Der Bundegerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 03.05.2017 über die Notwendigkeit einer Schutzimpfung für ein fünfjähriges Kind zu entscheiden. Die Richter räumten letztlich dem Vater, der die Impfung befürwortete, eine alleinige Entscheidungsbefugnis ein. Bei der Frage der Übertragung der Entscheidungsbefugnis spiele das Kindeswohl eine entscheidende Rolle.
Eltern streiten über Schutzimpfung
Die beiden sorgeberechtigten, aber getrennten Eltern waren sich über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter uneins. Der Vater befürwortete die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen. Die Mutter dagegen lehnte diese mit dem Hinweis auf möglichen Risiken ab. Letztlich beantragten beide Elternteile die Alleinübertragung der Gesundheitsfürsorge.
BGH sieht in Impfung keine alltägliche Angelegenheit
Der BGH stellte nun fest, dass es sich bei einer Impfung, anders als zum Beispiel bei einem regulären Arztbesuch, nicht um eine alltägliche Angelegenheit handele. Läge eine solche vor, hätte grundsätzlich der Elternteil eine alleinige Entscheidungsbefugnis, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Bei einer Schutzimpfung handele es sich aber um eine bedeutsame Entscheidung, gerade mit Blick auf mögliche Risiken. Daher müsse bei einer Konfliktsituation zwischen den Eltern entschieden werden, wem die alleine Entscheidungsbefugnis für diesen Teilbereich zugesprochen werde. Regelmäßig richte sich dies nach dem Wohl des Kindes.
Kindeswohl ist entscheidend
Die Richter am Bundesgerichtshof beriefen sich in ihrer Entscheidung auf eine Vorschrift aus dem Familienrecht, wonach auf Antrag die alleine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf ein Elternteil übertragen werden kann. Orientierung bei der Frage des Kindeswohles biete im vorliegenden Fall auch die Einschätzung der STIKO. Diese sei als medizinischer Standard anerkannt. Nach Einschätzung der STIKO gehörten alle Impfungen, die der Vater begehrte, zu den altersgerechten und empfohlenen Kinderschutzimpfungen. Die von der Mutter vorgetragenen Vorbehalte hinsichtlich eventueller Risiken seien nicht ausreichend, um eine Notwendigkeit von Schutzimpfungen generell zu Hinterfragen. Eine Orientierung des Kindeswohles dürfe demnach an der Einschätzung der STIKO erfolgen.
Da der Vater vorliegend diese Impfungen ebenfalls befürwortete, wurde er von den Richtern als alleinigen Entscheidungsbefugten eingesetzt. Der Vater sei demnach besser geeignet, über die Durchführung von Impfungen seines Kindes dem Kindeswohl entsprechend zu entscheiden, als die Mutter. Die Entscheidung erfolgte danach im Gleichklang mit der Entscheidung der Vorinstanz des Oberlandesgerichts in Jena.
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Autor:
ROSE & PARTNER LLP.
Rechtsanwältin Sybill Offergeld
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