Impfschaden durch Corona-Impfung

Die Abgrenzung von Impfreaktion und Impfschaden

Grundsätzlich ist es normal, dass der Körper nach einer Impfung eine gewisse Reaktion zeigt. Denn durch den Piks im Armmuskel verteilt sich der Impfstoff im Gewebe des Körpers. Infolgedessen kann es zu leichten Nebenwirkungen zum Beispiel Fieber, Kopfschmerzen oder muskelkaterähnlichen Schmerzen im Impfarm kommen. Man spricht dann von einer Impfreaktion. Eine solche Impfreaktion ist allerdings noch keine schwere gesundheitliche Schädigung, da diese Schmerzen in der Regel nach wenigen Tagen wieder verschwinden. In Deutschland besteht auch keine Verpflichtung eine solche Reaktion zu melden. Dies ist aber auf freiwilliger Basis beim Paul-Ehrlich-Institut möglich.

Ein Impfschaden hingegen bedeutet gemäß § 2 IfSG „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“.
Ärztinnen und Ärzte sind bei einem solchen Verdacht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG verpflichtet, diesen beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht dabei gemäß § 8 Abs. 2 IfSG nur für Personen des Not- und Rettungsdienstes. Ähnliches gilt, sofern dem Arzt oder der Ärztin Informationen vorliegen, dass die Meldung bereits erfolgt ist. Die Abgrenzung von Impfreaktion und Impfschaden ist daher für die Praxis von großer Bedeutung. 

Wie häufig Verdachtsfälle nach einer Corona-Impfung auftreten

Grundsätzlich hat sich in den letzten Monaten gezeigt, dass weitaus weniger Impfschäden eingetreten sind, als ursprünglich vermutet. Nach Recherchen des Paul-Ehrlich Instituts kam es zwischen dem 27.10.2020 und dem 31.03.2022 insgesamt zu 172.062.925 verimpften Dosen zum Schutz vor COVID-19.
In diesem Zusammenhang gab es 296.233 Meldungen über einen Verdachtsfall. Dies entspricht einer einem Prozentsatz von weniger als 0,018 Prozent, zumal es sich auch nur um erste Verdachtsfälle handelte. Ein Verdachtsfall ist nicht automatisch auch ein tatsächlicher Impfschaden. Grundsätzlich gilt eine Impfung daher als sicher.

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    Allerdings gibt es nach wie vor die Ausnahmen:
    Bezogen auf 100.000 Impfungen war dabei der häufigste Verdachtsgrund für eine Meldung eine mögliche Lungenembolie.
    Häufigere schlimme Nebenwirkungen waren beispielsweise Sinusvenen-Thrombosen und Herzmuskelentzündungen. Darüber hinaus gab es auch schlimme Einzelfälle, in denen Personen an den Folgen der Corona-Impfung gestorben sind. Die Impfschäden traten bei allen verwendeten Impfstoffen, also bei den mRNA-Impfstoffen Comirnaty® von BioNTech und Spikevax® von Moderna, ebenso wie bei den Vektorimpfstoffen Vaxzevria® von AstraZeneca und COVID-19 Vaccine Janssen® von Johnson & Johnson und Nuvaxovid des Unternehmens Novavax auf, sodass es nicht das eine schwarze Schaf unter den Corona-Impfstoffen gab.

    Welche Ansprüche im Falle eines Impfschadens möglich sind

    Ansprüche gegen den Bund/ das Bundesland

    Sofern nachgewiesen werden kann, dass die Schäden auf einer Corona-Impfung beruhen, kann die geschädigte Person gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG einen Anspruch auf Versorgung gegen den Bund bzw. das Bundesland geltend machen. Dies hängt damit zusammen, dass die Bundes- und Länderregierungen die Schutzimpfungen gegen Covid-19 empfehlen. Darüber hinaus können gemäß § 60 Abs. 4 IfSG auch Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz Ansprüche geltend machen.

    Der große Vorteil ist, dass geschädigte Personen nicht wie sonst einen Vollbeweis für ihre Ansprüche erbringen müssen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts reicht es dabei aus, dass der „Maßstab der Wahrscheinlichkeit“ erfüllt ist. Dies bedeutet, dass mehr Umstände für als dagegen sprechen, dass der Impfschaden durch die Impfung hervorgerufen wurde. Ein starkes Indiz ist beispielsweise, dass Impfung und aufgetretener Schaden in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen.

    Ansprüche gegen den Arzneimittelhersteller

    Grundsätzlich ist es auch möglich, Ansprüche gegen den Arzneimittelhersteller geltend zu machen. Gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 AMG besteht für den Hersteller eine Gefährdungshaftung. Dementsprechend kann er haftbar gemacht werden, sofern es durch den Impfstoff zu einer nicht unerheblichen Gesundheitsschädigung kam oder gar eine Person verstorben ist. Dabei ist ein Verschulden des Herstellers nicht vonnöten.
    Allerdings wird durch Absatz 2 noch eine Einschränkung durch den Gesetzgeber vorgenommen. Der Hersteller haftet dementsprechend nicht, sofern die schwere Folge durch einen anderen Umstand eingetreten sein kann. Somit reicht hier eine hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht mehr aus. Die geschädigte Person oder ihre Hinterbliebenen müssen folglich einen Vollbeweis erbringen, um einen Schadensersatz verlangen zu können.

    Ansprüche gegen den Arzt

    Neben dem Hersteller können auch Ansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt bzw. der Ärztin geltend gemacht werden. Dies ist beispielsweise möglich, sofern eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Arzt bzw. die Ärztin unterbleibt. Teilt der Arzt oder die Ärztin zum Beispiel nur kurz mit, dass man sich schonen solle und es möglicherweise zu einem Schmerz an der Einstichstelle kommen könne, liegt darin keine ordnungsgemäße Aufklärung. Folgende Punkte müssen daher im Rahmen einer Aufklärung erfüllt werden. Andernfalls kann es dazu führen, dass der Arzt oder die Ärztin für sämtliche nachteilige Folgen der Behandlung haftet:

    1. Der Arzt/Ärztin muss über die Rahmenbedingungen der Impfung aufklären
    2. Der Arzt/Ärztin muss bei der Corona-Impfung auf die Freiwilligkeit hinweisen.
    3. Der Arzt/Ärztin muss auf den Nutzen der Impfung hinweisen.
    4. Der Arzt/Ärztin muss detailliert mögliche Komplikationen nennen und insbesondere auf die schwersten Risiken gesondert einzugehen.

    Autor:
    Steinbock & Partner mbB, Rechtsanwälte
    Konrad Terporten LL.B.
    eMail: info@steinbock-partner.de
    Weiterführende Informationen: https://www.steinbock-partner.de/medizinrecht/impfschaden-corona/