Mit dem eigenen Ableben möchte sich wohl niemand gern befassen. Allerdings ist es notwendig. Denn es ergibt Sinn, seinen letzten Willen in Form eines Testaments niederzuschreiben, um Streitigkeiten unter den Erben vorzubeugen.
Doch wann sollte man entscheiden, wie das eigene Vermögen später einmal aufgeteilt wird? Im hohen Alter, im Angesicht einer schwerwiegenden Erkrankung oder an einem willkürlichen Nachmittag beim Kaffeetrinken?
Passend zum Inhalt: Was ist ein Berliner Testament?
Wann der letzte Wille zu Papier gebracht werden sollte
Die Frage, wann ein Testament geschrieben werden sollte, lässt sich leicht beantworten: So bald wie möglich. Wer etwas Wertvolles sein Eigen nennt – ob Bargeld, Kunstwerke oder die Beteiligung an einem Unternehmen – sollte frühzeitig entscheiden, wie es nach seinem Tod damit weitergehen soll.
Was zunächst makaber klingt, ist ein wichtiger organisatorischer Schritt, der hauptsächlich den Hinterbliebenen zugutekommt. Schließlich spezifiziert das Testament, wer was bekommt und wer vom Erbe ausgeschlossen wird. Das beugt langen und kostenintensiven Erbstreitigkeiten vor.
Den letzten Willen kann man bequem zu Hause verfassen – handschriftlich und unmissverständlich. Wichtig ist dabei, dass auf dem Schriftstück der vollständige Name, das Datum und der Ort vermerkt sind. Zusätzlich empfiehlt es sich, auf jeder Seite zu unterschreiben.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sich auch professionelle Unterstützung durch Rechtsanwälte und Notare in Rüsselsheim oder einer anderen Stadt suchen.
Wer darf überhaupt ein Testament verfassen?
Soll ein handschriftliches Testament rechtskonform sein, spielt nicht nur seine Form eine Rolle. Entscheidend ist ebenfalls die Testierfähigkeit des Verfassers. Der Begriff meint die Fähigkeit, den letzten Willen aufzuschreiben, zu ändern oder wieder aufzuheben.
Alter
Um ein rechtskräftiges Testament verfassen zu dürfen, reicht es nicht aus, einen Stift halten und schreiben zu können. Denn die Testierfähigkeit beginnt erst mit der Vollendung des 16. Lebensjahres – also dem 16. Geburtstag.
Zuvor sind Minderjährige grundsätzlich testierunfähig. Das bedeutet, ihr niedergeschriebener letzter Wille ist auch dann unwirksam, wenn der Erbfall erst im Erwachsenenalter eintritt.
Wer sein 16. Lebensjahr vollendet hat, darf ein öffentliches Testament mündlich vor einem Notar erklären. Alternativ ist die Übergabe als offene Schrift zulässig. Das privatschriftliche Testament, das nicht notariell beglaubigt werden muss, bleibt dagegen volljährigen Personen vorbehalten.
Wann liegt eine eingeschränkte Testierfähigkeit vor?
Die Vollendung des 18. Lebensjahres garantiert aber noch keine vollständige Testierfähigkeit. Eingeschränkt ist sie etwa bei leseunfähigen Personen. Gleiches gilt für Menschen mit einer Sprech- oder Sehbehinderung.
Eine Person, die nicht lesen kann, errichtet ihren letzten Willen durch eine mündliche Erklärung vor einem Notar. Das öffentliche Testament ist ebenfalls erforderlich, wenn der zukünftige Erblasser nicht schreiben kann oder blind ist. Zwar gibt es die Blindenschrift, sie entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Formerfordernissen für ein rechtsgültiges Testament.
Bei Stummheit steht einem privatschriftlichen Testament nichts im Weg. Die notariell beglaubigte Alternative ist nur möglich, wenn Betroffene einem Notar eine eigenhändige Niederschrift vorlegen.
Wer kann kein rechtswirksames Testament erstellen?
Ein handschriftliches Testament ist dann rechtlich unwirksam, wenn es von einer geistig beeinträchtigten Person verfasst wurde. Gemeint sind damit eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sowie eine Geistesschwäche. Auch eine Bewusstseinsstörung kann zur Testierunfähigkeit führen.
Grundsätzlich gilt ein letzter Wille als unwirksam, wenn der Verfasser die abgegebene Willenserklärung nicht verstehen kann. Dieser Umstand liegt etwa bei einer fortgeschrittenen Demenz vor.
Allerdings geht die Testierfähigkeit nicht automatisch abhanden, wenn etwa ältere Personen vergesslich werden und unter Betreuung stehen. Selbst bei einer Demenzerkrankung ermöglichen es „lichte Momente“, den letzten Willen rechtswirksam aufzuschreiben.

