Schlagwortarchiv: § 826 BGB

Ein schwerer Richterhammer liegt auf einer hölzernen Gerichtbank neben Stapeln von Gesetzesbüchern und einem offenen

Rechtliche Folgen der BGH-Entscheidung zum Ausschluss von EY aus dem Wirecard-Musterverfahren und verbleibende Klagewege für Anleger

Am 23. September 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss (Az. III ZB 7/25) bestätigt, dass Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern nach dem alten Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG a. F.) keine öffentlichen Kapitalmarktinformationen darstellen. Diese Entscheidung beendet das laufende Musterverfahren des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, Az. 101 Kap 1/22) gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY und zwingt mehr als 13 000 Wirecard-Aktionäre, ihre Schadensersatzansprüche im Rahmen von Einzelklagen zu verfolgen.

Der BGH-Beschluss und seine rechtliche Begründung

Der BGH hat im vorliegenden Fall die Auffassung des BayObLG aus dem Februar 2025 bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass der Bestätigungsvermerk, den EY für die Wirecard-Jahresabschlüsse von 2014 bis 2018 ausstellte, nicht von EY selbst veröffentlicht, sondern vom Wirecard-Management verbreitet wurde. Deshalb sei er nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a. F. keine “öffentliche Kapitalmarktinformation”. Die Konsequenz: Schadensersatzansprüche gegen EY können im Rahmen des kollektiven KapMuG-Musterverfahrens nicht geltend gemacht werden.

Bestätigungsvermerke kein öffentliches Kapitalmarktinformation

Die rechtliche Einordnung beruhte darauf, dass das alte KapMuG nur dann eine kollektive Anspruchsbündelung zulässt, wenn eine falsche Information öffentlich verbreitet wurde. Da EY lediglich das Prüfungsurteil erteilte und nicht die fehlerhaften Bilanzen selbst veröffentlichte, blieb das Verfahren nach alter Rechtslage unzulässig.

Auswirkung auf das laufende Musterverfahren

Durch den BGH-Beschluss entfällt der “Zwangsgrund” für die Aussetzung der bereits anhängigen Einzelklagen am Landgericht München I. Die Kläger müssen nun im Einzelverfahren nachweisen, dass EY nach § 826 BGB vorsätzlich oder grob fahrlässig deliktisch gehandelt hat – ein deutlich höheres Beweisniveau als im KapMuG-Verfahren.

KapMuG-Reform 2024 – Fortschritt, aber keine rückwirkende Wirkung

Das am 20. Juli 2024 in Kraft getretene Zweite KapMuG-Reformgesetz hat Bestätigungsvermerke ausdrücklich in § 1 Abs. 2 Nr. 9 KapMuG n. F. als öffentliche Kapitalmarktinformation definiert. Ziel war es, künftige Fälle von fehlerhaften Abschlussprüfungen besser zu adressieren. Die Übergangsbestimmung (§ 30 Abs. 2 KapMuG 2024) verhindert jedoch die rückwirkende Anwendung dieser Neuregelung auf Verfahren, die auf Vorlagebeschlüssen vor dem Inkrafttreten beruhen – zu denen das Wirecard-Musterverfahren gehört.

Neuregelung der Bestätigungsvermerke

Seit dem 20. Juli 2024 werden Bestätigungsvermerke von Wirtschaftsprüfern als “öffentliche Kapitalmarktinformation” eingestuft, was künftig die Basis für kollektive Schadensersatzklagen erweitert.

Übergangsbestimmung und ihre Bedeutung für Wirecard

Gemäß § 30 Abs. 2 KapMuG 2024 gilt die alte Rechtslage für Verfahren, die auf Vorlagebeschlüssen vor dem 19. Juli 2024 beruhen. Deshalb bleibt das Wirecard-Musterverfahren im Geltungsbereich des alten KapMuG a. F. und ist von der Reform nicht erfasst.

