bverfg entscheidung zur verfassungsmassigkeit der mietpreisbremse bis 2029

BVerfG-Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse bis 2029

Die Mietpreisbremse ist ein zentrales Instrument, um Mieter in angespannten Wohnungsmärkten vor überhöhten Mieten zu schützen und gleichzeitig den Wohnungsmarkt zu stabilisieren. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 2025 die Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 als verfassungsgemäß bestätigt und die Argumentation auf die aktuelle Frist bis zum 31.12.2029 übertragen. Damit erhalten Vermieter und Mieter Rechtssicherheit und die gesetzliche Regelung erhält ein klares verfassungsrechtliches Fundament.

Hintergrund der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse gilt in sogenannten angespannten Wohnungsmärkten. Sie begrenzt die Neuvermietung auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Im Jahr 2025 sind 627 Städte und Gemeinden von der Regelung erfasst – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und dem Saarland. Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 fertiggestellt wurden, sind von der Regelung ausgenommen, um den Neubau zu fördern.

  • Geltungsbereich: 627 Städte/Gemeinden (Stand 2025)
  • Mietobergrenze: max. 10 % über ortsüblicher Vergleichsmiete
  • Ausnahme: Neubauten nach 01.10.2014

BVerfG-Entscheidung 2025 – verfassungsrechtliche Bewertung

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss von 2025 die Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 als verfassungsgemäß eingestuft. Der Gerichtshof argumentierte, dass der Eingriff ins Eigentumsrecht verhältnismäßig sei, weil keine absolute Mietobergrenze existiere und die Orientierung an ortsüblichen Vergleichsmieten die Wirtschaftlichkeit der Vermieter sicherstelle. Die gleichen Begründungen wurden auf die aktuelle Frist bis zum 31.12.2029 übertragen.

Gründe für die Verhältnismäßigkeit

  • Kein absoluter Mietdeckel – die 10-Prozent-Obergrenze bleibt flexibel.
  • Wirtschaftliche Tragfähigkeit: Die Orientierung an ortsüblichen Vergleichsmieten verhindert unverhältnismäßige Belastungen für Vermieter.
  • Regelmäßige Prüfung: Länder müssen bei jeder Verlängerung die Notwendigkeit und Angemessenheit prüfen.

Gesetzliche Verlängerung bis 31.12.2029 und Ausnahmen

Der Deutsche Bundestag beschloss am 5. Juni 2025 die Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029. Das Gesetz trat am 23. Juli 2025 in Kraft. Die Regelung gilt in den von den Ländern festgelegten angespannten Märkten und beschränkt die Neuvermietungsmiete auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 fertiggestellt wurden, bleiben ausgenommen, um den Wohnungsneubau zu stärken. Zusätzlich passen die Länder die Gebietskulissen regelmäßig an; der IVD weist darauf hin, dass ab 2026 Begrenzungen für Indexmieten geplant sind.

  • Verlängerungsdauer: bis 31.12.2029 (in Kraft seit 23.07.2025)
  • Geltungsbereich: 627 Städte/Gemeinden, ausgenommen SH, SA, SL
  • Ausnahme: Neubauten nach 01.10.2014
  • Regionale Anpassungen: Länder passen Gebietskulissen an; Indexmieten-Begrenzung ab 2026 (IVD)

Kritische Stimmen und Risiken

Obwohl das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit bestätigt hat, gibt es weiterhin Gegenstimmen. Vermieter sehen einen Eingriff ins Eigentumsrecht und befürchten eine Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit. Die Regelung enthält zwar keine absolute Obergrenze, doch die 10-Prozent-Begrenzung kann in manchen Märkten als zu restriktiv empfunden werden. Ein weiteres Risiko besteht darin, dass nicht alle Bundesländer die Mietpreisbremse anwenden – Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und das Saarland sind ausgenommen. Das führt zu regionalen Ungleichheiten, weil Mieter in nicht erfassten Gebieten keinen Schutz genießen. Zudem könnte die Begrenzung von Mieterhöhungen Neubauinvestitionen abschrecken, wenn Investoren die erwartete Rendite als zu gering einschätzen.

FAQ zur Mietpreisbremse

Bis wann gilt die Mietpreisbremse?Bis 31.12.2029 in von den Ländern festgelegten angespannten Märkten; Neubauten nach 1.10.2014 sind ausgenommen.Ist die Mietpreisbremse verfassungswidrig?Nein, das BVerfG hat die Verlängerungen als verhältnismäßig bestätigt; Länder müssen die Notwendigkeit prüfen.In wie vielen Städten gilt sie?In 627 Städten/Gemeinden (Stand 2025), außer in Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und dem Saarland.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verleiht der Mietpreisbremse bis 2029 ein klares verfassungsrechtliches Fundament. Durch die Begrenzung von Neuvermietungen auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete wird der Mieterschutz in angespannten Märkten gestärkt, während gleichzeitig die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ins Eigentumsrecht gewahrt bleibt. Die gesetzliche Verlängerung bis Ende 2029 schafft Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter und gibt den Ländern Spielraum, die regionale Anwendung zu prüfen und anzupassen. Kritische Stimmen weisen jedoch auf mögliche wirtschaftliche Belastungen für Vermieter und auf regionale Unterschiede hin, die weiter beobachtet werden müssen. Insgesamt stärkt die BVerfG-Bestätigung die Stabilität des deutschen Wohnungsmarktes und bietet einen verlässlichen Rahmen für die kommenden Jahre.

Quellen