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Verfassungsrechtliche und verfahrensrechtliche Spannungen im Block-Prozess: Fehlende Beschlagnahme digitaler Rohdaten

Im Strafverfahren gegen Christina Block und weitere Angeklagte steht ein grundlegendes verfassungsrechtliches Problem im Fokus: Die unzureichende Beschlagnahme von digital gespiegelten Rohdaten nach einer vorläufigen Durchsicht nach § 110 StPO. Der Fall illustriert, wie ein Verfahrensfehler bereits in der frühen Phase eines Großprozesses das gesamte Urteil gefährden kann – mit weitreichenden Folgen für den Rechtsstaat, die Grundrechte und die Möglichkeit einer wirksamen Revision.

Die rechtliche Einordnung von § 110 StPO und § 94 StPO

Nach gesicherter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30.11.2021 – 2 BvR 2038/18) bildet die Durchsicht elektronischer Speichermedien nach § 110 StPO ein vorläufiges, rein vorbereitendes Stadium der Durchsuchung. Sie dient ausschließlich der Selektion potenziell beweiserheblicher Daten. Erst nach einer richterlichen Anordnung zur förmlichen Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 i. V. m. § 98 StPO dürfen die ausgewählten Daten dauerhaft ausgewertet und verwertet werden. Das Unterlassen einer solchen Beschlagnahme verletzt das Trennungsgebot und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

  • § 110 StPO – vorläufige Sicherstellung und Sichtung, kein Verwertungsrecht.
  • § 94 StPO – förmliche Beschlagnahme, Voraussetzung für dauerhafte Auswertung.
  • BVerfG-Leitsatz (2021): Die Durchsicht ist ein Zwischenschritt, kein Ersatz für die Beschlagnahme.

Der Fall Block: Faktenlage und Verfahrensfehler

Im Block-Prozess wurden vorläufig 34 IT-Asservate (Smartphones, Tablets, Laptops) des Angeklagten sichergestellt. Die Spiegelung ergab ein Datenvolumen von 4,2 Terabyte, das beim Landeskriminalamt (LKA) Hamburg abgelegt wurde. Die Staatsanwaltschaft nutzte die gesichteten Daten in der Anklageschrift, beantragte jedoch keine förmliche Beschlagnahme der IT-Asservate.

  • Beschlagnahmte Asservate: 34 Geräte (2025, LG Hamburg).
  • Datenvolumen: 4,2 TB Rohdaten (2025, LKA Hamburg).
  • Keine richterliche Beschlagnahme nach § 94 StPO – Verstoß gegen BVerfG-Leitsatz.
  • Nachbeschlagnahme im Oktober 2025 erfolgte erst nach Hinweis auf den Verfahrensmangel.

Die fehlende Beschlagnahme führte zu einem strukturellen Mangel: Die Verteidigung erhielt lediglich verschlüsselte Rohdaten, die ohne spezialisierte Software nicht lesbar waren.

Akteneinsichtsrecht bei digitalen Beweismitteln

Nach §§ 147, 32f StPO hat die Verteidigung Anspruch auf Einsicht in die gesamte Akte, einschließlich digitaler Original- und Rohdaten. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass kein Anspruch auf Herausgabe physischer Asservate zu privaten Auswertungen besteht (BGH, Beschluss v. 24.06.2025 – 3 StR 138/25; Beschluss v. 04.01.2023 – 5 StR 412/22). Stattdessen muss die Verteidigung einen zumutbaren Zugang erhalten, etwa über behördliche Auswertungsstationen.

  • § 147 StPO – Anspruch auf Akteneinsicht.
  • § 32f StPO – Anspruch auf Besichtigung von Beweismitteln.
  • BGH-Leitsätze (2025, 2023): Keine Pflicht zur privaten Aufbereitung, aber zumutbarer Zugang muss gewährt werden.

Im Block-Prozess wurde der Verteidigung lediglich ein verschlüsselter Rohdaten-Dump übergeben. Ohne die notwendige Spezialsoftware (Lizenzkosten im fünfstelligen Bereich) war eine inhaltliche Auswertung praktisch unmöglich.

Revisionsrechtliche Hürden und Fristregelungen

Eine Revision nach § 338 Nr. 8 StPO wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung ist nur erfolgreich, wenn konkret dargelegt wird, welche entlastenden Tatsachen bei rechtzeitiger Einsicht ersichtlich gewesen wären und wie deren Fehlen das Urteil beeinflusst hat. Zusätzlich begrenzt § 229 StPO Unterbrechungen der Hauptverhandlung auf maximal drei Wochen (bzw. einen Monat bei langen Verhandlungen). Ohne eine zwingende Verfahrensaussetzung nach § 265 Abs. 4 StPO ist eine solche Unterbrechung kaum möglich.

  • § 338 Nr. 8 StPO – Revision nur bei nachweisbarer Beeinträchtigung.
  • § 229 StPO – Max. 3 Wochen Sitzungsunterbrechung.
  • § 265 Abs. 4 StPO – Voraussetzung für Verfahrensaussetzung.
  • Im Block-Fall: Antrag auf Aussetzung abgelehnt, Frist von 3 Wochen überschritten.

Kosten und praktische Probleme der Datenaufbereitung

Ein privates forensisches Gutachten schätzte die Kosten für die Aufbereitung der Rohdaten auf 52.000 Euro (2025). Die Kosten umfassen Lizenzgebühren für Spezialsoftware und den Aufwand für das Parsing von 4,2 TB Daten. Die Verteidigung musste entscheiden, ob sie diese Kosten tragen kann, um einen effektiven Zugang zu den Beweismitteln zu erhalten.

  • Geschätzte Aufbereitungskosten: 52.000 Euro (2025, Privatgutachten).
  • Erforderliche Spezialsoftware – Lizenzkosten im fünfstelligen Bereich.
  • Ohne Aufbereitung sind die Rohdaten praktisch unlesbar.

Risiken und Gegenargumente

Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass nach § 32f Abs. 2 StPO nur das dem Gericht in gleicher Form vorliegende Material bereitgestellt werden muss. Zudem erfordern strenge Begründungsanforderungen im Revisionsrecht (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO), dass die Verteidigung den hypothetischen Erkenntniswert der vorenthaltenen Rohdaten substantiv darlegen muss. Diese Gegenpunkte werden im Block-Prozess deutlich:

  • Keine Pflicht der Justiz zur kostenintensiven Aufbereitung für Privatinteressen.
  • Strenge Begründungsanforderungen im Revisionsrecht erschweren die Erfolgsaussichten.

Fazit

Der Block-Prozess verdeutlicht, dass die Trennung von vorläufiger Durchsicht (§ 110 StPO) und förmlicher Beschlagnahme (§ 94 StPO) nicht nur dogmatisch, sondern auch praktisch von entscheidender Bedeutung ist. Die fehlende Beschlagnahme der 4,2 TB Rohdaten führte zu einem Verfahrensmangel, der das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung erheblich einschränkt und die Möglichkeit einer wirksamen Revision gefährdet. Die hohen Kosten für die Datenaufbereitung und die restriktiven Anforderungen des Revisionsrechts verstärken das Spannungsfeld zwischen effizienter Strafverfolgung und dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf ein faires Verfahren. Ohne eine klare gerichtliche Anordnung zur Beschlagnahme und zum zumutbaren Zugang zu den Daten droht im digitalen Zeitalter ein systematischer Rechtsverlust für die Verteidigung.

Quellen