lg koblenz verneint schadensersatzanspruch bei sturz auf 2 3 cm luecke

LG Koblenz verneint Schadensersatzanspruch bei Sturz auf 2-3 cm Lücke im historischen Altstadtpflaster – Was die Entscheidung für Kommunen und Fußgänger bedeutet

Das Landgericht Koblenz hat am 9. Februar 2026 (Az. 1 O 9/25) entschieden, dass eine zwei- bis dreizentimeter große Lücke im historischen Altstadtpflaster keinen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz begründet. Die Entscheidung beleuchtet die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bei historischen Belägen und unterstreicht die Eigenverantwortung von Fußgängern. Für Kommunen, Versicherungen und alle, die öffentliche Wege nutzen, liefert das Urteil wichtige Orientierungspunkte.

Urteil des Landgerichts Koblenz im Detail

Sachverhalt und Klage

Eine ortskundige Frau, die nur wenige Gehminuten von einer historischen Innenstadt entfernt wohnt, fiel im Sommer 2021 auf einem Fußweg an der Stadtmauer. Der Weg ist mit einer sehr alten, groben Steinpflasterung versehen. In einer Lücke von etwa zwei bis drei Zentimetern blieb ihr Schuh hängen, sie stürzte und zog sich mehrere Schulterbrüche zu. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro und begründete ihre Forderung mit einer angeblichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Stadt.

Begründung des Gerichts

Die 1. Zivilkammer des LG Koblenz wies die Klage zurück. Das Gericht stellte klar, dass die Verkehrssicherungspflicht nur Maßnahmen erfordert, die ein „umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch“ für notwendig hält. Absolute Gefahrenfreiheit sei nicht zu verlangen, insbesondere nicht bei historisch gewollten Unebenheiten. Die Lücke von zwei bis drei Zentimetern sei typisch für das grobe Altstadtpflaster, gut erkennbar und für ortskundige Fußgänger erkennbar. Aufgrund der erkennbaren Gefahr und der Ortskenntnis der Klägerin liege ein haftungsausschließendes Eigenverschulden nach § 254 BGB vor, das die Haftung der Stadt ausschließe.

Rechtliche Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Die Haftung nach § 839 BGB entsteht, wenn ein Amtsträger (hier die Stadt als Träger öffentlicher Aufgaben) seine Amtspflicht verletzt und dadurch einem Dritten Schaden zufügt. Art. 34 GG garantiert den Schutz der körperlichen Unversehrtheit, was die Grundlage für mögliche Schadensersatzansprüche bildet. Das LG Koblenz interpretierte diese Normen jedoch im Kontext der zumutbaren Sicherheit historischer Wege.

Eigenverschulden nach § 254 BGB

§ 254 BGB reduziert die Haftung, wenn der Geschädigte ein Mitverschulden trägt. Die Stadt konnte nachweisen, dass die Klägerin ortskundig war und die Lücke gut erkennbar war – ein Umstand, der ein eigenverantwortliches Verhalten erforderte. Das Gericht sah hierin ein vollständiges Mitverschulden, das die Haftung der Stadt ausschließt.

Typische Unebenheiten historischer Pflasterungen – kein Haftungsgrund

Historische Altstadtpflaster zeichnen sich durch folgende Merkmale aus:

  • Grobe Steinsteine mit natürlichen Höhenunterschieden.
  • Regelmäßige, aber nicht einheitliche Fugen und Lücken von wenigen Zentimetern.
  • Farbliche Abweichungen, die Unebenheiten visuell kennzeichnen.
  • Bewusste Gestaltung, die den historischen Charakter bewahrt.

Solche Merkmale gelten als „typische Gefahren“, für die keine besondere Verkehrssicherungspflicht besteht, solange sie erkennbar und für ortskundige Nutzer zumutbar sind.

Vergleichbare Rechtsprechung und überregionale Linie

Das Urteil des LG Koblenz reiht sich in eine bereits etablierte Rechtsprechungslinie ein:

  • OLG Koblenz, 26.07.2018 – Az. 1 U 149/18: Das Oberlandesgericht verneinte ebenfalls die Haftung bei Niveauunterschieden im Straßenbelag einer historischen Straße. Es betonte, dass Fußgänger bei Natursteinpflaster erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen.
  • OLG Oldenburg, 1985: Das Gericht stellte fest, dass Nachinstandsetzungen nach Unfällen keine rückwirkende Pflichtverletzung begründen, wenn die ursprüngliche Gestaltung zulässig war.

Diese Entscheidungen stärken die Abgrenzung zwischen akzeptablen, typischen Gefahren historischer Beläge und haftungsrelevanten Mängeln.

Grenzen der Entscheidung – wann kann Haftung entstehen?

Obwohl das LG Koblenz die Haftung ausschloss, gibt es klare Grenzen, die in zukünftigen Fällen relevant werden können:

  • Größere Lücken von mehr als drei bis fünf Zentimetern, die nicht zum typischen Bild historischer Pflasterungen gehören.
  • Fehlende Erkennbarkeit der Gefahr, etwa weil die Lücke nicht farblich hervorgehoben ist oder die Umgebung nicht ortskundig ist.
  • Fehlende oder unzureichende Instandhaltungsmaßnahmen, die über das übliche Maß hinausgehen.
  • Einzelfälle, in denen die Stadt nicht nachweisen kann, dass die Gefahr für einen durchschnittlichen Fußgänger erkennbar war.

Die Entscheidung ist zudem noch nicht rechtskräftig; eine mögliche Berufung vor dem OLG Koblenz könnte das Ergebnis ändern.

Praxisempfehlungen für Betroffene nach einem Sturz

Wer nach einem Sturz auf einem historischen Pflasterweg Schaden erlitten hat, sollte folgende Schritte beachten:

  1. Umgehend ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen und die Verletzungen dokumentieren.
  2. Den Unfallort fotografisch festhalten, insbesondere die betreffende Lücke und eventuelle farbliche Markierungen.
  3. Zeugen benennen und deren Aussagen schriftlich festhalten.
  4. Alle Unterlagen (Arztrechnungen, Fotos, Zeugenaussagen) sammeln, um im Falle einer Klage die Pflichtverletzung nachweisen zu können.
  5. Rechtlichen Rat einholen, um zu prüfen, ob ein Anspruch trotz möglicher Eigenverantwortung besteht.

Ein Schadensersatzanspruch ist nur dann realistisch, wenn die Gefahr nicht erkennbar war oder die Stadt ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Februar 2026 verdeutlicht, dass kleine, typische Unebenheiten historischer Altstadtpflaster keine Haftung der Kommune begründen, solange sie erkennbar und für ortskundige Fußgänger zumutbar sind. Die Entscheidung stützt sich auf die Kombination von § 839 BGB, Art. 34 GG und § 254 BGB und fügt sich in eine überregionale Rechtsprechungsreihe ein, die die Eigenverantwortung von Fußgängern betont. Kommunen sollten jedoch darauf achten, dass größere oder nicht erkennbare Gefahren rechtzeitig beseitigt werden, um Haftungsrisiken zu minimieren. Für Betroffene gilt: Dokumentation und professionelle Rechtsberatung sind entscheidend, um mögliche Ansprüche zu prüfen.

Quellen