Der Auftraggeber muss sich bei der Abnahme seine Rechte bezüglich der erkannten Mängel – auch soweit sie vom Auftragnehmer nicht anerkannt werden – sowie etwa verwirkter Vertragsstrafen ausdrücklich vorbehalten.
Vor der Abnahme erklärte Vorbehalte bezüglich Mängeln müssen ausdrücklich – „deutlich erkennbar“ – bei der Abnahme aufrechterhalten werden, BGH BauR 1975, 344 (345). Bezüglich Vertragsstrafen sind solche verfrüht erklärte Vorbehalte sogar grundsätzlich wirkungslos, BGH BauR 1977, 280. Der zur Durchführung der förmlichen Abnahme bevollmächtigte Vertreter kann den Vorbehalt erklären bzw. entgegennehmen, BGH BauR 1987, 92.
Unterlässt der Auftraggeber den Vorbehalt trotz Kenntnis der Mängel, verliert er gem. § 640 Abs. 2 BGB (gilt auch für den VOB-Bauvertrag) bezüglich der Mängel seine Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme bzw. Kostenvorschuss und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Rücktritt und Minderung, sowie einen etwa gegebenen Neuherstellungsanspruch. Bezüglich etwa verwirkter Vertragsstrafen verliert er das Recht auf deren Geltendmachung, wenn die Verpflichtung zu deren Vorbehalt bei Abnahme nicht wirksam abbedungen worden ist.
Die Parteien können vereinbaren, dass der Auftraggeber den Vorbehalt der Vertragsstrafe später geltend machen kann. Eine derartige Regelung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen noch zulässig. Vollständig kann das Erfordernis des Vorbehalts im Hinblick auf § 341 Abs. 3 BGB in AGB jedoch nicht abbedungen werden.
Der späteste Zeitpunkt für die Vorbehaltserklärung ist die Schlusszahlung, wo sich die Frage der Ausschlusswirkung eines unterlassenen Vorbehalts unter besonderen Voraussetzungen und in besonderer Schärfe erneut stellt. Die Ausschlusswirkung gilt auch bei der konkludenten Abnahme und wohl auch für die fiktiven Abnahmeformen, wobei dem Auftraggeber aber eine Prüfungsfrist einzuräumen ist.
Schadensersatzansprüche nach § 634 Nr. 4 BGB bzw. § 13 Abs. 7 VOB/B werden vom Rechtsverlust durch unterlassenen Vorbehalt nicht berührt bzw. von der Ausschlusswirkung nicht erfasst, selbst wenn damit die Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden.
Autor:
Dr. Andreas Neumann
www.immoanwalt.nrw
Mobil 0176 614 836 81