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Berufungsverfahren von Maja T. in Budapest – Rechtslage, Exequatur und Rücküberstellung nach Deutschland

Im September 2026 steht das Berufungsverfahren von Maja T., einer non-binären deutschen Staatsangehörigen, vor dem Budapester Berufungsgericht Fővárosi Ítélőtábla an. Das Verfahren ist eng verknüpft mit einer Reihe von europäischen und völkerrechtlichen Regelungen – vom EU-Haftbefehl über Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bis hin zum Exequaturverfahren nach dem Internationalen Rechtshilfegesetz (IRG). Gleichzeitig wirft der Fall grundlegende Fragen zur Rechtsstaatlichkeit, zu Haftbedingungen in Ungarn und zu den Möglichkeiten einer Rücküberstellung nach Deutschland auf.

Hintergrund des Verfahrens und Verurteilung in Ungarn

Das Stadtgericht Budapest verurteilte Maja T. im Jahr 2026 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Die Staatsanwaltschaft hatte ein Strafmaß von 24 Jahren gefordert. Die Verurteilung beruhte auf der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und auf Gewalttaten mit Teleskopschlagstöcken, die im Rahmen des sogenannten „Tags der Ehre“ Anfang 2023 gegen mutmaßliche Mitglieder der rechtsextremen Szene gerichtet waren.

  • Verurteilung: 8 Jahre Haft (Stadtgericht Budapest, 2026)
  • Forderung der Staatsanwaltschaft: 24 Jahre Haft
  • Tatbestand: gefährliche Körperverletzung im Verbund mit krimineller Vereinigung

Das anstehende Berufungsverfahren vor dem Fővárosi Ítélőtábla

Die Berufungsinstanz, das Fővárosi Ítélőtábla, hat für die Verhandlung zwei Termine angesetzt: den 18. September und den 30. September 2026. Während in der ersten Instanz ein Einzelrichter entschied, verhandelt nun eine Kammer aus drei Richtern. Neben Maja T. werden auch die Mitangeklagten – die Deutsche Anna M. (2 Jahre Haft auf Bewährung) und der Italiener Gabriele M. (7 Jahre Haft) – gemeinsam mit deren Berufungen behandelt. Die ungarische Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Rechtsmittel eingelegt.

Nach Angaben des deutschen Verteidigers Sven Richwin werden in den beiden Sitzungen die bereits vorliegenden Begründungsschriften verlesen. Eine erneute Beweisaufnahme oder Zeug*innenbefragungen ist nicht vorgesehen; eventuell wird ein kurzer Videoausschnitt aus dem Verteidigungsplädoyer gezeigt. Das Gericht kann jedoch eigene Bewertungen aus der Gesamtablage vornehmen und das Urteil bestätigen, ändern oder an die erste Instanz zurückverweisen.

  • Termine: 18. September und 30. September 2026
  • Richtergremium: Kammer aus drei Richtern
  • Verfahrenstyp: ähnlich einer Revision, keine neue Beweisaufnahme

Verfassungsrechtliche Bewertung in Deutschland

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Juni 2024 die zuvor erfolgte Auslieferung von Maja T. nachträglich als verfassungswidrig eingestuft. Die Entscheidung (Az. 2 BvQ 49/24) begründete die Rechtswidrigkeit damit, dass das Berliner Kammergericht seine Aufklärungspflichten nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verletzt habe – insbesondere hinsichtlich der Haftbedingungen in Ungarn. Der Beschluss wurde innerhalb eines Zeitfensters von 192 Minuten nach Eingang des Eilantrags gefasst (Eingang 07:38 Uhr, Beschluss 10:50 Uhr am 28. Juni 2024), obwohl die Übergabe bereits um 06:50 Uhr an österreichische Behörden erfolgt war.

  • Entscheidung des BVerfG: Auslieferung verfassungswidrig (Juni 2024)
  • Verletztes Recht: Art. 4 GRCh (Schutz vor unmenschlicher Behandlung)
  • Zeitfenster des Beschlusses: 192 Minuten
  • Übergabezeitpunkt: 06:50 Uhr, 28. Juni 2024

Exequaturverfahren und Rücküberstellung nach Deutschland

Eine Rücküberstellung nach Deutschland ist erst möglich, wenn das ungarische Urteil rechtskräftig ist. Der rechtliche Rahmen hierfür bildet der EU-Rahmenbeschluss 2008/909/JI, umgesetzt in den §§ 48 ff. des Internationalen Rechtshilfegesetzes (IRG). Nach Abschluss aller Rechtsmittel in Ungarn kann das Landgericht Gera, als Vollstreckungskammer des letzten Wohnsitzes, ein Exequaturverfahren nach § 50 IRG einleiten.

