Was ist Anstiftung?

In der deutschen Rechtsprechung ist der Begriff „Anstiftung“ von zentraler Bedeutung, besonders wenn es um die Aufklärung komplexer Straftaten geht. Doch was steckt wirklich dahinter?

Was versteht man unter Anstiftung im strafrechtlichen Sinne?

Unter Anstiftung versteht man eine Form der Beteiligung an einer Straftat, bei der eine Person („Anstifter“) eine andere Person („Täter“) bewusst dazu verleitet, eine strafbare Handlung zu begehen. Der Anstifter initiiert die Tat geistig und ist somit der entscheidende Auslöser des Delikts. Hierbei genügt es nicht, dass der Täter bereits zu der Tat entschlossen ist. Vielmehr muss der Anstifter den Impuls zur Tat geben, sodass der Täter erst durch diesen Impuls zur Tat schreitet.

Wichtig zu erwähnen ist, dass die Anstiftung im deutschen Strafrecht im § 26 StGB geregelt ist. Der Anstifter wird dabei genauso bestraft wie der eigentliche Täter. Dies verdeutlicht, dass die Anstiftung als gleichwertig zur Täterhandlung bewertet wird.

Wie unterscheidet sich die Anstiftung von Beihilfe?

Eine häufige Verwechslung im Strafrecht besteht zwischen Anstiftung und Beihilfe. Während die Anstiftung die aktive Aufforderung zur Tat darstellt, unterstützt die Beihilfe die bereits entschlossene Tat durch Hilfeleistung. Das heißt, der Gehilfe (bei der Beihilfe) trägt zum Erfolg der Tat bei, ohne diese selbst herbeizuführen. Die Beihilfe ist in § 27 StGB geregelt und sieht eine geringere Bestrafung als die Anstiftung vor.

Stellen wir uns vor, zwei Personen planen einen Diebstahl. Der Anstifter überzeugt den Täter, den Diebstahl zu begehen, während der Helfer nur das Fluchtfahrzeug bereitstellt. In diesem Szenario wird der Anstifter wie der Täter bestraft, während der Helfer eine mildere Strafe erhält.

Welche Voraussetzungen müssen für die Anstiftung vorliegen?

Damit eine Handlung als Anstiftung gewertet werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss die Anstiftung vorsätzlich erfolgen. Der Anstifter muss also wissen und wollen, dass der Täter die Straftat begeht. Ein bloßes „gut Zureden“ oder allgemeines Mutmachen genügt nicht. Weiterhin muss die Tat tatsächlich ausgeführt werden. Bleibt es bei der bloßen Aufforderung, ist gegebenenfalls der Versuch der Anstiftung gesondert zu prüfen.

Ein Beispiel: Person A fordert Person B wiederholt auf, ein bestimmtes Geschäft auszurauben. Person B führt diesen Plan letztlich aus. Hier hat Person A die Anstiftung vollzogen. Hätte Person B hingegen von dem Plan abgelassen, könnte Person A wegen versuchter Anstiftung belangt werden.

Gibt es besondere Strafmilderungsgründe bei der Anstiftung?

Ja, besondere Umstände können die Strafe für den Anstifter abmildern. Dies ist der Fall, wenn der Anstifter nachweislich einen geringeren Einfluss auf den Täter hatte oder wenn dieser aus einem minder schweren Beweggrund gehandelt hat. Auch eine freiwillige Aufgabe des Anstiftungsversuchs kann strafmildernd wirken, besonders wenn der Anstifter aktiv zur Verhinderung der Tat beiträgt.

Betrachtet man verschiedene Fälle, fällt auf, dass die Rechtsprechung hier großen Ermessensspielraum zulässt, um der individuellen Schuld gerecht zu werden. Ein Anstifter, der etwa aus überwiegend moralischen Gründen die Tatplanung aufgibt, könnte hierbei auf Nachsicht hoffen.

Was sind die Folgen einer Anstiftung für den Anstifter?

Die Folgen für den Anstifter sind oft gravierend. Neben einer möglichen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann die Anstiftung auch erhebliche soziale und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Strafverfahren kann den Ruf nachhaltig schädigen und berufliche Perspektiven einschränken.

Vor allem bei schweren Delikten wie Mord oder Totschlag droht eine lange Haftstrafe, die auch nach der Entlassung für Schwierigkeiten sorgen kann. Das zeigt, dass die Rolle des Anstifters nicht nur rechtlich, sondern auch gesellschaftlich ernst genommen wird.

Danach wird auch oft gesucht:

Beihilfe, Mittäterschaft, Tatbeteiligung, Strafrecht, StGB, Täter, Komplize, Versuch der Anstiftung, Vorsatz, Rechtsfolgen der Anstiftung