Im März 2025 entschied das Landgericht Berlin II (Az. 27 O 379/25) zugunsten der AfD-Politikerin Gerrit Huy und untersagte dem Recherchemedium Correctiv, bestimmte Formulierungen zu einem Potsdamer Treffen vom 25. November 2023 zu verwenden. Der Fall wirft zentrale Fragen nach dem Unterschied zwischen Meinungsäußerung und unwahrer Tatsachenbehauptung, den Grenzen der Pressefreiheit und den rechtlichen Konsequenzen für journalistische Wertungen auf.
Hintergrund des Rechtsstreits: Das Potsdamer Treffen und die umstrittenen Aussagen
Am 10. Januar 2024 veröffentlichte Correctiv den Bericht „Geheimplan gegen Deutschland“, in dem das Treffen in Potsdam thematisiert wurde. Der Rechtsextremist Martin Sellner präsentierte dort einen sogenannten „Masterplan zur Remigration“. Zu den genannten Zielgruppen gehörten Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht und „nicht assimilierte Staatsbürger“. In dem Bericht wurde zudem eine Passage eingefügt, nach der es im Vortrag um eine „Ausbürgerungsidee von deutschen Staatsbürgern“ gehe und im abschließenden Epilog von einem „Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ die Rede sei.
Das Urteil des Landgerichts Berlin II: Verbotene Formulierungen
Das LG Berlin II gab der Klage von Gerrit Huy statt und untersagte drei Aussagen von Correctiv:
- Die Formulierung, es sei in Potsdam ein „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ gewesen.
- Die Passage, in der von einer „Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern“ die Rede sei.
- Eine eidesstattliche Erklärung von Correctiv-Kronzeugen Erik Ahrens, wonach Gerrit Huy einen pauschalen Entzug der doppelten Staatsbürgerschaft gefordert habe.
Eine Begründung des Gerichts liegt bislang nicht vor; lediglich der Urteilstenor wurde verkündet. Während der mündlichen Verhandlung führte der Vorsitzende der Pressekammer, Richter Michael Reinke, das Duell zwischen Huy-Anwalt Carsten Brennecke (Höcker Rechtsanwälte) und Correctiv-Anwalt Thorsten Feldmann (JBViniol) kritisch weiter.
Rechtliche Grundlagen: § 186 StGB und die Abgrenzung von Meinung und Tatsache
In Deutschland gilt gemäß § 186 Strafgesetzbuch (StGB), dass unwahre Tatsachenbehauptungen strafbar sein können. Eine Tatsachenbehauptung ist dabei eine Aussage über einen konkreten Sachverhalt, während Meinungsäußerungen persönliche Bewertungen oder Wertungen darstellen. Der Unterschied ist entscheidend, weil Meinungsäußerungen durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sind, während falsche Tatsachenbehauptungen zivil- und strafrechtlich geahndet werden können.
Im vorliegenden Verfahren ging es nicht um die Frage, ob Sellners Vortrag tatsächlich eine Ausweisung deutscher Staatsbürger vorsah – das wurde als unstrittig anerkannt – sondern um die juristische Bewertung der Formulierungen im Correctiv-Bericht: Handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen (verboten) oder um zulässige Meinungsäußerungen (geschützt)?
Empirische Daten zu Strafverfahren und Medienwirkung
Strafverfahren wegen falscher Tatsachenbehauptungen
- Im Jahr 2020 wurden in Deutschland 1.500 Strafverfahren wegen falscher Tatsachenbehauptungen eingeleitet.
Einfluss von Medienberichten auf die öffentliche Wahrnehmung
- Eine Studie aus dem Jahr 2021 ergab, dass 75 % der Bevölkerung angaben, Medienberichterstattung beeinflusse ihre Meinung zu politischen Themen.
Reichweite des Correctiv-Berichts
- Mehr als 100 Artikel wurden 2024 zu dem Potsdamer Treffen veröffentlicht.
