Schlagwortarchiv: Nord-Stream-Pipeline

Zerbrochene Gasleitung auf dem Meeresgrund mit Sprengresten und Anker, umgeben von blauem Wasser.

Staatsschutzprozess vor dem OLG Hamburg gegen Serhij K.: Das weltweit erste Verfahren zur Zerstörung der Nord-Stream-Pipelines

Am 14. Oktober 2026 begann vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein historisches Verfahren. Der ukrainische Ex-Offizier Serhij K. soll demnach im September 2022 drei der vier Nord-Stream-Pipelines mittels Sprengungen in etwa 80 Metern Wassertiefe nahe der dänischen Insel Bornholm zerstört haben. Das Verfahren ist das erste seiner Art, das die Zerstörung dieser zivilen Energieinfrastruktur im Kontext eines internationalen bewaffneten Konflikts adressiert und damit zentrale Fragen des Völkerstrafrechts sowie europäischer Auslieferungsstandards aufwirft.

Staatsschutzprozess gegen Serhij K.: Hintergrund und Vorwurf

Die Bundesanwaltschaft wirft Serhij K. vor, mit seiner Funktion als Einsatzleiter einer siebenköpfigen Sondereinheit – bestehend aus einem Einsatzleiter, einem Schiffsführer, einem Sprengstoffexperten und vier Tiefseetauchern – die Sprengladungen von der gecharterten Segeljacht “Andromeda” aus in einer Tiefe von ca. 80 Meter verlegt zu haben. Die Anklage stützt sich auf drei Straftatbestände:

  • Kriegsverbrechen gegen geschützte zivile Objekte (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VStGB)
  • Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB)
  • Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB)

Damit qualifiziert die Anklagebehörde die Handlung völkerrechtlich als Angriff im Rahmen des russisch-ukrainischen Krieges, lehnt jedoch den Status der Pipelines als legitimes militärisches Ziel ab.

Anklagepunkte nach deutschem Völkerstrafrecht

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, die Sprengung als Kriegsverbrechen zu werten, basiert auf folgenden Kernpunkten:

  • Die Pipelines gelten als zivile Objekte, weil sie primär der Energieversorgung der zivilen Wirtschaft dienen.
  • Die Zerstörung von drei Strängen – beide von Nord Stream 1 und ein Strang von Nord Stream 2 – wird als gezielter militärischer Angriff auf geschützte Infrastruktur eingestuft.
  • Ein mutmaßlicher militärischer Befehl nach § 3 VStGB könnte die Schuld des Angeklagten relativieren, wenn die Rechtswidrigkeit des Befehls nicht offensichtlich war.

Bedeutung des Verfahrens für internationales Völkerrecht

Der Prozess berührt fundamentale Fragen zur Einstufung ziviler Energieinfrastruktur als Ziel in bewaffneten Konflikten. Sollte ein Gericht die Nord-Stream-Pipelines als “dual-use”-Infrastruktur bewerten – also als sowohl zivil als auch militärisch nutzbare Objekte – könnte der Vorwurf des Kriegsverbrechens nach § 11 VStGB entfallen. Gleichzeitig stellt das Urteil einen Präzedenzfall für künftige Verfahren gegen Angriffe auf kritische Infrastrukturen dar.

Ablehnung der Nebenklage durch Nord Stream AG und Nord Stream 2 AG

Vor dem Prozess hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Anträge der Nord Stream-AG und der Nord Stream 2-AG auf Zulassung als Nebenklägerinnen zurückgewiesen. Das Gericht sah die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung für eine Nebenklage nicht erfüllt, da die betroffenen Tatbestände primär den Schutz der Allgemeinheit und völkerrechtliche Belange betreffen. Damit blieb eine direkte Verfahrensbeteiligung des russischen Staatskonserns Gazprom verwehrt.

Militärische Befehlskette und Zeugnisverweigerung

Die Verteidigung beruft sich auf eine eidesstattliche Versicherung des ehemaligen ukrainischen Kommandeurs Roman Tscherwinskyj. Dieser erklärte, dass Serhij K. als Mitglied einer geheimen Sondereinheit einer strikten Schweigepflicht unterliege und bei unbefugten Aussagen in der Ukraine mit langen Haftstrafen bestraft werde. Nach seiner Überstellung aus Italien im August 2025 befand sich K. seit November 2025 in einer Isolationshaft in Hamburg, die sich bis zum Prozessbeginn auf etwa 11 Monate belief.

Verteidigungsstrategie: Antrag auf Verfahrenseinstellung

Der Strafverteidiger Jes Meyer-Lohkamp beantragte, das Verfahren aufgrund eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses einzustellen. Als Gründe wurden genannt:

  • Die anhaltende Isolationshaft, die die effektive Verteidigung des Angeklagten beeinträchtige.
  • Die Verweigerung einer Aussagegenehmigung seitens der ukrainischen Militärbehörden, die ein wesentliches Entlastungsbeweismittel darstelle.
  • Die fehlende Möglichkeit, gegen die Schweigepflicht rechtlich vorzugehen, da ein Rechtsweg in der Ukraine nicht zur Verfügung stünde.

Die Generalbundesanwaltschaft erwiderte, das Verfahrenshindernis bereits im Zwischenverfahren behandelt worden zu sein und verwies auf eine künftige Klärung im Freibeweisverfahren.

Kontroverse der italienischen Auslieferung

Italien lieferte Serhij K. an Deutschland, ohne zum damaligen Zeitpunkt den Vorwurf eines Kriegsverbrechens geltend zu machen. Der italienische Verteidiger Nicola Canestrini kritisierte dies scharf und stellte die Vertrauensbasis zwischen den europäischen Justizbehörden in Frage. Er argumentierte, dass die deutschen Behörden die italienischen Ermittlungsakten nicht eingesehen hätten und die Auslieferung auf falschen Annahmen beruhe.

Fazit

Der Staatsschutzprozess gegen Serhij K. ist nicht nur ein Gerichtsverfahren gegen einen mutmaßlichen Saboteur, sondern ein Meilenstein für das internationale Völkerrecht und die rechtliche Bewertung von Angriffen auf zivile Infrastruktur im Kontext bewaffneter Konflikte. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Nebenklage der Nord-Stream-Betreiber abzulehnen, die Betonung der Schweigepflicht des Angeklagten und der Antrag auf Verfahrenseinstellung verdeutlichen die komplexen juristischen, politischen und sicherheitsrelevanten Spannungsfelder, die mit der Zerstörung der Nord-Stream-Pipelines verbunden sind. Das Verfahren wird internationale Beobachter weiterhin aufmerksam verfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Auslegung von § 11 VStGB und die zukünftige Handhabung von “dual-use”-Infrastrukturen in Kriegsverbrechensprozessen.

Quellen