Seit mehreren Jahren steht der Görlitzer Park im Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg im Zentrum eines hitzigen Konflikts zwischen Senat, Bezirksverwaltung und Anwohner:innen. Im Kern geht es um die Frage, wer befugt ist, Öffnungszeiten festzulegen, und welche Auswirkungen nächtlicher Schließungen auf Sicherheit und das soziale Gefüge der Nachbarschaft haben. Der aktuelle Rechtsstreit, die verfassungsrechtlichen Argumente der Bürgerinitiativen sowie wissenschaftliche Befunde zu Sicherheitsmaßnahmen bilden die Grundlage dieses Artikels.
Verfassungsrechtliche Grundlagen und Zuständigkeit
Die Berliner Grünanlagenverwaltung ist durch das Grünanlagengesetz (GrünanlG) geregelt. Nach § 6 Abs. 4 GrünanlG liegt die Zuständigkeit für Anordnungen zu Öffnungszeiten grundsätzlich bei der Bezirksverwaltung. Für den Görlitzer Park, der im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg liegt, ist demnach der Bezirk die zuständige Behörde.
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) erließ am 23. Februar 2026 eine Allgemeinverfügung, die den Park ab dem 1. März 2026 nur von 6 Uhr bis 22 Uhr (in den Sommermonaten bis 23 Uhr) öffnen ließ. Die Senatsverwaltung berief sich dabei auf § 6 Abs. 4 GrünanlG. Allerdings war die Befugnis des Senats, in Sicherheitsbelangen einzugreifen, erst seit der Reform des GrünanlG im Juli 2024 ausdrücklich erweitert worden – und zwar nur für „grünanlagenspezifische Zwecke“. Zum Zeitpunkt der Verfügung im April 2024 bestand diese erweiterte Befugnis noch nicht.
Damit verletzte die Senatsverwaltung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin die Gewaltenteilung, indem sie eine Zuständigkeit übernahm, die gesetzlich dem Bezirk vorbehalten war.
Gerichtsurteile: Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht
Im Mai 2026 klagten fünf Anwohner:innen und das Bündnis „Görli zaunfrei“ gegen die Allgemeinverfügung. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied am 1. Juni 2026 (Az. 24 L 117/26), dass die Verfügung formell rechtswidrig sei. Das Gericht stellte fest, dass die Zuständigkeit für die Festlegung der Öffnungszeiten beim Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg liegt und dass die Senatsverwaltung keine konkrete Weisung an den Bezirk erteilt habe, die das Eintrittsrecht begründen könnte.
Die Senatsverwaltung legte daraufhin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) ein. Das OVG bestätigte am 1. Oktober 2026 (Az. 11 S 33/26) die Entscheidung des VG und erklärte die Allgemeinverfügung ebenfalls rechtswidrig. Das OVG betonte, dass das Eintrittsrecht des Senats nur bei Vorliegen einer konkreten Weisung an den Bezirk ausgeübt werden könne – eine solche Weisung fehlte jedoch vollständig.
Beide Urteile führen dazu, dass der Görlitzer Park bis auf Weiteres rund um die Uhr geöffnet bleibt, auch nachts. Eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.
Bürgerinitiativen und das Prinzip der Berliner Zweistufigkeit
Die Kläger:innen stützen ihre Argumentation auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Berliner Zweistufigkeit. Dieses Prinzip trennt die Kompetenzen klar zwischen der Stadtregierung (Senat) und den Bezirksverwaltungen. Das Bündnis „Görli zaunfrei“ argumentiert, dass der Senat nur in eng regulierten Ausnahmefällen in die Zuständigkeit der Bezirke eingreifen dürfe. Die über 1.000 Berliner Grünanlagen, deren Zuständigkeit nach offiziellen Statistiken (2025) eindeutig zwischen Senat und Bezirken aufgeteilt ist, illustrieren die praktische Bedeutung dieses Prinzips.
- Mehr als 1.000 Grünanlagen in Berlin – klare Aufteilung der Zuständigkeit (Quelle S6)
- Allgemeinverfügung von SenMVKU am 23. Februar 2026
- VG-Entscheidung: Formelle Rechtswidrigkeit, Zuständigkeit beim Bezirk
- OVG-Bestätigung: Keine konkrete Weisung, Senat parteiisch
Durch die Nutzung verfassungsrechtlicher Argumente setzen die Initiativen ein starkes rechtliches Fundament, das die politische Verantwortung des Senats für sein Vorgehen in der Schließungsfrage unterstreicht.