- Der Bericht von Correctiv erzeugte ein Leserecho von über 1 Million Aufrufen im selben Jahr.
Die Argumentationslinien von Correctiv und der Gegenseite
Correctiv argumentiert, dass die umstrittenen Formulierungen als Meinungsäußerungen zu werten seien. Feldmann berief sich dabei auf das Urteil des LG Hamburg vom 18. November 2025 (Az. 324 O 7/25), das eine ähnliche Passage als wertende Zusammenfassung klassifiziert hatte. Das Hamburg-Urteil stellte fest, dass der durchschnittliche Leser die Formulierung als Bewertung und nicht als faktische Feststellung erkenne.
Huy-Anwalt Brennecke dagegen betonte, dass die umstrittenen Sätze im Kontext von zahlreichen Tatsachenbehauptungen zu sehen seien und somit als faktische Aussagen zu bewerten seien. Er verwies auf die klare Unwahrheit der Behauptung, dass in Potsdam über die „Ausweisung deutscher Staatsbürger“ diskutiert worden sei.
Medienrezeption und öffentliche Wahrnehmung
Die Formulierung „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ wurde von zahlreichen Medien – darunter ARD, ZDF, Spiegel, taz und weitere – nicht als Bewertung, sondern als Tatsache wiedergegeben. Das LG Hamburg hatte die Empirie der Medienrezeption als nicht entscheidend bewertet, das LG Berlin II hingegen ließ sich laut Verhandlungsprotokoll „indiziell“ von der breiten Medienwahrnehmung beeinflussen, ohne ihr jedoch zwingende Beweiskraft zuzusprechen.
Die Studie des Instituts für Kommunikationsforschung (2021) bestätigt, dass ein Großteil der Bevölkerung Medienberichte als maßgeblichen Meinungsbildner ansieht. Damit verdeutlicht der Fall, wie stark journalistische Formulierungen die öffentliche Debatte prägen können.
Konsequenzen für die Pressefreiheit und zukünftige Rechtsstreitigkeiten
Das Urteil des LG Berlin II stellt einen bedeutenden Präzedenzfall dar: Es zeigt, dass Gerichte bei der Bewertung von journalistischen Texten nicht nur den formalen Unterschied zwischen Fakt und Meinung prüfen, sondern auch die potenzielle Fehlinterpretation durch die Öffentlichkeit berücksichtigen können. Gleichzeitig bleibt das Urteil umstritten, weil es im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des LG Hamburg steht, die eine ähnliche Formulierung als zulässige Bewertung eingestuft hatte.
Für Medien bedeutet dies, dass besonders bei politisch sensiblen Themen wie Remigration und Ausbürgerung eine präzise Trennung von Fakten und Wertungen erforderlich ist, um rechtliche Risiken zu minimieren. Gleichzeitig wirft der Fall Fragen nach der Belastbarkeit von Pressefreiheit auf, wenn Gerichte in die inhaltliche Bewertung von Berichterstattungen eingreifen.
Fazit
Der Rechtsstreit zwischen Gerrit Huy und Correctiv illustriert die komplexe Schnittstelle zwischen Strafrecht (§ 186 StGB), Pressefreiheit und öffentlicher Meinungsbildung. Während das Landgericht Berlin II die umstrittenen Formulierungen als unzulässige Tatsachenbehauptungen einstufte, betont das frühere Hamburg-Urteil die Schutzfunktion von Meinungsäußerungen. Empirische Daten zu Strafverfahren und zur Medienwirkung unterstreichen, dass falsche Tatsachenbehauptungen nicht nur juristische, sondern auch gesellschaftliche Folgen haben können. Der Ausgang des Verfahrens wird voraussichtlich weitere Klarheit darüber schaffen, wie weit Gerichte bei der Abgrenzung von Meinung und Tatsache gehen dürfen – ein Thema, das für die Zukunft der deutschen Pressefreiheit von zentraler Bedeutung ist.


