Juristisches Tauziehen um Facebook-Konto einer Toten

Das Kammergericht Berlin kam als Berufungsinstanz (Urteil vom 31.05.2017, Aktenzeichen 21 U 9/16) zu dem Ergebnis, dass die Eltern einer Verstorbenen keinen Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter erhalten dürfen. Damit gaben die Richter Facebook Recht.

Die Verstorbene war 2012 in einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt worden Ihre Mutter hatte sich darauf berufen, dass sie Erbin ihrer Tochter sei und deshalb aufgrund dieser Erbenstellung auch Zugriff auf das Facebook-Konto Ihrer Tochter haben dürfe. Sie hoffte, durch Einsicht in den Nachrichtenverkehr ihrer Tochter bei Facebook erfahren zu können, ob diese in der Berliner U-Bahn Selbstmord begangen hatte. Als Vorinstanz hatte das Landgericht Berlin noch der Mutter Recht gegeben (Urteil vom 17.12.2015, Aktenzeichen 20 O 172/15) und ein Einsichtsrecht bejaht.

In seiner Urteilbegründung ließ das Kammergericht die rechtlich hochumstrittene Frage offen, ob Rechte aus dem Vertrag mit Facebook im Falle des Todes des Nutzers auf seine Erben übergehen können. Vielmehr kam das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass in jedem Fall das grundgesetzliche Fernmeldegeheimnis zu beachten sei.

In seiner Pressemitteilung vom 31.05.2017 (PM 30/17) teilt das Kammergericht mit, dass „auch die privaten Diensteanbieter das Fernmeldegeheimnis achten müssten. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16.06.2009, 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43) erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Denn der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.“

Damit stützte sich das Kammergericht darauf, dass bei einer Offenlegung der Nachrichten die Rechte Dritter, also die der Chatpartner der Tochter, betroffen würden. Diese seien aber durch das Fernmeldegeheimnis geschützt.

Die Entscheidung des Kammergerichts ist jedoch nicht das letzte Wort in diesem Rechtsstreit. Abschließend wird sich aller Voraussicht nach der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz mit dieser Frage zu befassen haben.


Autor:
Rechtsanwälte Dr. Heise & Beume
Dr. Volker Heise
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