Stift und Papier genügen, um den letzten Willen niederzuschreiben. Damit der dann aber auch wirksam ist, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Das eigenhändig Geschriebene
Ein Testament, das nicht notariell beurkundet wird, muss zunächst einmal eigenhändig handschriftlich verfasst werden. Unter eigenhändig handschriftlich ist zu verstehen, dass der letzte Wille vom Erblasser selbst mit der Hand geschrieben wurde. Hilfsmittel wie Tonaufnahmen, Computer, Schreibmaschinen oder sogar Smartphones sind nicht zulässig und führen zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Dass der Erblasser selbst schreibt ist erforderlich, um nach seinem Ableben die Echtheit des Geschriebenen beweisen zu können. Schließlich kann er anhand seiner individuellen Handschrift überprüft werden.
Muss ich mein Testament unterschreiben?
Das eigenhändig geschriebene Testament muss nicht nur selbst geschrieben, sondern auch am Textende unterschrieben sein. Die Unterschrift soll hierbei den Abschluss der Urkunde darstellen und so das ursprünglich Geschriebene vor nachträglichen Zusätzen oder Ergänzungen schützen. Die Unterschrift soll bestenfalls durch Vor- sowie Familiennamen erfolgen. Dadurch können Ernsthaftigkeit und Identität des Erblassers am besten nachvollzogen werden. In Einzelfällen sind auch Spitz- oder Kosenamen ausreichend. Da diese allerdings zu Beweisschwierigkeiten führen können, ist es ratsam, mit Vor- und Familiennamen zu unterschreiben. Die Leserlichkeit der Unterschrift ist hierbei nicht von Bedeutung. Ein die Identität kennzeichnender individueller Schriftzug ist ausreichend.
Müssen Datum und Ort angegeben werden?
Im Gegensatz zur Unterschrift sind Datums- und Ortsangaben zwar nicht zwingend vom Gesetz für die Wirksamkeit des eigenhändigen Testaments vorgeschrieben. Sie erleichtern allerdings die spätere Beweisführung und insbesondere die Angabe des Datums kann dann eine besondere Rolle spielen, wenn mehrere Verfügungen vorliegen und zu klären ist, welche wann ergangen ist. Schließlich zählt im Zweifel das zuletzt errichtete Testament.
Sind Änderungen möglich?
Der letzte Wille kann auch im Nachhinein noch geändert werden. Dies kann bei sich ändernden Lebensumständen notwendig werden. Ergänzungen oder Streichungen sind dann wirksam, wenn sie gesondert unterschrieben werden oder so in das Bestehende eingefügt werden, dass sie von der am Textende stehenden Unterschrift erfasst sind.
Wo wird mein Testament am besten verwahrt?
Das eigenhändig geschriebene Testament sollte dort verwahrt werden, wo es möglichst sicher ist und wo es im Falle des Todes gefunden wird, um beim Nachlassgericht abgeliefert zu werden. Will man ganz sicher sein, dass der letzte Wille nach dem Ableben nicht untergeht, kann seine letztwillige Verfügung bei dem Amtsgericht seiner Wahl hinterlegen.
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Autor:
ROSE & PARTNER LLP.
Rechtsanwalt Ralf Butenberg
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