Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 3. Dezember 2025 (4 AZR 36/25) klargestellt, dass die Höhergruppierung eines Teamleiters in einer Justiz-Serviceeinheit von Entgeltgruppe 9a auf 9b TV-L nicht zulässig ist, weil die Einheit nicht die tariflich geforderte Größe einer „großen“ Serviceeinheit erreicht. Das Urteil präzisiert die tarifliche Definition einer großen Geschäftsstelle, stärkt die Rechtssicherheit für Eingruppierungen im Justizdienst und verdeutlicht, wie § 12 TV-L sowie die Protokollerklärung Nr. 5 zu interpretieren sind.
Hintergrund und tariflicher Rahmen des TV-L
§ 12 TV-L und der Arbeitsvorgang
Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-L wird ein Beschäftigter in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale seiner gesamten, nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit entsprechen. Entscheidend ist, dass mindestens die Hälfte der Arbeitszeit auf Arbeitsvorgänge entfällt, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Der Arbeitsvorgang ist dabei das Ergebnis einer zusammengefassten Tätigkeit, zu dem auch Zusammenhangsarbeiten zählen, um eine tarifwidrige „Atomisierung“ zu vermeiden.
- Ein Arbeitsvorgang umfasst Leistungen zu einem abgrenzbaren Ergebnis inklusive Zusammenhangsarbeiten.
- Einzeltätigkeiten dürfen nicht isoliert bewertet werden, wenn sie organisatorisch zu einem Ergebnis führen.
- Die tarifliche Bewertung richtet sich nach dem Arbeitsergebnis, nicht nach einzelnen Arbeitsschritten.
Neues Tätigkeitsmerkmal Gruppenleiter (EG 9b) seit 01.01.2020
Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 11/2019, wirksam zum 01.01.2020, wurde das Tätigkeitsmerkmal „Gruppenleiter“ (Entgeltgruppe 9b) eingeführt. Es verlangt die Koordination großer Geschäftsstellen bzw. Serviceeinheiten, insbesondere Einsatzsteuerung, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter. Die Übergangsregelung § 29d TVÜ-Länder erlaubt Neuanträge bis zum 31.12.2020, sofern die höhere Eingruppierung ausschließlich durch die Tarifänderung begründet ist.
- Gruppenleiter-Tätigkeit ist an die Koordination einer großen Einheit gekoppelt.
- Übergangsrecht: Antrag muss bis 31.12.2020 gestellt werden (§ 29d Abs. 2 TVÜ-Länder).
- Mindestens drei Vollzeitäquivalente (AKA) bilden das Grundminimum für eine Gruppe.
Der Streitfall – Teamleiter in einer Justiz-Serviceeinheit
Der Kläger ist seit 1995 Justizbeschäftigter beim Land Nordrhein-Westfalen, Mitglied des dbb beamtenbund und tarifunion. Seit 2001 arbeitet er in der Serviceeinheit für Zivilprozesssachen am Amtsgericht M. Im Januar 2013 übernahm er gemeinsam mit seinem Bruder die Aufgaben eines Teamleiters.
Arbeitszeitaufteilung und zusätzliche Aufgaben
- Serviceeinheitstätigkeiten: 42 % der Arbeitszeit.
- Koordinierende Leitung im Bürodienst: 12 %.
- Zentrale Eingangsgeschäftsstelle: 40 %.
- Lokale IT-Stelle: 4 %.
- Fertigung von Anweisungen: 2 %.
- Freistellung als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen: 15 % (bis 01.03.2020), danach 29 %.
- Betreuung eines Auszubildenden (Ausbilderrolle) – nicht tarifrelevant für EG 9b.
Die Serviceeinheit umfasste im Streitzeitraum Beschäftigte mit einem Arbeitskräfteanteil von 5,45 bis 8,05 Vollzeitäquivalenten (AKA). Der Kläger war nach EG 9a TV-L eingruppiert und beantragte nach dem neuen Tätigkeitsmerkmal eine Höhergruppierung zu EG 9b, die jedoch abgelehnt wurde.
Tarifliche Definition einer „großen“ Serviceeinheit
Die Protokollerklärung Nr. 5 zum Tätigkeitsmerkmal „Gruppenleiter“ definiert die Größe einer großen Serviceeinheit anhand des Arbeitskräftebedarfs in Vollzeitäquivalenten. Das Grundminimum für eine Gruppe beträgt drei AKA. Das BAG hat entschieden, dass „groß“ bedeutet, dass dieses Minimum mindestens dreifach überschritten sein muss – also mindestens neun AKA.
- Gruppenminimum: 3 AKA (seit 2020).
- Schwelle für „groß“: 3 × 3 = 9 AKA.
- Im vorliegenden Fall: 5,45 – 8,05 AKA → nicht groß.
Selbst bei bis zu 13 Teilzeitkräften (8,05 AKA) wurde kein besonders hoher Koordinierungsaufwand angenommen, da die reine Personenanzahl ohne den Vollzeitäquivalent-Bezug nicht ausreicht, um die Schwelle zu überschreiten.
Gerichtliche Würdigung und Entscheidung des BAG
Das BAG bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und stellte fest, dass die Tätigkeit des Klägers nicht die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals EG 9b erfüllt. Wesentliche Gründe waren:
Bedeutung der Protokollerklärung Nr. 5
- Koordination der Geschäftsabläufe ist nur in einer großen Serviceeinheit gefordert.
- Die Einheit des Klägers erreicht die notwendige Größe nicht.
Einfluss von Teilzeit und Auszubildendenbetreuung
- Der hohe Teilzeitanteil erhöht den Koordinierungsaufwand nicht automatisch.
- Die Betreuung von Auszubildenden ist kein zusätzliches Kriterium für EG 9b.
- Die Freistellung als Schwerbehindertenvertreter ändert den Inhalt des Arbeitsverhältnisses nicht (§ 179 SGB IX).
Der neue Sachvortrag des Klägers zur Ausbilder- und IT-Tätigkeit wurde nach § 559 Abs. 1 ZPO als nicht zulässig verworfen. Damit blieb das ursprüngliche Tätigkeitsbild maßgeblich, und die Voraussetzung einer „großen“ Serviceeinheit blieb unerfüllt.
Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber und Beschäftigte
- Arbeitgeber müssen die Größe von Serviceeinheiten anhand von Vollzeitäquivalenten prüfen, bevor sie Gruppenleiter-Aufgaben nach EG 9b zuweisen.
- Beschäftigte sollten Anträge auf Höhergruppierung rechtzeitig bis zum 31.12.2020 stellen, wenn sie sich auf die Änderungen zum 01.01.2020 berufen.
- Teilzeitkräfte erhöhen die Schwelle nicht; die reine AKA-Zahl ist entscheidend.
- Zusätzliche Aufgaben (z. B. Ausbilderrolle) können nicht nachträglich zur Erfüllung des EG-9b-Merkmals herangezogen werden.
- Freistellungen wegen Schwerbehindertenvertretung beeinflussen die Eingruppierung nicht.
Fazit
Das BAG-Urteil schafft klare Leitlinien für die tarifliche Bewertung von Gruppenleiter-Positionen im Justizdienst. Die Definition einer „großen“ Serviceeinheit ist eindeutig an der Schwelle von neun Vollzeitäquivalenten ausgerichtet. Ohne Erreichen dieser Größe kann die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b TV-L nicht begründet werden, selbst wenn koordinierende Leitungsaufgaben übernommen werden. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten daher die strukturellen Vorgaben des TV-L und der Protokollerklärungen genau prüfen, um Fehlanträge zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten.