Folgen für die betroffenen Wirecard-Aktionäre

  • Mehr als 13 000 Kläger sind vom Landgericht München I betroffen.
  • Der verfahrensrechtliche Kostenschutz entfällt; Anleger tragen künftig das volle Prozessrisiko.
  • Die frühere Bündelung der Schadensersatzansprüche im Musterverfahren ist nicht mehr möglich.
  • Ansprüche müssen jetzt individuell vor den ordentlichen Zivilgerichten geltend gemacht werden.

Der Verlust des kollektiven Verfahrens zwingt die Anleger, zeitintensive und kostenintensive Einzelprozesse zu führen, wobei die Verjährungsfristen erneut relevant werden.

Neue Klagewege: Einzelverfahren nach § 826 BGB

Um Schadensersatz von EY zu erhalten, müssen die Kläger nun eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB nachweisen. Die Rechtsprechung des BGH verlangt, dass das handelnde Unternehmen “ins Blaue hinein” agierte oder massive Alarmsignale ignorierte.

  • Hohe Beweislast – es muss gezeigt werden, dass EY mindestens grob leichtfertig handelte.
  • Streichen von Vertrags-Mitwirkungsschäden zugunsten Dritter, da diese im KapMuG-Kontext nicht mehr erreichbar sind.
  • Erforderliche Dokumentation: APAS-Berichte, interne EY-Prüfungsunterlagen, Kommunikation mit dem Wirecard-Management.

Aufsichtsrechtliche Verstöße und Sanktionen gegen EY

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat in ihrer Entscheidung vom 3. April 2023 gravierende Pflichtverletzungen von EY in den Jahren 2016 bis 2018 bestätigt. Auf dieser Basis wurden folgende Sanktionen verhängt:

  • Geldbuße von 500 000 Euro (Bescheid vom 31. März 2023, rechtskräftig akzeptiert im März 2024).
  • Zweijähriges Verbot, neue Prüfmandate für börsennotierte Unternehmen (PIE) zu übernehmen (Geltungsdauer ab 2024).

Diese Maßnahmen bilden eine materielle Grundlage, um im Zivilprozess Pflichtverletzungen von EY geltend zu machen, obwohl das KapMuG-Musterverfahren nicht mehr zur Verfügung steht.

Praktische Aussichten und Risiken für die Kläger

  • Beweislast: Nach § 826 BGB muss die vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von EY nachgewiesen werden – ein deutlich höheres Niveau als im Musterverfahren.
  • Kostenrisiko: Ohne kollektiven Kostenschutz fallen Anwalts- und Gerichtskosten vollständig den Klägern zu.
  • Verjährung: Viele Ansprüche wurden ursprünglich verjährungshemmend im Musterverfahren angemeldet; das Wegfallen des Verfahrens kann zu einer schnellen Verjährung führen, wenn nicht rechtzeitig Klage eingereicht wird.
  • Prozessdauer: Einzelverfahren vor Zivilgerichten können mehrere Jahre beanspruchen, wobei das Landgericht München I bereits über 13 000 Fälle wieder aufgenommen hat.
  • Erfolgsaussichten: Die APAS-Feststellungen und die verhängte Geldbuße liefern wichtige Anhaltspunkte, aber das Erreichen eines Schadensersatzes bleibt von der individuellen Beweisführung abhängig.

Fazit

Die BGH-Entscheidung vom 23. September 2026 hat das KapMuG-Musterverfahren gegen EY endgültig beendet und die Verantwortung für Schadensersatzansprüche auf Einzelklagen nach § 826 BGB verlagert. Obwohl die KapMuG-Reform 2024 die rechtliche Lücke für zukünftige Fälle schließt, greift sie im Wirecard-Kontext nicht rückwirkend. Die betroffenen Aktionäre stehen nun vor hohen Beweis- und Kostenhürden, können jedoch auf die APAS-Sanktionen und die dokumentierten Pflichtverletzungen von EY zurückgreifen. Die weitere Entwicklung wird zeigen, inwieweit die Einzelklagen zu einer wirksamen Entschädigung für die Verluste von rund 1,9 Milliarden Euro auf den Wirecard-Treuhandkonten führen.

Quellen