Jeder Fachanwalt auch gleichzeitig „Spezialist“?

Neben dem anerkannten Titel des Fachanwaltes häufen sich bei Anwälten die selbsternannten Bezeichnungen der „Spezialisten“ oder „Experten“. Für Rechtssuchende fällt eine Unterscheidung oft schwer.

Die Ausbildung zum Fachanwalt
Ein Fachanwaltstitel wird nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung verliehen und verlangt neben dem Nachweis praktischer Erfahrung besondere fachliche Kenntnisse in einem Rechtsgebiet. Die notwendige Zahl der Mandatsbearbeitungen nachweisen zu können dauert dabei häufig Jahre. Der Weg zum Fachanwalt ist langwierig und oft nicht einfach. Ziel ist die Sicherstellung eines besonderen Qualitätsstandards.

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Besondere Qualifikation der Experten und Spezialisten
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) treffe einem Rechtsanwalt, der sich als „Spezialist“ oder „Experte“ eines Rechtsgebietes bezeichnet, eine Darlegungs- und Beweislast. Er müsse dabei aber keine besonderen, über dem Maße eines Fachanwalts liegenden Kenntnisse oder Erfahrung haben. Ausreichend sei einer dem Fachanwalt entsprechender Kenntnisstand. Dieser Rechtsprechung liegt die Annahme zugrunde, dass ein durchschnittlicher Rechtssuchender die Begriffe „Fachanwalt“ und „Spezialist“ als Synonym verwendet. Wer sich also als „Spezialist“ bezeichne und über die gleichen Kenntnisse wie ein Fachanwalt verfüge, der wecke keine unrichtigen Erwartungen. Von vielen Seiten kamen Bedenken hinsichtlich dieser Rechtsprechungspraxis. Mit der Gleichstellung der beiden Titel sei insbesondere der Fachanwaltsausbildung nicht genügend Rechnung getragen. Im Ergebnis führe es dazu, dass die hohen Anforderungen an die Fachanwaltsausbildung und der damit bezweckte Schutz der Rechtssuchenden ins Leere liefen.

Spezialist und Fachanwalt zusammen geht nicht
Eine aktuelle Entscheidung des BGH beschäftigte sich nun mit der Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung sowohl als Fachanwalt als auch als Spezialist. In dem Rechtsstreit hatte sich der zugelassene Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht zusätzlich die Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht und Erbschaftssteuer“ verliehen. Hier betonten die Richter noch einmal die geforderten erhöhten Qualifikationen und Kenntnisse, die an einen selbsternannten Spezialisten zu stellen seien. Wer sich als ein solcher ausgebe, der müsse auch darlegen können, dass er über zusätzliche theoretische Kenntnisse verfüge und auf dem Gebiet im erheblichen Umfang tätig sei.

Unabhängig davon stellten die Richter aber auch klar, dass es sich im vorliegenden Fall um eine anders zu beurteilende Fallkonstellation handele. Der Anwalt hatte sich nämlich nicht nur als „Spezialist für Erbrecht“ bezeichnet, sondern hatte tatsächlich den Fachanwaltstitel für Erbrecht inne. Damit bringe er, nach Ansicht der Richter, zum Ausdruck, dass seine Fähigkeiten diejenigen eines „Nur-Fachanwalts“ übersteigen. Die Richter bejahten deshalb ein berufswidriges Verhalten des Rechtsanwalts.

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Autor:
ROSE & PARTNER LLP.
Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer
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