Die Richter am Oberlandesgericht in München hatten sich gleich mit zwei Klagen gegen einen Süßwarenhersteller mit Sitz in Bayern zu beschäftigten. Dieser hatte mit verschiedenen Werbebezeichnungen und Verpackungen im Rautenmuster geworben, obwohl seine Naschereien tatsächlich in Österreich hergestellt wurden. Liegt darin eine irreführende Werbung für den Verbraucher?
Klägerin sieht sich in Werberechten verletzt
Geklagt hatte eine bayrische Süßwarenherstellerin gegen einen Konkurrenten, der seinen Sitz zwar in Bayern hat, allerdings seine Produkte in Österreich produzieren lässt. Im ersten Fall ging es um ein weiß-blaues-Rautenmuster auf den Bonbon-Verpackungen mit einer gelben Banderole mit der Aufschrift „Bayrische Bonbonlutschkultur“.
Im zweiten Verfahren dagegen um Verpackung mit Rautenmuster unterschiedlicher Farben und lediglich der Bezeichnung „Bonbonlutschkultur“. Die Klägerin sah darin eine unrechtmäßige Werbung mit dem Freistaat Bayern und klagte auf Unterlassung.
Rautenmuster ist nicht gleich Bayern
Die Entscheidung der Richter viel bezüglich der beiden Verfahren unterschiedlich aus. In dem ersten Verfahren nahmen sie eine Irreführung der Verbraucher an und bejahten damit einen Werbeverstoß. Es sei anzunehmen, dass wenn man mit „Bayrischer Lutschkultur“ werbe, der Verbraucher von einer bayrischen Herkunft der Produkte ausgehe.
Im zweiten Verfahren dagegen sahen die Richter keinen hinreichenden Werberechtsverstoß. Allein durch das Rautenmuster werde der Verbraucher nicht hinreichend über die Herkunft der Bonbons getäuscht.
Nach Ansicht des Gerichtes spiele es bei der Bewertung der Frage einer möglichen Irreführung eine Rolle, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Bezeichnungen auffasse und ob er sie mit einer bestimmten Herkunft des Produktes verbinde. Dieses Erfordernis sei im ersten Fall gegeben, im zweiten dagegen nicht ausreichend zu bejahen.
Alpenbauer als Herkunftsbezeichnung?
Ein weiterer wichtiger Streitpunkt war in beiden Verfahren die Bezeichnung „Alpenbauer“. Die Klägerin führte an, dass der Verbraucher damit eine bestimmte Herkunft des Produktes verbinde. Der Beklagte dagegen wies darauf hin, es handele sich dabei lediglich um einen Fantasienamen.
Im Ergebnis nahmen die Richter eine Irreführung der Verbraucher durch die Verwendung der Werbebezeichnung „Alpenbauer“ an und haben es dem Unternehmen nun verboten, künftig eine Verpackung mit Rautenmuster in der Verbindung mit der Werbebezeichnung „Alpenbauer“ zu verwenden.
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Autor:
ROSE & PARTNER LLP.
Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer
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