Schreckschusswaffe, Luftgewehr, Armbrust – die rechtliche Seite

Der Besitz von scharfen Waffen ist in Deutschland streng reglementiert. Nur mit Waffenbesitzkarte und einem großen Waffenschein ist es erlaubt, die tödlichen Waffen in Besitz zu haben. Diese Papiere zu bekommen, ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Das sagt das Waffengesetz (WffG).
Etwas anders sieht es bei Schreckschusspistolen, Luftgewehren und Armbrüsten aus. Eine Schreckschusswaffe ist eigentlich eine Nachbildung einer echten Schusswaffe, wie ein Revolver oder Pistole. Sie verschießt keine Projektile, sondern funktioniert mit Reizgas oder Kartuschen.
Luftgewehre, auch als Luftdruckgewehre bekannt, und Armbrüste sind eigentlich Sportwaffen. Hier wiederum werden feste Körper, wie kleine Kugeln (
sogenannte Diabolos) und Pfeile mit hoher Geschwindigkeit aus dem Lauf geschossen. Deshalb sind diese Sportgeräte nicht ganz ungefährlich.
Der potenziellen Gefahr begegnet der Gesetzgeber mit einer Reihe von Vorschriften, an die sich jeder zu halten hat. Bußgelder bei Verstößen sind durchaus empfindlich und selbst Freiheitsstrafen können verhängt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Deutschland hat ein strenges Waffenrecht.
  • Auch für den Besitz nicht tödlicher Waffen, wie etwa Schreckschusswaffen, gelten Vorschriften.
  • Für das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit braucht es den kleinen Waffenschein.
  • Etwas freier sind die Vorschriften bei Armbrüsten.

Schreckschusswaffe: Nur mit kleinem Waffenschein

In der Bundesrepublik dürfen nur bestimmte Arten von Schreckschusswaffen ohne waffenrechtliche Erlaubnis gekauft werden.
Notwendig ist das PTB-Prüfsiegel. Das ist das Siegel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Ist es zusammen mit dem Kaliber auf dem Verschluss der Waffe eingeprägt, dann darf ein Erwachsenen ab dem 18. Lebensjahr diese Schreckschusswaffe kaufen und besitzen.
Wenn das PTB-Siegel fehlt oder Waffen nicht den Vorschriften aus der Richtlinie 91/477/EWG entsprechen, dann werden sie als scharf eingestuft. Ihr Besitz ist in diesem Fall nur mit einer Waffenbesitzkarte erlaubt. Liegt die Waffenbesitzkarte nicht vor, dann ist der Besitz dieser Waffe illegal und damit auch strafbar. Damit ist das Führen nur mit dem großen Waffenschein erlaubt.
Allerdings darf auch eine Schreckschusswaffe mit einem Siegel in der Öffentlichkeit, das heißt außerhalb von Wohnung oder Geschäftsraum, nur mit Waffenschein und in einem abgeschlossenen Behältnis transportiert werden. Dafür genügt aber der kleine Waffenschein.
Das Schießen mit einem Schreckschussrevolver ist nur auf sogenanntem befriedeten Besitztum, das bedeutet auf einem abgezäunten Gelände, zulässig. Das gilt auch für Besitzer eines kleinen Waffenscheins. Das Schießen in der Öffentlichkeit ist streng verboten! Es gelten allerdings Ausnahmen, die in Anlage 2 Waffen (WffG) verankert sind:

  • Notstand und Notwehr
  • Signalwaffen bei Rettungsübungen
  • Mitwirkung bei Theateraufführungen
  • Abgabe von Start- oder Schlusszeichen bei Sportereignissen
  • Vertreiben von Vögeln aus landwirtschaftlichen Bereichen und Betrieben. Dabei ist aber die Vogelschreck-Munition erlaubnispflichtig.

Luftgewehr: Der Druck entscheidet

Unter die Vorschriften des Waffengesetzes (WaffG) fallen hier alle Waffen, deren Geschossenergie mehr als 0,5 Joule beträgt. Dieser Wert bezeichnet die kinetische Energie des Projektils. Als Mündungsenergie gilt die Energie, die ein Geschoss beim Austritt aus dem Lauf erreicht.
Als Grenze für den freien Erwerb sieht das Gesetz 7,5 Joule Bewegungsenergie vor. Alle Waffen mit einer höheren Leistung benötigen einen Erwerbsschein und eine Waffenbesitzkarte. Sie sind in Paragraph 2 des Waffengesetzes unter Punkt 2 bis 4 der Waffenliste aufgeführt.
Waffen, deren Geschossenergie zwischen 0,6 und 7,5 Joule beträgt, sind genehmigungsfrei. Sie dürfen ohne Einschränkung an volljährige Personen verkauft werden. Allerdings müssen sie mit dem „F im Fünfeck“ gekennzeichnet werden.
Das Tragen eines Luftgewehres im öffentlichen Raum ist untersagt. Dazu muss ein kleiner Waffenschein vorliegen. Ohne diesen gültigen Waffenschein droht Bußgeld bis zu 10.000 Euro.
Das Waffenrecht beschränkt den Umgang, also das Schießen mit Luftgewehren. Der ist nämlich auf zugelassene Schießstände beschränkt. In bestimmten Ausnahmefällen darf man auch auf einem umzäunten Grundstück mit einem Luftgewehr schießen. Dann muss dem aber der Eigentümer zustimmen. Außerdem gelten Sicherheitsvorschriften: Die Geschosse dürfen das Grundstück nicht verlassen können. Hier sprechen Experten davon, dass als Mindestanforderungen eine Entfernung von 200 Metern in jede Richtung eingehalten werden muss.

Armbrust: Kein Waffenschein notwendig

Laut Anlage 1 Waffengesetz (WaffG) gilt eine Armbrust sehr wohl als eine Schusswaffe. Begründet wird das damit, dass sie in der Lage ist, feste Körper, Pfeile, zu verschießen. Die Kraft für den Antrieb kann mit einer Sperrvorrichtung gespeichert werden. Erzeugt wird sie durch Muskelkraft.
In der Anlage 2 des gleichen Gesetzes ist allerdings festgelegt, dass weder ein kleiner Waffenschein noch eine waffenrechtlichen Erlaubnis für den Kauf und den Besitz einer Armbrust nötig ist. Auch ein Waffenschein braucht für eine Armbrust nicht ausgestellt zu werden. Allerdings muss der Käufer und Besitzer dieser Waffe mindestens 18 Jahre alt sein. Dann darf er sie ohne Einschränkung bei sich führen.
Die Armbrust ist ein Sportgerät und darf auf keinen Fall bei der Jagd verwendet werden. Das ist auch dann strengstens verboten, wenn der Besitzer der Armbrust einen Jagdschein vorweisen kann.

Fazit

Schreckschusspistole, Luftgewehr und Armbrust werden nicht so rigide reglementiert, wie die potenziell tödlichen Handfeuerwaffen. Dennoch sollte nicht vergessen werden, dass auch diese Gegenstände Waffen sind und schwere Verletzungen bis hin zum Tod verursachen können.
Deshalb ist der vorsichtige und sachgemäße Umgang mit ihnen nach den Vorgaben aus dem Waffengesetz unbedingt notwendig.