Am 6. Oktober 2026 lehnte das Landgericht Braunschweig die Amtshaftungsklage von 30 Hinterbliebenen des Germanwings-Absturzes von 2015 ab. Die Kläger forderten Schmerzensgeld von bis zu 110.000 Euro pro Person und warfen dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) vor, bei der Tauglichkeitsprüfung des Copiloten schwerwiegende Vorerkrankungen nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Das Gericht prüfte jedoch nicht, ob das LBA tatsächlich Fehler bei der Aufsichtspflicht begangen hatte, sondern verwies die Ansprüche auf vorrangige Ersatzmöglichkeiten gegenüber Germanwings und das Montrealer Übereinkommen. Die Entscheidung wirft ein juristisches Dilemma auf, das die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Flugkatastrophen erheblich erschwert.
Hintergrund des Germanwings-Absturzes
- Datum: 24. März 2015
- Flug: Germanwings 4U9525 von Barcelona nach Düsseldorf
- Opfer: 150 Personen (144 Passagiere, 6 Besatzungsmitglieder)
- Ursache: Der Copilot steuerte das Flugzeug bewusst gegen einen Berg in den französischen Alpen.
- Vorherige Entschädigungen der Lufthansa: 10.000 Euro Schmerzensgeld pro Angehörigen, zusätzlich 25.000 Euro vererbbares Schmerzensgeld pro Todesopfer.
Die Klage vor dem Landgericht Braunschweig
Die 30 Angehörigen der Absturzopfer reichten im Jahr 2026 eine Amtshaftungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Sitz des Luftfahrt-Bundesamts in Braunschweig begründete den örtlichen Gerichtsstand. Die Kläger argumentierten, dass das LBA trotz Hinweisen auf schwere depressive Episoden des Copiloten zwischen 2013 und 2014 keine angemessene flugmedizinische Überwachung durchgeführt habe.
Die geforderte Entschädigungssumme variierte zwischen 500 Euro und maximal 110.000 Euro pro Kläger – ein Betrag, der in den Medien als „bis zu 110.000 Euro“ berichtet wurde.
Rechtliche Grundlagen der Amtshaftung
Die Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Das Prinzip der Subsidiarität bedeutet, dass staatliche Haftungsansprüche nur dann greifen, wenn keine gleichwertige zivilrechtliche Ersatzmöglichkeit besteht. Im vorliegenden Fall sah das LG Braunschweig die Ansprüche gegen Germanwings und das Montrealer Übereinkommen als vorrangige und gleichwertige Ersatzoptionen an.
Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung im internationalen Luftverkehr und ermöglicht Geschädigten, eigene sowie übergegangene Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Damit standen die Amtshaftungsansprüche der Hinterbliebenen im Schatten dieser internationalen Regelung.
Entscheidung des LG Braunschweig und ihre Begründung
Die 7. Zivilkammer des LG Braunschweig wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Kläger zunächst ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen Germanwings verfolgen müssen. Das Gericht prüfte nicht, ob das LBA die flugmedizinischen Kontrollen fehlerhaft beaufsichtigt hatte. Stattdessen stellte es fest, dass die Amtshaftung nur subsidiär greife, weil die Kläger gegen die Fluggesellschaft und nach dem Montrealer Übereinkommen Schadenersatz verlangen können.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
- Subsidiaritätsprinzip des § 839 BGB wurde angewendet.
- Ansprüche gegen Germanwings gelten als gleichwertige Ersatzmöglichkeit.
- Das Montrealer Übereinkommen hat Vorrang vor Amtshaftungsansprüchen.
- Eine inhaltliche Prüfung der Aufsichtspflicht des LBA fand nicht statt.
Das juristische Zirkelproblem zwischen OLG Hamm und LG Braunschweig
Der Fall reiht sich in ein bereits bestehendes Verfahrensmuster ein. Das Oberlandesgericht Hamm hatte 2021 (Az. 24 U 1/20) in einem ähnlichen Verfahren gegen die Lufthansa entschieden, dass flugmedizinische Sachverständige als Träger öffentlicher Aufgaben handelten und die Haftung der Airline ausschlossen. Die Verantwortung für mögliche Versäumnisse bei der Tauglichkeitsprüfung wurde damit auf den Staat übertragen.
Nun blockiert das LG Braunschweig diese staatliche Haftung, indem es die Amtshaftungsansprüche ausschließt und die Kläger zurück auf die zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Airline verweist. Dieser Wechsel zwischen den Gerichten schafft ein „Zirkelproblem“, bei dem die Hinterbliebenen weder eine gerichtliche Prüfung staatlicher Aufsichtspflichten noch eine wirksame zivilrechtliche Entschädigung erhalten.
Weitere Rechtsmittel und mögliche Berufung
Nach dem erstinstanzlichen Urteil hat der Klägeranwalt Julius Reiter angekündigt, innerhalb eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Braunschweig einzulegen. Ziel der Berufung ist, eine inhaltliche Beweisaufnahme über mögliche Versäumnisse des LBA bei der Pilotenüberwachung zu erzwingen.
Gleichzeitig bestehen Risiken für die Kläger:
- Verjährungsfrist nach Art. 35 des Montrealer Übereinkommens beträgt zwei Jahre – ein möglicher Ausschlussgrund für weitere Ansprüche.
- Germanwings ist seit dem Absturz nicht mehr im operativen Flugbetrieb aktiv, was die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen erschwert.
Statistische Übersicht der wichtigsten Kennzahlen
| Kennzahl | Wert | Jahr |
|---|---|---|
| Anzahl der klagenden Angehörigen | 30 Personen | 2026 |
| Maximale Schmerzensgeldforderung je Kläger | 110.000 Euro | 2026 |
| Verstorbene beim Absturz | 150 Personen | 2015 |
| Bisher geleistetes immaterielles Schmerzensgeld je Angehöriger (Lufthansa) | 10.000 Euro | 2015 |
Fazit
Die Ablehnung der Amtshaftungsklage durch das Landgericht Braunschweig verdeutlicht die komplexe Rechtslage für Hinterbliebene von Flugkatastrophen. Während frühere Urteile die Haftung von Fluggesellschaften ausschlossen und die Verantwortung auf staatliche Stellen übertrugen, schließt das aktuelle Urteil die staatliche Haftung aus, weil zivilrechtliche Ersatzansprüche als vorrangig angesehen werden. Dieses juristische Dilemma führt zu einem Zirkelproblem, das die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erschwert und die Betroffenen vor erhebliche Verjährungs- und Durchsetzungshürden stellt. Die angekündigte Berufung könnte Klarheit über die Aufsichtspflichten des Luftfahrt-Bundesamts schaffen – ein entscheidender Schritt für die Rechtslage im Luftfahrt-Haftungsrecht.
Quellen
- https://www.borkenerzeitung.de/Bilder/Angehoerige-der-Opfer-eines-Germanwings-Absturzes-von-2015-1196038og.jpg
- https://www.redeker.de/de/aktuelles/pressemitteilungen/landgericht-braunschweig-weist-klage-von-hinterbliebenen-des-germanwings-absturzes-gegen-die-bundesrepublik-deutschland-ab
- https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-hamm-kein-schadenersatz-fuer-hinterbliebene-des-germanwings-absturzes


