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Der Fall Daniela Klette: Anklage, Verjährung und die Rolle von V-Leuten

Im Frühjahr 2024 wurde die 67-jährige Daniela Klette, mutmaßliche ehemalige Terroristin der Roten Armee Fraktion (RAF), vom Generalbundesanwalt in Berlin angeklagt. Die Anklage umfasst drei Anschläge, die zwischen Februar 1990 und März 1993 verübt worden sein sollen. Der Fall wirft gleichzeitig zentrale Fragen zur Verjährung historischer Terrorakte, zur Glaubwürdigkeit von V-Leuten als Hauptbelastungszeugen und zu möglichen politischen Motiven bei der Strafverfolgung auf.

Anklagepunkte gegen Daniela Klette und die zugrunde liegenden Straftaten

Die Bundesanwaltschaft wirft Klette in ihrer Anklageschrift folgende Delikte vor:

  • Versuchter Mord (zwei Fälle)
  • Versuchtes und vollendetes Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
  • Erpresserischer Menschenraub
  • Besonders schwerer Raub in Mittäterschaft

Die einschlägigen Strafvorschriften lauten: § 211 Abs. 2, § 311 Abs. 1 a F., § 239a Abs. 1, §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2 StGB. Eine mögliche Mitgliedschaft nach § 129a StGB ist nicht Teil der Anklage.

Die drei Tatkomplexe im Detail:

  • Deutsche-Bank-Gebäude in Eschborn (25. Februar 1990): Klette soll gemeinsam mit der Einheit „Febe Elizabeth“ einen VW-Golf mit 45,05 kg Sprengstoff in die Toreinfahrt gestellt haben. Die Zündvorrichtung versagte, sodass keine Explosion eintrat.
  • US-Botschaft in Bad Godesberg (13. Februar 1991): Mit zwei weiteren Schützen soll Klette mindestens 250 Schüsse aus automatischen Langwaffen abgegeben haben. Mindestens 57 Projektile trafen das Botschaftsgebäude, 20 Personen wurden unmittelbar gefährdet.
  • Justizvollzugsanstalt Weiterstadt (27. März 1993): Das Kommando überwältigte das Wachpersonal, fesselte mehrere Vollzugsanwärter, entwendete Schlüssel und Geldbörsen und brachte Sprengsätze an das Gebäude. Der entstandene Schaden belief sich auf rund 63 Millionen Euro.

Verjährungsfristen im deutschen Strafrecht und ihre Bedeutung für den Fall

Im deutschen Strafrecht verjähren die meisten Vergehen nach einer festgelegten Frist, die von der Schwere der Tat abhängt. Laut einer Übersicht aus dem Jahr 2023 reichen die Fristen von 10 bis 30 Jahren. Mord und Totschlag unterliegen keiner Verjährung, während andere Straftaten, wie versuchter Mord, typischerweise nach 20 Jahren verjähren.

Die mutmaßlichen Taten von Klette liegen mehr als 30 Jahre zurück. Die Anklage weist ausdrücklich darauf hin, dass die Tat „als verjährt“ gilt. Dieser Umstand verdeutlicht die juristische Herausforderung, historische Terrorakte nach so langer Zeit zu verfolgen, zumal Beweismaterial häufig nicht mehr verfügbar ist.

Die Verjährung stärkt die Argumentation der Verteidigung, weil sie die Möglichkeit eines rechtskräftigen Freispruchs eröffnet, sofern die Verjährungsfristen tatsächlich greifen.

Die Glaubwürdigkeit von V-Leuten als Hauptbelastungszeugen

Ein zentrales Element der Anklage ist die Aussage des ehemaligen V-Mannes Klaus Steinmetz. Steinmetz war in den 1980er-Jahren vom Verfassungsschutz unter dem Decknamen „Bruno“ angeworben und soll in den frühen 1990-er-Jahren Zugang zur RAF-Kommandoebene erhalten haben. Seine Glaubwürdigkeit wird jedoch stark infrage gestellt:

  • Er habe bereits in der Vernehmung zugegeben, früher so häufig gelogen zu haben, dass er nicht mehr sicher sei, was wahr ist.
  • Bei einem GSG9-Einsatz in Bad Kleinen 1993 war er als angeblicher Mit-Terrorist beteiligt – ein Vorfall, der zu politischen Rücktritten und Personalwechseln in den Sicherheitsbehörden führte.

Die Verteidigung betont, dass das Bundeskriminalamt (BKA) 1.400 Spuren analysierte und in zwei der drei Fälle keine DNA-Übereinstimmung mit Klette gefunden wurde. Trotz dieser fehlenden forensischen Beweise stütze sich die Anklage stark auf Steinmetz‘ Aussagen.

Die Problematik von V-Leuten wird in der Fachliteratur (z. B. Janina Kuck, „Anschläge der RAF: Ein gefährlicher Erbe“, Die Zeit, 2021) hervorgehoben und unterstreicht das Risiko, Verfahren auf umstrittene Zeugen zu gründen.

Politische Motivation und öffentliche Wahrnehmung der Anklage

Der Strafverteidiger Lukas Theune bezeichnete das Vorgehen der Bundesanwaltschaft gegenüber LTO als „vor allem politisch motiviert“. Diese Einschätzung fußt auf zwei Punkten:

  • Der Mangel an belastbarem Beweismaterial, insbesondere das Fehlen von DNA-Spuren in zwei Fällen.
  • Der Verdacht, dass die Anklage dazu diene, ein politisches Signal gegen den historischen Terrorismus zu setzen, anstatt auf einer soliden Beweisgrundlage zu beruhen.

Ein politisch motivierter Prozess kann das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit untergraben und die Prinzipien einer fairen Prozessführung gefährden.

Prozessablauf und aktuelle Verfahrenslage

Die Anklage wurde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 8 St 1/26) erhoben. Das zuständige Gericht ist der 8. Strafsenat (Staatsschutzsenat) unter Vorsitz von Jürgen Bonk. Nach der Anklageerhebung folgt das Zwischenverfahren, in dem entschieden wird, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Die Entscheidung richtet sich nach § 203 StPO und erfolgt, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung die des Freispruchs überwiegt.

Klette befindet sich aufgrund eines Haftbefehls aus einem anderen Verfahren seit März 2025 in Untersuchungshaft. Parallel läuft ein gesondertes Verfahren am Landgericht Verden wegen Überfällen auf Geldtransporter und Kassenbüros (1999-2016), das voraussichtlich nach Ostern 2025 abgeschlossen sein könnte.

Fazit

Der Fall Daniela Klette illustriert die komplexe Schnittstelle zwischen historischer Terroraufklärung, Verjährungsrecht und der Rolle von V-Leuten als Zeugen. Während die Anklage schwerwiegende Vorwürfe wie versuchten Mord und Sprengstoffanschläge umfasst, stehen die Beweislage und die Verjährungsfristen in starkem Kontrast zu den politischen Implikationen, die von der Verteidigung betont werden. Die kommenden gerichtlichen Entscheidungen werden nicht nur über die Schuld oder Unschuld der Angeklagten entscheiden, sondern auch darüber, wie das deutsche Recht mit Jahrzehnte alten Terrorakten umgehen kann, ohne die Grundsätze der Fairness und Rechtsstaatlichkeit zu gefährden.

Quellen