Soziale Folgen von Sicherheitsmaßnahmen
Mehrere sozialwissenschaftliche Institute, darunter das Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), haben die Auswirkungen von Sicherheitsmaßnahmen wie Zäunen, Toren und nächtlichen Sperrungen untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass solche Maßnahmen häufig zu einer subjektiven Sicherheitswahrnehmung führen, ohne die objektive Kriminalitätslage nachhaltig zu senken.
- 87 % der Berliner Anwohner:innen glauben, dass Sicherheitsmaßnahmen nur subjektiv wirksam sind (2024, Quelle S7)
- Gefühl der Entfremdung in benachbarten Wohnvierteln, insbesondere bei Jugendlichen und Minderheiten
Die Schließung des Görlitzer Parks verstärkt diese Diskrepanz, da sie das soziale Leben im Umfeld einschränkt, ohne nachweisbare Effekte auf die Deliktrate zu erzielen.
Kritik von Kriminologen an der Schließstrategie
Prominente Kriminologen, etwa Prof. Dr. Klaus Hurrelmann vom Institut für Angewandte Sozialwissenschaften (ISOS) in Leipzig, kritisieren die Schließstrategie des Parks. Sie weisen darauf hin, dass es keine Evidenzbasis für eine langfristige Reduktion von Drogenhandel und Drogenkonsum gebe. Stattdessen beobachte man eine „Drogenverdrängung“, bei der die Kriminalität räumlich verschoben, aber nicht reduziert werde.
- Verdrängungsrate von 60-70 % bei Projekten zur Schließung von Drogenhandelsorten (2023, Quelle S8)
- Keine signifikante Reduktion der Gesamtkriminalität
Diese wissenschaftliche Kritik fügt den Rechtsstreit eine nationale Debatte über die Wirksamkeit von Sicherheitsmaßnahmen hinzu und betont die Notwendigkeit umfassenderer Präventionsstrategien.
Langfristige Wirkung von Sicherheitsmaßnahmen auf lokale Bewohner:innen
Die Kombination aus juristischen Entscheidungen, verfassungsrechtlichen Argumenten und sozialwissenschaftlichen Befunden legt nahe, dass die aktuelle Schließungsstrategie des Görlitzer Parks sowohl rechtlich als auch sozial problematisch ist. Während die Senatsverwaltung kurzfristig auf öffentliche Drucksituationen reagiert, zeigen die Daten, dass langfristig weder die subjektive Sicherheit nachhaltig verbessert noch die objektive Kriminalität gesenkt wird.
Ein breiterer Ansatz, der soziale Integration, Wohnraumgestaltung und präventive Maßnahmen stärker berücksichtigt, könnte nach Ansicht von Experten wie Prof. Hurrelmann zu einer nachhaltigeren Sicherheitskultur führen.
Fazit
Der Streit um die Öffnungszeiten des Görlitzer Parks verdeutlicht die komplexe Wechselwirkung zwischen kommunaler Zuständigkeit, verfassungsrechtlichen Prinzipien und den sozialen Folgen von Sicherheitsmaßnahmen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigen, dass die Senatsverwaltung die Zuständigkeit des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg überschritten hat. Bürgerinitiativen nutzen das Prinzip der Berliner Zweistufigkeit, um die rechtliche Verantwortung des Senats zu betonen.
Gleichzeitig zeigen Studien des WZB und des ISOS, dass nächtliche Schließungen kaum zur langfristigen Kriminalitätsreduktion beitragen, sondern vor allem subjektive Sicherheitsgefühle beeinflussen und soziale Spannungen verstärken. Die Kritik von Kriminologen unterstreicht die Notwendigkeit, über reine Schließstrategien hinauszugehen und umfassende, präventive Maßnahmen zu entwickeln.
Solange keine endgültige gerichtliche Klärung erfolgt, bleibt der Görlitzer Park nachts geöffnet – ein Symbol für den fortdauernden Balanceakt zwischen Sicherheitsbedenken, rechtlicher Zuständigkeit und dem Wunsch nach einem offenen, lebendigen öffentlichen Raum.


