Bund-Länder-Kompetenz bei der Anpassung von Immobilienfreibeträgen. In der mündlichen Verhandlung wurden rund zwanzig Sachverständige befragt, die überwiegend die gesetzgeberische Einschätzungs-prärogative bestätigten.

  • Verhandelte Aktenzeichen: 1 BvR 804/22 und 1 BvF 1/23 (Oktober 2026)
  • Gerichtstermin: 13. Oktober 2026 (Verfassungsklage), 12. Oktober 2026 (Normenkontrollantrag)

Die Richter prüften, ob die 2016 eingeführte Reform, insbesondere die Bedarfsprüfung ab 26 Millionen Euro, den Maßstäben des Karlsruher Urteils von 2014 (die Grundsatzentscheidung zur Betriebsvermögen-Verschonung) entspricht. Nach Ansicht vieler geladenen Sachverständiger liege eine gesetzgeberische Einschätzungs-prärogative vor, die dem Gesetzgeber einen weiten Handlungsspielraum einräume.

Argumente der Befürworter und Kritiker

Die Debatte um die erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen ist von zwei gegensätzlichen Positionen geprägt.

Wirtschaftsverbände und Befürworter

  • Gefahr von Liquiditätsengpässen und Substanzverlust bei Familienbetrieben, wenn Steuerforderungen ohne Verschonung zu Notverkäufen oder Entlassungen führen könnten.
  • Betonung, dass Betriebsvermögen meist in Produktionsmitteln gebunden ist und ein Steuererlass zur Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.

Kritiker und Rechtsvertreter von Fischwasser

  • Mangelnde statistische Evidenz zur tatsächlichen Gefährdung von Unternehmen bei Wegfall der Verschonungsregelungen.
  • Hinweis, dass der Gesetzgeber bislang keine fundierten empirischen Daten darüber vorgelegt hat, wie viele Betriebe ohne Steuerverschonung insolvent geworden wären.
  • Behauptung, dass die aktuelle Rechtslage primär das private Vermögen vermögender Erbgenerationen schützt, nicht die Arbeitsplätze.

Ausblick: Mögliche Entscheidung und ihre Folgen

Nach der mündlichen Verhandlung wird das Bundesverfassungsgericht üblicherweise mehrere Monate für die Urteilsverkündung benötigen. Experten rechnen mit einer Entscheidung im ersten Halbjahr 2027. Sollte das Gericht die Privilegierung als verfassungswidrig einstufen, könnte das zu einer umfassenden Neugestaltung des Erbschaftsteuerrechts führen und die steuerliche Gleichbehandlung von Privat- und Betriebsvermögen stärken. Ein gegenteiliger Bescheid würde den bestehenden Rahmen bestätigen und die gesetzgeberische Spielräume für weitere Ausnahmeregelungen bewahren.

Fazit

Der Fall Heinrich Fischwasser verknüpft ein konkretes finanzielles Schicksal mit einer der zentralen steuerpolitischen Kontroversen Deutschlands: die Vereinbarkeit von Unternehmens-Schutz und steuerlicher Gerechtigkeit. Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht stellt nicht nur die Verfassungsmäßigkeit der seit 2016 geltenden Verschonungs- und Bedarfsprüfungsmodelle in den Blick, sondern eröffnet zugleich die Möglichkeit, das Erbschaftsteuersystem grundlegend zu überarbeiten. Unabhängig vom Ausgang wird das Verfahren die Diskussion um die ausgewogene Belastung von Privat- und Unternehmens-Erben weiter befeuern und könnte als Präzedenzfall für zukünftige steuerrechtliche Abwägungen dienen.

Quellen