Im Exequaturverfahren prüft das Gericht die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels, rechnet die in Ungarn erlebte Untersuchungshaft an und prüft gemäß § 54 IRG, ob das ausländische Strafmaß das deutsche Höchstmaß für vergleichbare Taten übersteigt. Für gefährliche Körperverletzung im Verbund mit krimineller Vereinigung liegt das deutsche Höchstmaß bei zehn Jahren, sodass das ungarische Urteil von acht Jahren formal nicht herabgesetzt werden dürfte. Dennoch können deutsche Vollzugs- und Aussetzungsregeln, etwa nach § 57 StGB, Anwendung finden.

Rückführung erst mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss

Erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung am 30. September 2026 kann der Anwalt von Maja T. die Rücküberstellung beantragen. Zuständig ist das Landgericht Gera, das im Rahmen des Exequaturverfahrens die Vollstreckbarkeit prüft und gegebenenfalls das Strafmaß anpasst.

Dokumentierte Haftbedingungen und internationale Kritik

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) des Europarates hat seit Jahren strukturelle Defizite im ungarischen Strafvollzug kritisiert. Zu den beanstandeten Missständen gehören strenge Isolationshaft, unzureichende Belegungsflächen und fehlender Schutz vulnerabler Gruppen, insbesondere LGBTI+-Personen. Maja T. selbst führte im Jahr 2025 einen 40-tägigen Hungerstreik durch, um auf die desolaten Haftbedingungen aufmerksam zu machen. Der Hungerstreik endete erst mit ihrer Verlegung ins Gefängniskrankenhaus.

  • Hungerstreik: 40 Tage (2025)
  • Kritik des CPT: Isolationshaft, mangelnde Belegungsflächen, fehlender Schutz für vulnerable Gruppen
  • Berichte des CPT belegen systemische Mängel im ungarischen Strafvollzug

Risiken und Gegenargumente im Verfahren

Mehrere Risiken können die Rücküberstellung verzögern oder verhindern:

  • Verfahrensverzögerung durch Zurückverweisung: Sollte das Berufungsgericht das Urteil oder Verfahrensfehler rügen und an die Vorinstanz zurückverweisen, entfällt die Rechtskraft und eine Vollstreckungsübernahme nach Deutschland wäre auf unbestimmte Zeit blockiert.
  • Ungarischer Vorbehalt bezüglich vorzeitiger Entlassung: Obwohl deutsches Vollstreckungsrecht (z. B. 2/3-Aussetzung nach § 57 StGB) gilt, könnten völkerrechtliche Spannungen entstehen, wenn Ungarn Mindestverbüßungszeiten als Bedingung stellt.

Zusätzlich bleibt nach Ausschöpfung des ungarischen Rechtswegs die Möglichkeit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), was weitere Verzögerungen mit sich bringen könnte.

Fazit

Das Berufungsverfahren von Maja T. in Budapest steht an der Schnittstelle von nationalem Strafrecht, europäischem Auslieferungsrecht und völkerrechtlichen Vollstreckungsmechanismen. Die verfassungsrechtliche Bewertung des Bundesverfassungsgerichts hat die Notwendigkeit einer gründlichen Aufklärung der Haftbedingungen in Ungarn hervorgehoben. Gleichzeitig legt das Exequaturverfahren nach dem IRG den rechtlichen Grundstein für eine mögliche Rücküberstellung nach Deutschland, vorausgesetzt, das ungarische Urteil wird rechtskräftig und alle internationalen Beschwerdeinstanzen sind ausgeschöpft. Die anstehenden Entscheidungen des Fővárosi Ítélőtábla sowie die weitere Auslegung des Exequaturverfahrens werden entscheidend dafür sein, ob Maja T. nach Abschluss des Verfahrens in Deutschland vollstreckt wird oder ob weitere juristische Hindernisse den Prozess verzögern.

Quellen