Im Dezember 2025 hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden Susann Eminger zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Eminger, die enge Bekannte der NSU-Rechtsterroristin Beate Zschäpe, wurde wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen. Der Fall wirft zentrale Fragen zur rechtlichen Bewertung von Unterstützertaten im Terrorismusrecht auf und dient als Referenz für vergleichbare Verfahren.
Verurteilung von Susann Eminger durch das OLG Dresden
Das OLG Dresden stellte fest, dass Eminger in mehreren Fällen aktiv zur Terrororganisation NSU beigetragen habe. Zu den belastenden Handlungen zählten:
- Übereignung ihrer Krankenkassenkarte und ihres Ausweises an Beate Zschäpe.
- Fahrdienste für NSU-Mitglieder, unter anderem das Abholen eines Wohnmobils, das 2011 bei einem Raubüberfall eingesetzt wurde.
- Wiederholte Kontakte, die das Gericht aus Indizien als mögliche Kenntnis der Taten der NSU interpretierte.
Die Verteidigung argumentierte, Eminger sei völlig ahnungslos gewesen. Das Gericht wog jedoch die Indizienlage ab und kam zu dem Ergebnis, dass Eminger die Taten zumindest für möglich gehalten habe. Bei der Bewährungsentscheidung berücksichtigte das Gericht die fehlenden Vorstrafen der Angeklagten sowie die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer.
Rechtliche Grundlagen der Unterstützertaten im Terrorismusrecht
Nach § 129a StGB wird die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung strafbar, unabhängig davon, ob die Unterstützung aktiv oder passiv erfolgt. Der Gesetzestext lässt den Begriff „Unterstützung“ weit offen, sodass Gerichte im Einzelfall entscheiden müssen, welche Handlungen darunter fallen. Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass selbst scheinbar geringfügige Handlungen – etwa das Bereitstellen von Ausweisdokumenten – als strafbare Unterstützung gewertet werden können, wenn ein Zusammenhang zur terroristischen Tätigkeit besteht.
Wesentliche Kriterien für die Strafbarkeit
- Kenntnis oder zumindest die Möglichkeit, dass die Handlung der terroristischen Vereinigung dient.
- Absicht, die Vereinigung zu begünstigen, zu erleichtern oder zu schützen.
- Nachweis einer konkreten Verbindung zwischen der Handlung und einer terroristischen Tat.
Statistik: Verurteilungen wegen Unterstützung terroristischer Vereinigungen in Deutschland
Die Zahlen zeigen, dass Unterstützertaten im Terrorismusrecht nicht selten geahndet werden. Im Jahr 2020 wurden laut dem Bundeskriminalamt (BKA) mindestens 37 Personen wegen Unterstützung terroristischer Vereinigungen verurteilt. Diese Statistik verdeutlicht das Ausmaß der juristischen Auseinandersetzung mit Unterstützertaten und liefert einen Kontext für Einzelfälle wie den von Susann Eminger.
- Jahr: 2020
- Verurteilte Personen: 37
- Quelle: BKA-Statistik 2020
Kontroverse um die Definition von „Unterstützung“
Ein zentraler Kritikpunkt ist die unklare Definition des Begriffs „Unterstützung“. Unterschiedliche Gerichte können dieselbe Handlung unterschiedlich bewerten, was zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung führt. Dieser Unsicherheitsfaktor wirkt sich nicht nur auf die Strafzumessung aus, sondern beeinflusst auch die Abschreckungswirkung des Gesetzes.
Die Unsicherheit wird besonders deutlich, wenn passive Formen der Unterstützung – etwa das Bereitstellen von Kommunikationsmitteln oder das Ignorieren von Warnsignalen – strafrechtlich verfolgt werden. Die Rechtsprechung muss daher einen Balanceakt zwischen wirksamer Gefahrenabwehr und dem Schutz legitimer Handlungen vollziehen.
Auswirkungen langer Verfahrensdauer und Bewährungsentscheidung
Im Fall Eminger dauerte das Verfahren mehrere Jahre, was sowohl für die Angeklagte als auch für die Opferfamilien belastend war. Das OLG berücksichtigte diese lange Verfahrensdauer bei der Entscheidung, eine Bewährungsstrafe zu verhängen, und verwies auf die fehlenden Vorstrafen der Angeklagten. Solche langen Verfahren können die Wahrnehmung der Strafjustiz negativ beeinflussen und Fragen zur Effizienz der Strafverfolgung aufwerfen.
Die Entscheidung, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, spiegelt die Abwägung zwischen der Notwendigkeit, ein klares Signal gegen Unterstützertaten zu senden, und dem Wunsch, unverhältnismäßige Härte zu vermeiden, wider.
Fazit
Der Fall Susann Eminger verdeutlicht, wie das deutsche Terrorismusrecht auch scheinbar geringe Handlungen als strafbare Unterstützung einordnen kann. Die Verurteilung trägt zur Rechtsprechung bei, indem sie die Schwelle für die Strafbarkeit von Unterstützertaten konkretisiert. Gleichzeitig bleibt die Definition von „Unterstützung“ ein umstrittenes Element, das zu unterschiedlichen Auslegungen führen kann. Die Statistik von 37 Verurteilungen im Jahr 2020 unterstreicht die Relevanz dieses Themas im deutschen Strafrecht. Für die Zukunft ist eine klare gesetzliche Definition sowie eine Beschleunigung der Verfahren entscheidend, um sowohl die Rechtsicherheit für Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen als auch die Effektivität der Terrorismusbekämpfung zu stärken.


