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Zwei gestrickte Babyschuhe liegen auf einem Richterhammer neben einem offenen Gesetzbuch und einem Schnuller in einem

Gerichtlicher Abschiebestopp für ein Säugling ohne Eltern – Kontroverse um § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG

Ein dreimonatiges kurdisches Mädchen, in Deutschland geboren, sollte von den Behörden aus Hessen in die Türkei abgeschoben werden – obwohl seine Eltern im laufenden Asylverfahren bleiben dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat die Abschiebungsandrohung vorerst ausgesperrt und das Vorgehen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) scharf kritisiert. Der Fall macht die Spannungsfelder zwischen dem beschleunigten EU-Asylverfahren, den Vorgaben des deutschen Grundgesetzes (Art. 6 GG) und der Auslegung von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG besonders deutlich.

Rechtsgrundlagen und die Kontroverse um § 34 AsylG

Bedeutung von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG dürfen Abschiebungsandrohungen nur erlassen werden, wenn das Kindeswohl und familiäre Bindungen nicht gegen die Maßnahme sprechen. Die Vorschrift ist damit eng verknüpft mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Familien (Art. 6 GG).

Unterschied zwischen Asylverfahren und Aufenthaltsrecht

Das BAMF argumentiert, dass familiäre Belange erst bei Vorliegen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts nach § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu beachten seien. Das bedeutet: Während einer bloßen Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG (“vorläufiger Aufenthalt für Asylsuchende”) könne das Kindeswohl im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht in die Entscheidung einfließen.

Der Fall des kurdischen Säuglings – Fakten zum Eilbeschluss

  • Geburtsort: Hessen, Deutschland; Alter: drei Monate.
  • Eltern – kurdische Geflüchtete aus der Türkei – hatten bereits 2025 ihren Asylantrag beim BAMF abgelehnt bekommen.
  • Der Asylantrag des Kindes wurde im Zuge der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen neuen EU-Asylverfahrensverordnung in einem beschleunigten Verfahren abgelehnt.
  • Durch Art. 68 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung entfiel für das Kind die automatische aufschiebende Wirkung der Klage, die den Eltern noch zusteht.
  • Das VG Wiesbaden erlässt am 25. September 2026 (Az. 7 L 2405/26.WI.A) einen unanfechtbaren Eilbeschluss, der die Abschiebungsandrohung bis zur gerichtlichen Klärung aussetzt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden

Das VG Wiesbaden stützt seine Entscheidung auf mehrere rechtliche Überlegungen:

  • Die Abschiebungsandrohung widerspreche der herrschenden Rechtsprechung, die bereits betont, dass auch bei lediglich gestatteten Aufenthalten die familiären Bindungen zu prüfen seien (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.01.2025, Az. OVG 12 N 23/24).
  • Art. 6 GG verpflichte den Staat, das Kindeswohl zu schützen; ein drei Monate altes Kind könne die langfristigen Folgen einer räumlichen Trennung kaum erfassen und riskiere daher einen de facto-Verlust der familiären Bindung.
  • Die reine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG begründe keinen rechtmäßigen Aufenthalt, schließe jedoch die Berücksichtigung familiärer Belange nicht aus.
  • Das Gericht kritisiert das BAMF dafür, die herrschende Rechtsprechung nicht anzuerkennen, und bezeichnet das Vorgehen als “unverständlich”.

Statistische Einordnung – steigende Anträge von Kindern unter einem Jahr

Der Einzelfall spiegelt eine wachsende systemische Relevanz wider:

  • Im Jahr 2025 wurden in Deutschland 17.707 Asylerstanträge von unter-jährigen Kindern gestellt – das entspricht 4,8 % aller Asylanträge (BAMF-Statistik 2025).
  • Von diesen Anträgen stammen 6.221 aus der Türkei, also fast ein Drittel der Gesamtheit.
  • Die bereinigte Schutzquote für türkische Asylsuchende lag 2025 lediglich bei 10 % (Mediendienst Integration 2026).
  • Im selben Jahr wurden insgesamt 11.919 Asylanträge von türkischen Staatsangehörigen eingereicht.

Die Zahlen verdeutlichen, dass die Behandlung nachgeborener Kinder im Asylverfahren nicht nur ein Einzelfall, sondern ein wachsendes politisches und rechtliches Druckfeld ist.

Gegenposition des BAMF – administrative Trennung von Verfahren

Das BAMF begründet seine Haltung mit einer streng administrativen Logik:

  • Die Abschiebungsandrohung sei eine formelle Rechtsfolge, die unabhängig von der späteren Vollziehbarkeit zu erlassen sei.
  • Familiäre Belange würden erst im Hintergrund bei der konkreten Vollziehung der Abschiebung durch die unteren Behörden geprüft werden – nicht bereits im Asylverfahren.
  • Damit sei die Zuständigkeit zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erst bei Vorliegen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts nach § 4 AufenthG relevant.

Der BAMF verweist zudem auf zahlreiche Entscheidungen anderer Gerichte (OVG Mecklenburg-Vorpommern, VG Düsseldorf, VG Leipzig, VG Osnabrück), in denen die Behörde die Notwendigkeit eines dauerhaften Aufenthaltsrechts für die Anwendung von § 34 AsylG betont.

Kritik von Ausländerbeiräten und menschenrechtliche Perspektive

Die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen äußert sich zu der politischen Entwicklung, bei der steigende Abschiebezählen immer stärker in den Vordergrund rücken. Sie warnt davor, dass die konkreten Lebensumstände von Geflüchteten und die Verantwortung für eine sorgfältige, rechtskonforme Entscheidungsfindung dabei aus dem Blick geraten. Die Beurteilung, dass ein drei Monate altes Kind ohne seine Eltern nach Türkei abgeschoben werden soll, wird als “entmenschlichend” bezeichnet.

Obwohl das VG Wiesbaden die abschiebungsbezogene Klage des Babys aussetzt, ist über einen dauerhaften Aufenthalt der gesamten Familie noch nicht entschieden – die Klagen der Eltern gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge laufen weiter.

Fazit

Der Fall des kurdischen Säuglings verdeutlicht die Spannungen, die entstehen, wenn beschleunigte EU-Asylverfahren mit dem verfassungsrechtlichen Familienschutz kollidieren. Während das BAMF konsequent die Trennung von Asyl- und Aufenthaltsverfahren betont, sieht das VG Wiesbaden – gestützt auf bereits etablierte Rechtsprechung und Art. 6 GG – die Notwendigkeit, das Kindeswohl bereits im Asylverfahren zu berücksichtigen. Die statistische Entwicklung, die einen deutlichen Anstieg von Asylanträgen unter-jähriger Kinder zeigt, verstärkt den Druck, klare und einheitliche Vorgaben zu schaffen, die sowohl dem schnellen Asylverfahren als auch dem Schutz neugeborener Kinder gerecht werden.

Quellen