Rechtsprechung zu Architekten- und Ingenieurverträgen

Die Rechtsprechung zu Architekten- und Ingenieurverträgen hat eine spannende Entwicklung durchschritten. Durch das Reichsgericht (​RGZ 86, 75) wurden sie noch grundsätzlich als Dienstvertrag eingeordnet. Nach und nach schätzte man sie immer weitreichender als Werkvertrag ein. Eine gute Zusammenfassung der historischen Entwicklung findet sich bei Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Auflage 2012, S. 25 ff. (Neuauflage in Vorbereitung), eine nach den Leistungsphasen differenzierende Betrachtung bei Motzke/Preussner/Kehrberg, Die Haftung des Architekten, 10. Auflage 2015, Kapitel F, Rn. 49 ff.

In der Regel ist als gegenständlich fassbares Arbeitsergebnis oder fest umrissener Leistungsgegenstand und damit als Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts die Erstellung eines mangelfreien Bauwerks oder ein Ingenieurwerk geschuldet, nicht das bloße Wirken im Rahmen einer allgemein laufenden Tätigkeit, also die Arbeitsleistung als solche. Dementsprechend knüpft ​§ 15 HOAI 2013 die ​Fälligkeit des Honoraranspruchs wie im Werkvertragsrecht üblich an die ​Abnahme der Planungsleistung.

Wird der Architekt oder Ingenieur in diesem Sinne erfolgsbezogen tätig, liegt im Zweifel ein Werkvertrag vor. Tätigkeitsbezogen und damit nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen sind hingegen Verträge, mit denen der Architekt bzw. Ingenieur ausschließlich Beratungs-, Kontroll- und Informationspflichten übernimmt, Leupertz/Halfmeier, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 12. Auflage 2017, vor § 631 Rn. 12. Hierzu gehört die isolierte Führung eines Bautagebuchs, das bloße Auflisten von Gewährleistungspflichten und die isolierte wirtschaftliche und technische Beratung. Wurden hingegen nur Teilleistungen aus bestimmten Leistungsphasen übertragen, ist im Einzelnen abzuwägen, ob eine erfolgsbezogene Tätigkeit des Architekten oder ein bloßes Wirken im Sinne des Dienstvertragsrechts vorliegt, Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn. 680.

Das Vorliegen eines Werkvertrags wird heute selbst dann bejaht, wenn der Architekt bzw. der Ingenieur lediglich die Planung oder die Bauleitung bzw. Objektüberwachung im Sinne der Leistungsphase 8 übernimmt, ​Urteil des Kammergerichts vom 15.04.2008 – 7 U 90/07. So heißt es bei Werner/Pastor, Rn. 678:

„Wird dem Architekten ausschließlich die Objektüberwachung übertragen, liegt ein Werkvertrag vor.“

Auch der Bundesgerichtshof hat im grundlegenden ​Urteil vom 22.10.1981 – VII ZR 310/79, das in der Folgezeit immer wieder bestätigt worden ist, festgestellt:

„Auch der Architektenvertrag, der nur die Bauführung umfasst, ist Werkvertrag.“

Begründet wird dies damit, dass auch der allein mit der Bauführung betraute Architekt einen Erfolg schulde. Er habe durch zahllose Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht, d.h. entsprechend den genehmigten Bauvorlagen, und technisch und wirtschaftlich frei von Mängeln entstehe. Von ihm werde zwar nicht erwartet, dass er selbst das Bauwerk errichte, wohl aber, dass er die Arbeiten der Bauunternehmer und übrigen am Bau Beteiligten so leite, koordiniere und überwache, dass das Bauwerk plangerecht und mängelfrei zur Vollendung komme. Auch der nur bauleitende Architekt habe einen Beitrag zur Verwirklichung des Bauwerks zu leisten. Plangerechtigkeit und Mängelfreiheit sollen der Erfolg sein, den der bauführende Architekt schulde.

Bei der Objektbetreuung bzw. Dokumentation im Sinne der Leistungsphase 9 ist die Einordnung nicht so eindeutig.

Im Werner/Pastor heißt es hierzu bei Rn. 679:

„Sind dem Architekten lediglich die Leistungen der Objektbetreuung und Dokumentation übertragen worden, ist gleichwohl Werkvertragsrecht an-zuwenden, weil es sich hier um eine erfolgsbezogene und nicht nur betreuerische Einzelleistung handelt; es steht nicht entgegen, dass das Bauwerk vor Eintritt dieser Phase regelmäßig schon errichtet ist.“

Anderer Auffassung ist insoweit jedoch teilweise die obergerichtliche Rechtsprechung, so das ​OLG Hamm, Urteil vom 11.10.1994 – 28 U 26/94:

„Ein Vertrag, in dem ein Architekt es übernimmt, einen Bauherren wegen etwaiger Mängelansprüche gegen einen Bauunternehmer zu beraten, ist ein Dienstvertrag.“

Auch bezüglich der Leistungsphase 9 wird aber ein Erfolg geschuldet, nämlich ein Dokumentationserfolg. Hierzu gehören die Mängelfeststellungen, Prüfung der Mängelursachen und die Schaffung der Voraussetzungen zur Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche. Letztlich ist in der Regel auch die Übergabe der Dokumentation an den Bauherrn geschuldet.

Bei einem Werkvertrag ist die eigenverantwortlich-unternehmerische Durchführung charakteristisch. Der Werkunternehmer ist selbstständig und organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen. Richtet sich der Einsatz – Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit – also nach dem Bedarf des Auftraggebers, so spricht dies zwar grundsätzlich gegen einen Werkvertrag, zumal eine verschuldensunabhängige Haftung für den Werkerfolg vor diesem Hintergrund unbillig wäre. Auch könnte eine Weisungsabhängigkeit vom Auftraggeber eine Einordnung als Dienstvertrag – zumindest als Dienstverschaffungsvertrag – begünstigen,

Letztlich kommt es jedoch, wie bereits eingangs erwähnt, entscheidend auf die tatsächlichen Umstände an. Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass die tatsächlichen Umstände der praktischen Durchführung die vertragliche Gestaltung bei der Einordnung eines Vertragsverhältnisses überwiegen, ​Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013 – 10 AZR 282/12. Das Urteil bezog sich allerdings auf die Abgrenzung zwischen einem Werkvertrag und einem Arbeitsvertrag.

Ein Indiz gegen eine werkvertragliche Einordnung wäre danach, dass sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers richten. Wird mit der Bestimmung über die Leistung auch gleichzeitig über die Art und Weise der Erbringung der Tätigkeit (hinsichtlich Inhalt, Zeit, Dauer und Ort) entschieden, wäre dies ein Argument gegen die Einschätzung als Werkvertrag.

Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass in den meisten Fällen in der Praxis ein Werkvertrag vorliegt, so dass die Regelungen des Werkvertragsrechts gelten.


Autor:
Dr. Andreas Neumann
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