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Ein prächtig dekoriertes Oktoberfest-Zelt mit dunklem Holzwerk und warmem Sonnenlicht, umgeben von Tischen und Bänken auf

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte statt Vergabekammern bei der Oktoberfest-Zeltvergabe

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit dem Beschluss vom 16.10.2026 (Az. Verg 5/26 e) klargestellt, dass die Vergabe der Oktoberfest-Großzelte nicht unter das EU-Vergaberecht fällt. Der Kern der Entscheidung liegt in der fehlenden Dienstleistungskonzession der Stadt München – die Zelte bleiben private Wirtschaftsgüter, die von den Wirten auf eigenem Risiko betrieben werden. Damit wird einerseits die Traditionspflege gesichert, andererseits wird die Rechtssicherheit für die Betreiber gestärkt, weil ein EU-Weite Ausschreibung nicht notwendig wird.

Rechtsgrundlage und Entscheidung des BayObLG

Der Antrag von Alexander Egger (WE Gutshof GmbH) auf Nachprüfung nach §§ 155 ff. GWB wurde vom BayObLG als unzulässig verworfen. Die wesentlichen Gründe waren:

  • Es fehlt an einer vertraglichen Betriebspflicht in den Zulassungsverträgen für das Jahr 2026.
  • Die Stadt München hat keinen Beschaffungs-Bezug – sie stellt lediglich den Rahmen des Volksfestes bereit, nicht den Betrieb der Zelte.
  • Nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB liegt keine Dienstleistungskonzession vor, weil kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des öffentlichen Auftraggebers besteht.

Damit ist das Nachprüfungsverfahren nach dem GWB nicht eröffnet. Der Senat betonte, dass die Entscheidung das bestehende 13-Punkte-Verfahren der Stadt München nicht inhaltlich beurteilt, sondern nur den vergaberechtlichen Weg ausschließt.

Verfahrensverlauf und Vorinstanz

Die Entscheidung des BayObLG schließt den Rechtsweg, den die Vergabekammer Südbayern bereits am 21. Mai 2026 (Az. 3194.Z3301-26-21) beschritten hatte. In der Vorinstanz war bereits festgestellt worden, dass die Zulassung der Zelte keine Dienstleistungskonzession darstellt. Der Kläger, Alexander Egger, hatte zuvor in einem Eilverfahren am 18. Juni 2026 gegen die Zulassung zweier großer Zelte gescheitert.

Ökonomische Rahmenbedingungen der Zeltvergabe

  • Streitwert des Verfahrens: 1 000 000 Euro (2026) – Quelle S1.
  • Geschätzter Mindestumsatz pro Großzelt: 10 000 000 Euro (2026) – Quelle S1.
  • Gesamtbesucherzahl Oktoberfest 2026: 7,4 Millionen Personen – Quelle S3.
  • Bewertungskategorien im städtischen Kriterienkatalog: 13 Kategorien – Quelle S2.
  • Anzahl großer Festhallen (Zelte): 14 Stück – Quelle S2.

Bedeutung für Volksfeste im gesamten DACH-Raum

Das Urteil dient als Leitentscheidung für andere Festveranstalter in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Hätte das Gericht die Vorliegen einer Dienstleistungskonzession bejaht, müssten Kommunen künftig für Volksfeste, Kirmessen oder Weihnachtsmärkte EU-konforme Ausschreibungen durchführen. Der maßgebliche EU-Schwellenwert für Bau- und Dienstleistungskonzessionen liegt bei 5,538 Millionen Euro (2026). Da die erwarteten Umsätze der Wiesn-Zelte diesen Schwellenwert bereits im Vorfeld nicht erreichen, bewahrt das Urteil die Kommunen vor einem “Vergabemonster” in Milliardenhöhe.

Offene Rechtsfragen und Restrisiken

Obwohl das BayObLG die vergaberechtliche Frage abschließend klärt, bleiben zwei wesentliche Risiken bestehen:

  • Ein möglicher Verfassungsbeschwerde-Weg vor das Bundesverfassungsgericht. Egger hat angekündigt, dort eine Berufsfreiheitsverletzung nach Art. 12 GG geltend zu machen.
  • Eine potenzielle EuGH-Vorlage nach Art. 267 AEUV, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Vorlagepflicht sehen sollte.

Beide Verfahren könnten das bislang unangefochtene Ergebnis erneut aufrollen.

Rechtlicher Schutz für unterlegene Bewerber

Das BayObLG-Urteil schließt nicht die Möglichkeit einer materiellen Kontrolle der Zeltvergabe aus. Unterlegene Bewerber können weiterhin die Gleichbehandlungs- und Marktzugangsansprüche nach § 70 GewO (2026) geltend machen. Damit bleibt das Verwaltungsgericht München als zuständige Instanz für die Überprüfung des 13-Punkte-Verfahrens und etwaiger Ermessensfehler.

Die Stadt München behält ihre Rolle als Veranstalterin und Ordnungspflichtige, während die Betreiber nach wie vor wirtschaftlich eigenverantwortlich handeln. Das System bleibt also offen für Anfechtungen, jedoch nicht über das EU-Vergaberecht.

Fazit

Die Entscheidung des BayObLG ist ein Meilenstein für die Verwaltungspraxis bei Großveranstaltungen. Sie bestätigt, dass die Oktoberfest-Zeltvergabe keine EU-Dienstleistungskonzession darstellt und schützt damit die jahrhundertealte Tradition des Münchner Volksfestes vor einer potenziell belastenden EU-Ausschreibung. Gleichzeitig bleibt die materielle Kontrolle über das Punktesystem den Verwaltungsgerichten vorbehalten, sodass Transparenz und Gleichbehandlung weiterhin gerichtlich durchsetzbar sind. Für andere Volksfeste im DACH-Raum setzt das Urteil einen Präzedenzrahmen, der übermäßige Bürokratie verhindert und zugleich den Rechtsweg für Betroffene offen lässt.

Quellen