Was umfasst das Artenschutzrecht?

Das Artenschutzrecht ist ein zentraler Bestandteil des Naturschutzrechts und zielt darauf ab, wild lebende Tier- und Pflanzenarten zu schützen, die durch menschliche Aktivitäten gefährdet sind. Es umfasst nationale und internationale Regelungen und ist in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. Welche genauen Aspekte und Maßnahmen das Artenschutzrecht beinhaltet, darüber klären wir in den folgenden Abschnitten detailliert auf.

Welche Tier- und Pflanzenarten sind durch das Artenschutzrecht geschützt?

Das Artenschutzrecht schützt eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten. Auf globaler Ebene regelt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) den Handel mit bedrohten Arten. Dieses Abkommen listet Arten in drei verschiedenen Anhängen auf, je nach Grad der Bedrohung. In Deutschland ist die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) neben dem Bundesnaturschutzgesetz besonders relevant. Hier sind sowohl national gefährdete Arten als auch jene, die unter internationalen Schutz fallen, erfasst.

Interessanterweise sind nicht nur exotische und weithin bekannte Arten, wie der Große Panda oder das Nashorn geschützt, sondern auch viele heimische Arten wie der Feldhamster oder die Gelbbauchunke. Der Schutz erstreckt sich zudem nicht nur auf die Tiere und Pflanzen selbst, sondern auch auf deren Lebensräume.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen des Artenschutzrechts?

Die gesetzlichen Grundlagen des Artenschutzrechts in Deutschland sind facettenreich. Das Kernstück bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Hier sind die allgemeinen Vorschriften zum Schutz wild lebender Pflanzen- und Tierarten festgeschrieben.

International greift das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), das den weltweiten Handel mit bedrohten Arten reguliert. Auf europäischer Ebene sind die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie maßgeblich. Diese Richtlinien werden in Deutschland durch das BNatSchG und weitere Verordnungen wie die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) umgesetzt.

Interessant ist, dass neben diesen nationalen und internationalen Gesetzen auch individuelle Länderregelungen in Deutschland existieren. Diese können zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen oder strenger sein als die Bundesregelungen.

Welche Maßnahmen greifen zum Schutz bedrohter Arten?

Das Artenschutzrecht sieht verschiedene Maßnahmen zum Schutz bedrohter Arten vor. Eine wichtige Maßnahme ist der Eingriff in den Lebensraum, der oft durch wirtschaftliche Aktivitäten wie Bauprojekte notwendig wird. In diesen Fällen können sogenannte „Ersatzmaßnahmen“ verlangt werden, um den Eingriff ökologisch zu kompensieren.

Ein effektiver Schutz erfordert auch die Einrichtung von Schutzgebieten. Nationalparks, Naturschutzgebiete und Biosphärenreservate bieten geschützten Raum für gefährdete Arten. Diese Gebiete unterliegen strengen Nutzungsvorschriften und Managementplänen.

Zudem sind spezifische Artenschutzprogramme unerlässlich, die gezielte Maßnahmen für einzelne gefährdete Arten beinhalten. Dazu gehören beispielsweise Zuchtprogramme in Gefangenschaft und Wiederansiedlungsprojekte.

Wie wird das Artenschutzrecht überwacht und durchgesetzt?

Die Überwachung und Durchsetzung des Artenschutzrechts ist eine Herausforderung. Verantwortlich sind die Naturschutzbehörden der Länder, unterstützt durch untergeordnete Verwaltungsbehörden. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Bundesamt für Naturschutz (BfN) sowie das Umweltbundesamt (UBA).

Ein wesentlicher Aspekt der Durchsetzung ist die Kontrolle des Handels mit geschützten Arten und Produkten, die von diesen stammen. Hier greifen Zollbehörden, die etwa den Import und Export streng überwachen. Auch die Jagd sowie Sammel- und Fangverbote werden überwacht. Verstöße gegen das Artenschutzrecht können empfindliche Strafen nach sich ziehen, von Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen.

Danach wird auch oft gesucht:
Bundesnaturschutzgesetz, FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, CITES, Bundesamt für Naturschutz, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, BArtSchV, Naturschutzbehörden, Schutzgebiete, Ersatzmaßnahmen, Artenschutzprogramme, Umweltbundesamt.