Schmerzensgeld nach Unfall mit Zweirad

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld

Insbesondere Zweiradfahrer sind im Straßenverkehr erhöhten Gefahren ausgesetzt. Dies hängt hauptsächlich mit den geringeren Schutzmöglichkeiten zusammen. Ein Unfall hat in vielen Fällen für den Zweiradfahrer starke körperliche Folgen, zum Teil auch schwere Verletzungen. Grundsätzlich besteht dann als Unfallopfer immer die Möglichkeit, Schmerzensgeld vom Unfallverursacher zu verlangen. Das Schmerzensgeld erfasst dabei alle nicht in Geld zu beziffernden Schäden, auch immaterielle Schäden genannt. Gesetzlich normiert ist das Schmerzensgeld in § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Damit ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, muss das Unfallopfer eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung erlitten haben. Dies muss kausal auf den Unfallverursacher zurückzuführen sein. Darüber hinaus muss die Schädigung schuldhaft begangen worden sein, also vorsätzlich oder fahrlässig.

Funktionen des Schmerzensgeldes

Das Schmerzensgeld hat für das Opfer zwei Funktionen: Die Ausgleichs- und die Genugtuungsfunktion. Mit der Ausgleichsfunktion soll überlegt werden, welche Höhe des Schmerzensgeldes für das Opfer im konkreten Fall angemessen ist, um das erlittene Leid auszugleichen.
Auf der Ebene der Genugtuungsfunktion soll der Geschädigte eine Genugtuung für das ihm Angetane erfahren. Dies geschieht dann in Form eines finanziellen Ausgleichs.

Die Höhe des Schmerzensgeldes

Damit für die erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld gezahlt werden kann, muss die Höhe des Schmerzensgeldes ermittelt werden. Dies ist allerdings weniger einfach zu berechnen als beispielswiese der Schadensersatz nach einem Unfall. Der BGH bestätigte dieses Jahr nochmals, dass die Schmerzensgeldhöhe eine „Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls ist“. Eine konkrete Berechnung kann daher gar nicht vorgenommen werden. Herangezogen werden können daher nur Schmerzensgeldtabellen, wie beispielsweise die des OLG Celles. Diese bilden eine Gesamtschau über bereits ergangene Urteile zum Thema Unfall eines Zweiradfahrers und dienen als grobe Orientierung, auch für andere Gerichte. Folgende Urteile sind beispielsweise dazu bereits ergangen:

Art der VerletzungHöhe des SchmerzensgeldesEntscheidendes Gericht
Riss von Leber und Gallen­blase200.000 €Urteil des OLG Coburg, 2005
Beckenring- und Symphysen­sprengung, Rippen­serien- und Ellenbogen­fraktur, Schlüsselbeinbruch, Acromion­fraktur, Lungen­contusion, Kniegelenks­distorsion mit Erguss­bildung, Hoden­contusion, Neuro­pathie des rechten Armes, Erektile Dysfunktion, Schmerzen beim Geschlechts­verkehr50.000 €Urteil des OLG Hamm, 2013
Distale Unter­schenkel­amputaion infolge schwerer Fußver­letzung45.000 €Urteil des OLG Nürnberg, 2013
Schwere Verletz­ung von Kniege­lenk und Knie­scheibe14.000 €Urteil des OLG Brandenburg, 2009
Schultergelenks­sprengung5.000€Urteil des OLG Schleswig-Holstein, 2012
Mittelhand­fraktur, Rippen­bruch, Hüftgelenks­prellung3.000 €Urteil des OLG Koblenz, 2011
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    Wie fehlende Schutzkleidung die Höhe beeinflusst

    Grundsätzlich besteht in Deutschland gemäß § 21a Straßenverkehrsordnung (StVO) für Roller- und Motorradfahrer eine Helmpflicht. Wird diese ignoriert, so beeinflusst dies auch die Höhe des Schmerzensgeldes. Denn ein fehlender Helm ist für den Schadensausgang von großer Bedeutung, da der entstandene Schaden geringer ausfallen würde.
    Anders hingegen ist es bei fehlender Schutzkleidung. In Deutschland besteht keine Pflicht zum Tragen von motorradspezifischer Kleidung. Dies bestätigte auch das OLG Düsseldorf. Somit hat dies keinen Einfluss auf die Höhe, wie bereits das OLG Nürnberg zuvor annahm.

    Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen

    Schmerzensgeldansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Unfall geschehen ist. Ist der Unfallverursacher allerdings unbekannt, so verjährt der Anspruch gemäß § 199 BGB spätestens nach 30 Jahren.


    Autor:
    Steinbock & Partner mbB, Rechtsanwälte
    Konrad Terporten LL.B.
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