Schlagwortarchiv: § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB

Ein leerer Richterstuhl aus dunklem Mahagoni steht in einer historischen Gerichtshalle mit hohen Holzbalken und milchigen

Rechtliche Grenzen der Strafschärfung bei Verteidigungsvorbringen gegen Belastungszeuginnen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 19. August 2026 (Az. 1 StR 157/26) klargestellt, dass das bloße Bestreiten einer Tat und das Infragestellen der Glaubhaftigkeit von Belastungszeuginnen nicht pauschal strafschärfend nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB gewertet werden dürfen. Diese Entscheidung präzisiert das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung und dem Schutz von Opfern vor sekundärer Viktimisierung im Strafverfahren.

Verfahrenshintergrund und Entscheidung des Landgerichts Heilbronn

Im zugrunde liegenden Verfahren wurde ein Mann wegen insgesamt 17 Sexualstraftaten verurteilt, darunter schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes und Vergewaltigung. Das Landgericht (LG) Heilbronn bildete hierfür eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Gleichzeitig wurden zivilrechtliche Adhäsionsentscheidungen (Schmerzensgeld) erlassen. Der BGH bestätigte die Schuldsprüche, hob jedoch die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf und verwies das Verfahren zur Neuverhandlung der Strafzumessung zurück.

  • Verurteilte Einzeltaten: 17 (2026)
  • Gesamtfreiheitsstrafe der Vorinstanz: 7 Jahre (2026)
  • Betroffene Belastungszeuginnen: 4 Personen (2026)

Der Beschluss des BGH stellt damit klar, dass die von der Strafkammer des LG angeführte strafverschärfende Bewertung des Verteidigungsverhaltens – nämlich das Unterstellen von Lügen seitens der Zeuginnen – nicht ausreicht, um eine höhere Strafe zu rechtfertigen.

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Verteidigungsrechts

Das Recht des Angeklagten, sich sachgerecht zu verteidigen, gründet auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) und dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf der Angeklagte im Verfahren schweigen oder sogar unwahr aussagen, solange er keine andere Person wissentlich einer Straftat beschuldigt (§ 164 StGB). Diese Prinzipien ermöglichen es dem Angeklagten, die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen zu prüfen, insbesondere in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, ohne dass das bloße Leugnen strafschärfend berücksichtigt werden muss.

  • Art. 20 Abs. 3 GG – Rechtsstaatsprinzip
  • nemo tenetur se ipsum accusare – Selbstbelastungsfreiheit
  • § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB – Berücksichtigung des Verhaltens nach der Tat (seit 1975)
  • § 164 StGB – Strafvorschrift der falschen Verdächtigung

Grenzen der strafschärfenden Berücksichtigung von Prozessverhalten

Der BGH hat in seiner früheren Entscheidung vom 13. August 2013 (Az. 2 StR 108/13) eine klare Abgrenzung zwischen zulässigem Verteidigungshandeln und unzulässiger Ehrverletzung (“Diffamierung”) gezogen. Strafschärfend kann das Prozessverhalten nur dann berücksichtigt werden, wenn das Vorbringen die Grenze zur bewussten Diffamierung überschreitet oder der Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllt ist.

Nach der aktuellen Rechtsprechung gilt das Verteidigungsverhalten als strafverschärfend, wenn:

  1. Der Angeklagte die Grenzen sachgerechter Verteidigung überschreitet.
  2. Eine besonders verwerfliche Gesinnung erkennbar ist, etwa durch gezielte Verleumdung, Herabwürdigung oder das Unterstellen einer falschen Straftat auf das Opfer.

Im vorliegenden Fall sah der BGH keine über das Leugnen der Schuld hinausragenden Ehrverletzungen. Das bloße Aufzeigen von Widersprüchen zwischen den Angaben der vier Belastungszeuginnen und den Vorwürfen des Angeklagten stellte zulässiges Verteidigungsverhalten dar.

Praxisrelevanz und Gefahr der sekundären Viktimisierung

Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Strafzumessung und den Opferschutz. Zwei zentrale Risiken werden besonders hervorgehoben:

  • Sekundäre Viktimisierung: Der Vorwurf, Zeuginnen würden lügen, kann für Opfer zusätzliche psychische Belastungen erzeugen, ohne dass das Verfahren diese Belastungen als strafverschärfenden Faktor berücksichtigen darf.
  • Missverständnisse in der Öffentlichkeit: Laien könnten die Aufhebung der Strafe fälschlicherweise als Freispruch interpretieren, obwohl der Schuldspruch rechtskräftig bleibt und lediglich die Strafhöhe neu zu bestimmen ist.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Verteidigerinnen und Verteidiger in Aussage-gegen-Aussage-Situationen gezielt die Glaubhaftigkeit der Zeugen prüfen dürfen, ohne dass das Ergebnis automatisch zu einer höheren Strafe führt. Gleichzeitig müssen Gerichte sorgfältig prüfen, ob ein Zur-Schmunzeln-bzw-Diffamieren-Element vorliegt, das eine strafschärfende Bewertung rechtfertigen würde.

Fazit

Der BGH-Beschluss von 2026 bestätigt, dass das verfassungsrechtlich garantierte Verteidigungsrecht des Angeklagten auch das Bestreiten der eigenen Schuld und das kritische Hinterfragen von Belastungszeuginnen umfasst. Eine strafschärfende Berücksigung des Prozessverhaltens ist jedoch nur zulässig, wenn das Verhalten über das bloße Leugnen hinausgeht und eine besonders verwerfliche Gesinnung erkennbar wird – etwa durch bewusste Diffamierung oder falsche Verdächtigung. Die Entscheidung stärkt damit den Opferschutz vor sekundärer Viktimisierung, ohne das Recht auf wirksame Verteidigung zu beschneiden.

Quellen