Hat eine Ehe weniger als ein Jahr Bestand, dann greift die gesetzliche Vermutung einer Ehe mit Versorgungsabsicht, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die diese Vermutung widerlegen. Solche waren im aktuellen Fall vor dem Hessischen Landessozialgericht nicht gegeben, sodass in der Folge einer Frau die Witwenrente versagt wurde.
Eheschließung nach Krebsdiagnose
Die Eheleute, die bereits zwischen 1980 und 2000 das erste Mal verheiratet gewesen waren, hatten sich nur wenige Tage nach der Krebsdiagnose des Ehemannes erneut das Jawort gegeben. Die Deutsche Rentenversicherung versagt der Witwe daraufhin die Witwenrente mit Hinweis auf den kurzen bestand der Ehe, die nur drei Monate angehalten hatte. Vielmehr habe es sich um eine Ehe mit Versorgungsabsicht, also um eine reine Versorgungsehe gehandelt. Die Ehefrau klagte daraufhin gegen die Rentenversicherung. Sie führte aus, dass eine erneute Heirat bereits vor der Diagnose fest geplant gewesen war und sie zudem nach der Diagnose die negativen Heilaussichten der Krankheit ihres Mannes nicht gekannt habe.
Landessozialgericht versagt Anspruch auf Witwenrente
Die Richter in Hessen mussten sich im Laufe des Prozesses fragen, ob durch das Vortragen der Klägerin die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe hinreichend widerlegt worden war. Zu diesem Schluss kamen sie im Ergebnis nicht: Zumindest für den Versicherten seien bei dem Schluss der Ehe die Diagnose der Krankheit und die negativen Heilaussichten bekannt gewesen. Daher schade es auch nicht, dass die Ehefrau angab, vor Eheschließung von der negativen Heilungsprognose keine Kenntnis gehabt zu haben. Die Kenntnis des Versicherten selbst reiche auch. Der Mann hatte noch im Krankenhaus auf die Schließung der Ehe gedrängt. Dies spreche dafür, dass er die Versorgung seiner Frau im Blick hatte, was im Ergebnis zum Versagen der Witwenrente führe. Das Gericht folgte damit der Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung.
Gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe
Hält eine Ehe weniger als ein Jahr, ergibt sich seit 2001 die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Diese kann durch bestimme Umstände, wie das unvorhersehbare und plötzliche Ableben eines Ehegatten widerlegt werden. Bei Grenzfällen ist insbesondere auf den Gesundheitszustand des Ehegatten bei Eheschließung abzustellen und zu fragen, ob allein oder überwiegend eine Versorgungsabsicht anzunehmen ist. Dies ist bei einer lebensbedrohlichen Krankheit mit negativen Heilungsaussichten in der Regel schwer zu widerlegen.
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Autor:
ROSE & PARTNER LLP.
Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Unger
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