Sowiesokosten als Fallgruppe der Vorteilsausgleichung

Bei der Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs – entsprechend auch bei der Nacherfüllung, Minderung oder Kostenerstattung – können dem Geschädigten zugeflossene Vorteile anzurechnen sein. Diese müssen ursächlich mit dem schadensstiftenden Ereignis zusammenhängen und zu einer messbaren Vermögensmehrung führen. Eine Fallgruppe der Vorteilsausgleichung sind die Sowiesokosten.

Die anzurechnenden Vorteile können beispielsweise in Nutzungen, Steuervorteilen oder ersparten Aufwendungen bestehen. Der Geschädigte soll wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB durch das schadensstiftende Ereignis nicht besser gestellt werden, als er ohne dieses stünde.

Die Anrechnung muss ihm zumutbar sein, im Einklang mit dem Schutzzweck der verletzten Norm stehen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten. Zu berücksichtigen sind nur solche Vorteile, die mit dem geltend gemachten Nachteil in zeitlichem und innerem Zusammenhang stehen, BGH NJW 1980, 2187.

Der abzuziehende Vorteil kann auch in einer verlängerten Lebensdauer der Werkleistung bestehen, die durch eine Reparatur eintritt. Die Besonderheit dabei ist, dass der Vorteil hier nicht durch das schadensstiftende Ereignis entsteht, sondern erst durch die Ersatzleistung.

Sowiesokosten (auch Sowieso-Kosten) sind (Mehr-)Kosten für Leistungen, die von Anfang an zur mangelfreien Ausführung erforderlich waren, aber nicht in Auftrag gegeben wurden, im vereinbarten Preis nicht enthalten sind und im Rahmen der Mangelbeseitigung nachgeholt werden müssen (Merl, in: Kleine-Möller/Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn. 976).

Die Sowiesokosten sind mithin die Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vorneherein teurer gewesen wäre. Sie sind bei der Bemessung der Höhe des Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruchs des Bauherrn in Abzug zu bringen. Die Anrechnung der Sowiesokosten erfolgt nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung, BGH BauR 1984, 510.

Als Sowiesokosten nicht ersatzfähig ist auch die Bausummenüberschreitung durch den Architekten sowie der Mehrbetrag durch ursprünglich fehlerhafte oder nachträglich verbesserte Bestelleranweisung, Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2014, Rn. 2953. Es besteht ein fließender Übergang zu den umstrittenen Regelungen der Nachträge beim Bauvertrag, hierzu siehe Reister, Nachträge beim Bauvertrag, sowie Roquette/Viering/Leupertz, Handbuch Bauzeit.

Für die Ermittlung der Sowiesokosten ist der Preisstand maßgeblich, zu dem die Bauleistung „ordnungsgemäß hätte errichtet werden müssen“, BGH BauR 1993, 722, 723.

Eine weitere Fallgruppen der Vorteilsausgleichung ist der „Abzug neu für alt“. Ein solcher Abzug ist in der Regel gerechtfertigt, wenn Schadensersatz für eine ältere Sache geleistet oder eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt wird.


Autor:
Dr. Andreas Neumann
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