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BGH-Urteile zum FernUSG: Rechtssicherheit für synchrone Online-Fortbildungen in der Anwaltschaft

BGH -Urteile zum FernUSG: Rechtssicherheit für synchrone Online-Fortbildungen in der Anwaltschaft

Im Jahr 2025 sorgte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für erhebliche Verunsicherung in der Anwaltschaft: Viele fragten sich, ob synchrone Online-Fortbildungen einer Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bedürfen. Ein weiteres BGH-Urteil von 2026 hat nun Klarheit geschaffen. Dieser Artikel erläutert die beiden Urteile, die Reaktion der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und die praktischen Konsequenzen für Rechtsanwälte.

Hintergrund: Das erste BGH-Urteil (III ZR 109/24) und seine Folgen

Am 12.06.2025 entschied der BGH im Verfahren III ZR 109/24, dass ein neun-Monate-dauerndes Business-Mentoring-Programm als Fernunterricht zu qualifizieren ist. Die Entscheidung beruhte auf folgenden Merkmalen:

  • Entgeltliche, systematische Wissensvermittlung
  • Räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem
  • Lernerfolgskontrolle (z. B. Prüfungen, Teilnahmebestätigungen)

Da das FernUSG auch für B2B-Angebote gilt, erklärte der BGH Verträge ohne Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) für nichtig. Das führte zu breiter Unsicherheit, weil viele Anbieter von Online-Fortbildungen – insbesondere solche mit Live-Kontakt – nicht sicher waren, ob ihre Formate unter die Genehmigungspflicht fallen.

Reaktion der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)

Die BRAK reagierte am 06.08.2025 mit einem Rundschreiben, das die Risiken des ersten Urteils deutlich machte. Die wichtigsten Punkte des Schreibens waren:

  • Hinweis auf die mögliche Nichtigkeitsgefahr von Verträgen ohne ZFU-Zulassung (§ 134 BGB)
  • Empfehlung, die Zulassung von Anbietern vor Abschluss von Fortbildungsverträgen zu prüfen
  • Betonung, dass die Unsicherheit die gesamte Branche betrifft, nicht nur einzelne Anbieter

Damit unterstrich die BRAK die Notwendigkeit einer klaren Rechtslage für die Anwaltschaft.

Das klärende BGH-Urteil (III ZR 137/25) – Was hat sich geändert?

Am 05.02.2026 fällte der BGH ein weiteres Urteil (III ZR 137/25), das die zuvor entstandene Unklarheit beseitigte. Der Kern der Entscheidung lautet:

  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist teleologisch zu reduzieren: Räumliche Trennung liegt nur vor, wenn keine synchrone Kommunikation möglich ist.
  • Synchrone Live-Formate, bei denen Dozent und Teilnehmende in Echtzeit interagieren, gelten nicht als Fernunterricht, sondern als Direktunterricht ähnlich Präsenzveranstaltungen.
  • Nur aufgezeichnete Lehrgänge ohne Möglichkeit zur sofortigen Rückfrage erfüllen den Kriterium der räumlichen Trennung.

Der BGH betonte, dass das Gesetz von 1976 nicht die heutigen technischen Möglichkeiten berücksichtigt, bei denen Online-Lehre in Echtzeit stattfinden kann.

Was bedeutet das für synchrone Online-Fortbildungen?

  • Keine ZFU-Genehmigung mehr erforderlich, solange die Veranstaltung live und ohne Aufzeichnung durchgeführt wird.
  • Verträge bleiben wirksam; es besteht keine Gefahr der Nichtigkeit nach § 134 BGB.
  • Die Praxis synchroner Online-Fortbildungen erhält damit eine sichere rechtliche Basis und kann weiterhin als zulassungsfreie Alternative zu Präsenzveranstaltungen angeboten werden.

Offene Fragen und verbleibende Risiken

  • Ungeklärte Rechtslage bei rein synchronen 1: 1-Coachings oder Webinaren mit hoher Interaktivität, die nicht eindeutig als Live-Unterricht eingestuft werden können.
  • FernUSG gilt auch für B2B-Fortbildungen – Rechtsanwälte, die selbst als Unternehmer Online-Angebote bereitstellen, müssen prüfen, ob ihre Formate die Kriterien für Fernunterricht erfüllen.

Praxis-FAQ für Rechtsanwälte

  • Wann gilt eine Online-Fortbildung als Fernunterricht nach BGH? Wenn sie entgeltlich, systematisch, räumlich getrennt (ohne synchrone Kommunikation) und mit Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird (BGH III ZR 109/24).
  • Was passiert bei fehlender ZFU-Zulassung? Der Vertrag ist nichtig (§ 134 BGB), es besteht Rückzahlungsanspruch und ggf. eine Ordnungswidrigkeit (BGH III ZR 109/24).
  • Gilt das FernUSG auch für B2B-Angebote? Ja, das erste Urteil bestätigte die Anwendbarkeit auf unternehmerische Fortbildungen.
  • Benötige ich für eine Live-Online-Fortbildung eine Genehmigung? Nein, das zweite Urteil stellt klar, dass synchrone Live-Formate ohne Aufzeichnung nicht unter das FernUSG fallen.

Fazit

Die beiden BGH-Urteile von 2025 und 2026 haben die Rechtslage für synchrone Online-Fortbildungen in der Anwaltschaft grundlegend geklärt. Während das Urteil von 12.06.2025 (III ZR 109/24) zunächst zu Unsicherheit führte, weil es viele Online-Formate als Fernunterricht einstufte, hat das Urteil von 05.02.2026 (III ZR 137/25) die Definition von „räumlicher Trennung“ neu interpretiert. Synchrone, live durchgeführte Fortbildungen ohne Aufzeichnung gelten nun als zulassungsfrei, was Rechtsanwälten und Anbietern Rechtssicherheit und eine praktikable Alternative zu Präsenzveranstaltungen bietet. Dennoch bleiben Grauzonen bei hoch interaktiven 1: 1-Coachings und bei B2B-Angeboten, die einer genauen Prüfung bedürfen.

Quellen

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die jüngsten BGH-Urteile klare Leitlinien für die Zulässigkeit von synchronen Online-Fortbildungen in der Anwaltschaft schaffen und damit sowohl Anbietern als auch Rechtsanwälten mehr Rechtssicherheit bieten.

FAQ

Wie prüfe ich, ob meine Online-Fortbildung als Fernunterricht gilt?

Sie prüfen, ob die Veranstaltung entgeltlich, systematisch, räumlich getrennt ohne synchrone Kommunikation und mit Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird.

Benötige ich für aufgezeichnete Live-Webinare eine ZFU-Zulassung?

Ja, aufgezeichnete Formate fallen weiterhin unter das FernUSG und benötigen eine Genehmigung der Zentralstelle für Fernunterricht.