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Ein Smartphone mit unscharfen Chat-Blasen liegt neben einem Richterhammer, kleinen Metallwürfeln und einer Flasche auf einem

Landgericht Köln verurteilt Snapchat: Datenschutz- und Jugendschutzverstöße im KI-Chatbot My AI

Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 17.09.2026 (Az. 33 O 120/24) die Snap Group Limited verurteilt, weil der KI-Chatbot “My AI” von Snapchat unverlangt sensible Nutzerdaten verarbeitet und unwirksame Voreinstellungen für Werbung von Alkohol und Glücksspiel bei minderjährigen Nutzerinnen und Nutzern nutzt. Das Urteil, das von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) initiiert wurde, definiert klare Leitplanken für den Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz (KI) in Online-Diensten, insbesondere im Hinblick auf Art. 9 DSGVO und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Hintergrund des Verfahrens

Die Verbraucherzentrale Bundesverband reichte im Wege einer Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) Klage gegen die in London ansässige Snap Group Limited ein. Das Gericht prüfte, ob die Snap-Tochtergesellschaft in Deutschland als (Mit-)Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 und Art. 26 DSGVO für die Datenverarbeitung auf ihrer Plattform haftet, obwohl die eigentlichen Server und Prozesse bei der US-Mutter Snap Inc. liegen. Das LG Köln stellte klar, dass europäische Tochtergesellschaften auch dann haftbar bleiben, wenn zentrale Verarbeitungsschritte im Ausland stattfinden.

Datenverarbeitung nur mit ausdrücklicher Einwilligung

Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten – etwa zu Gesundheit, Religion oder sexueller Orientierung – grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht nur bei einer ausdrücklichen, informierten Einwilligung der betroffenen Person. Für Nutzerinnen und Nutzer unter 16 Jahren bedarf diese Einwilligung der Sorgeberechtigten. In Snapchats Fall war eine solche Einwilligung weder vorgesehen noch wirksam, weil die Zustimmung lediglich durch vorkonfigurierte Häkchen erlangt werden sollte.

In der Verhandlung versuchte sich die beklagte Snap Group Limited unter anderem mit dem Argument zu verteidigen, man frage sensible Daten nicht gezielt ab, sondern diese würden dem Chatbot durch die Nutzerinnen und Nutzer gewissermaßen “aufgedrängt”. Das Kölner Landgericht wies diesen Einwand unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurück: Für den Schutz nach Art. 9 DSGVO komme es nicht auf die Absicht des Anbieters an, sondern allein auf die tatsächliche Erhebung und werbliche Weiterverarbeitung vertraulicher Informationen (LG Köln, Urt. v. 17.09.2026, Az. 33 O 120/24). Ein schlichter Klick auf “Okay” bei einem einmaligen Pop-up erfülle zu keinem Zeitpunkt die strengen Kriterien einer informierten und freiwilligen Einwilligung.

Jugendschutzrechtliche Dimension: Alkohol- und Glücksspielwerbung

Die Kammer stützte ihre Entscheidung zur unzulässigen Werbung auf § 6 Abs. 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) sowie den Glücksspielstaatsvertrag 2021. In der App waren Werbeanzeigen zu Alkohol und Glücksspiel bereits durch voreingestellte Häkchen aktiviert – selbst nach manueller Deaktivierung der Optionen konnten Nutzerinnen und Nutzer weiterhin reduzierte Werbung dieser Branchen erhalten.

Haftung der europäischen Tochtergesellschaft

Das LG Köln betonte, dass Snap Group Limited als europäische Tochtergesellschaft zumindest als Mit-Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO zu benennen ist. Dieses Ergebnis verhindert, dass US-Konzernsysteme sich durch formale Organisationsstrukturen der europäischen Gerichtsbarkeit entziehen können. Die Entscheidung belegt das genaue Verfahrensgefüge (Kläger vzbv, Beklagte Snap Group Limited) und stärkt die Durchsetzbarkeit europäischer Datenschutz- und Jugendschutzvorschriften gegenüber global agierenden Tech-Konzernen.

Praktische Folgen und mögliche Sanktionen

  • Snap muss die werbliche Nutzung von Eingaben in “My AI” sofort einstellen, solange keine wirksame Einwilligung vorliegt.
  • Die Voreinstellung (Pre-ticked Checkboxes) für Werbenetzwerke und heikle Themenkategorien ist zu entfernen.
  • Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro (veröffentlichtes Ordnungsgeld-Szenario für das Jahr 2026).
  • Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; Snap kann Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen.

Nach aktuellen Studien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nutzen rund 67 % der Jugendlichen im Alter von 12 bis 19 Jahren den KI-Chatbot My AI (Stand 2025). Das Mindestalter für eine eigenständige datenschutzrechtliche Einwilligung liegt in Deutschland bei 16 Jahren (2026).

Kritische Punkte und Gegenrisiken

  • Fehlende Rechtskraft: Das Urteil könnte in der Berufungsinstanz abgeändert werden, was die praktischen Auswirkungen noch unsicher macht.
  • Abgrenzung zwischen Chat-Auswertung und technischer Modell-Weiterbildung: Das Urteil untersagt primär die werbliche Auswertung und Profilbildung aus Chat-Inhalten, lässt jedoch das Betreiben generativer Chatbots und das Bereinigen von Systemen unter engen gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen zu.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Köln setzt ein deutliches Zeichen: Ungefragte Eingaben sensitiver Daten von Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere von Minderjährigen, fallen unter den strengen Schutz von Art. 9 DSGVO. Vorab aktivierte Werbeeinstellungen, die Werbung für Alkohol und Glücksspiel ermöglichen, verletzen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Die Entscheidung stärkt die Position europäischer Gerichte gegenüber US-Konzernen, indem sie die Haftung der europäischen Tochtergesellschaften festlegt. Für Plattformbetreiber bedeutet dies, dass ein wirksames, aktiv eingeholtes Einverständnis unverzichtbar ist, bevor Chat-Inhalte zu Werbezwecken genutzt werden dürfen. Die noch offene Rechtskraft lässt jedoch Raum für weitere juristische Entwicklungen.

Quellen